Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen
                            Dekret  über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen  vom 18. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  24 Abs.  1 und Art.  54 Abs.  1 der Verfassung des Katholischen  Konfessionsteils  des  Kantons  St.Gallen  vom  18.  September  1979  1    mit  Nachtrag  vom 24.  September 2006 in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982  2  als Dekret:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Grundlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
                            1  Die Pensionskasse der Diözese St.Gallen (nachfolgend: Pensionskasse) ist eine  selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmenden und ihre Hinterlassenen ge  -  gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die  gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskasse strebt an, den Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer  nach Vollendung des 65.  Altersjahres eine Altersrente von 50,4  Prozent des ver  -  sicherten Lohnes auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen,  bedürfen der Genehmigung des Katholischen Kollegiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  841.30  ; abgekürzt BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 in Vollzug ab 1. Januar 2014; übrige Bestimmungen in  Vollzug ab 1.  September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Erfüllung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschlies  -  sen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Angeschlossene Arbeitgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Pensionskasse sind die Arbeitnehmenden des Katholischen Konfessionsteils  des Kantons St.Gallen und des Bischöflichen Ordinariats angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Katholische Konfessionsteil kann die Lehrkräfte der Katholischen Kantonsse  -  kundarschule bei einer anderen Pensionskasse versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung kann mit Anschlussverträgen weitere Arbeitgebende anschliessen,  die   kirchliche   oder   soziale   Aufgaben   erfüllen,   insbesondere   die   katholischen  Kirchgemeinden.  II. Stiftungsvermögen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anfangsvermögen
                            1  Der Katholische Konfessionsteil überträgt der Pensionskasse sämtliche Aktiven,  die er für die bisher unselbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse des Katho  -  lischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen gehalten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskasse übernimmt sämtliche Verpflichtungen, welche die bisher un  -  selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils  für die Diözese St.Gallen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentnern  eingegangen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Administrationsrat und der erste Stiftungsrat der Pensionskasse der Diözese  St.Gallen regeln die Einzelheiten der Vermögensübertragung in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            Äufnung und Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stiftungsvermögen wird insbesondere geäufnet durch:  a)  reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge;  b)  Erträgnisse des Stiftungsvermögens;  c)  Freizügigkeitsleistungen;  d)  Überschüsse aus Versicherungsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen  entrichtet werden, zu denen die Arbeitgebenden rechtlich verpflichtet sind oder  die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (wie Teuerungs-,  Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgebende können ihre Beiträge aus Mitteln der Stiftung erbringen, wenn sie  bei dieser vorgängig Beitragsreserven geäufnet haben und diese gesondert ausge  -  wiesen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Garantie
                            1  Der Katholische Konfessionsteil garantiert für die Erfüllung der Leistungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva -
                            lidenvorsorge  vom  25.  Juni 1982  4  , soweit sie durch  den Ausgangsdeckungsgrad  nicht voll finanziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Garantie   entfällt,   wenn   die   Pensionskasse   über   genügende   Wertschwan  -  kungsreserven verfügt.  III. Stiftungsrat  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stiftungsrat
                            1  Der   Stiftungsrat   zählt   wenigstens   acht   Mitglieder,   die   je   zur   Hälfte   von   den  Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer des Stiftungsrates entspricht jener des Administrationsrats des  Katholischen Konfessionsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung  über die berufliche Vorsorge, des vorliegenden Dekrets, den Reglementen der Pen  -  sionskasse und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.  IV. Prüfung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Revisionsstelle
                            1  Der Stiftungsrat beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle für die Prüfung der  Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Experte für berufliche Vorsorge
                            1  Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge,  die Pensionskasse zu beraten und die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Prü  -  fungen periodisch vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  841.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammensetzung des ersten Stiftungsrates
                            1  Der erste Stiftungsrat umfasst zwölf Mitglieder und wird wie folgt gewählt:  a)  als Vertreter der Arbeitgebenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zwei Mitglieder durch das Katholische Kollegium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Mitglied durch den Kirchgemeindeverband St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein Mitglied durch den Administrationsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ein Mitglied durch den Bischof;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ein Mitglied gemeinsam durch den Verein Katholischer Kirchgemeinden  des Kantons Appenzell-Innerrhoden und durch den Verband Römischka  -  tholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden.  b)  als Vertreter der Arbeitnehmenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Mitglied von den Priestern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zwei Mitglieder von den Diakonen, Pastoralassistenten und Katecheten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  drei Mitglieder von allen anderen versicherten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kassenleitung der Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils für die  Diözese St.Gallen bereitet die Wahlen vor und führt sie durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben des ersten Stiftungsrates
                            1  Der erste Stiftungsrat stellt sicher, dass die Pensionskasse ab 1.  Januar  2014 opera  -  tiv tätig und imstande ist, die nach Bundesrecht den Vorsorgeeinrichtungen über  -  tragenen Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er konstituiert sich selbst, fasst die nötigen Beschlüsse, erlässt nach Massgabe der  bundesrechtlichen   Vorschriften   die   Reglemente   sowie   allenfalls   den   Finanzie  -  rungsplan und schliesst den Vertrag nach Art.  4 Abs.  3 dieses Dekrets mit dem Ka  -  tholischen Konfessionsteil und die Verträge mit den angeschlossenen Arbeitgeben  -  den ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Primatswechsel
                            1  Der Wechsel auf das Beitragsprimat ist auf den 1.  Januar 2016 zu vollziehen. Der  Stiftungsrat erarbeitet hierfür die notwendigen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Eintrag im Handelsregister
                            1  Die   Stiftung   lässt   sich   nach   der   Errichtung   im   Handelsregister   des   Kantons  St.Gallen eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liquidation und Aufhebung der Stiftung
                            1  Bei einer Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen zur Sicherstellung der  gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatärinnen und Destina  -  täre zu verwenden. Die Liquidation wird vom letzten Stiftungsrat besorgt, welcher  so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret der Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils für die Diözese  St.Gallen (Pensionskassenstatut) vom 14.  November  2006 wird mit Genehmigung  der Jahresrechnung für das Jahr  2013 durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fakultatives Referendum
                            1  Dieses Dekret wird  nach Art.  13bis Abs.  1 Bst.  a der Verfassung des Katholischen  Konfessionsteils   des   Kantons   St.Gallen   vom   18.  September   1979  5  mit   Nachtrag  vom 24.  September  2006 dem fakultativen Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Dekret wird wie folgt angewendet:  a)  ab 1.  September 2013: Art.  1, 2, 4 Abs. 3 sowie Art.  6 bis 16;  b)  ab 1.  Januar 2014: Art.  3, Art.  4 Abs.  1 und 2 sowie Art.  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2013-011  18.06.2013  01.09.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 4, Abs. 1 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 5 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.09.2013  Erlass  Grunderlass  2013-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.01.2014  Art. 3  eingefügt  2013-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.01.2014  Art. 4, Abs. 1  eingefügt  2013-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.01.2014  Art. 4, Abs. 2  eingefügt  2013-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.01.2014  Art. 5  eingefügt  2013-011