Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  für soziale Einrichtungen (IVSE)  Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  In Anbetracht dessen,  -   dass   soziale   Einrichtungen   Kindern,   Jugendlichen   und   Erwachsenen   mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen  - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kosten  -  übernahme   zwischen   den   Kantonen   auf   der   Grundlage   einheitlicher   Berech  -  nungsmethoden gesichert ist  -dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Ein  -  richtungen anzustreben ist  beschliessen   die   Kantone,   gestützt   auf   den   Vorschlag   der   Konferenz   der  kantonalen   Sozialdirektoren   (SODK)   im   Einvernehmen   mit   der   Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK) folgende  Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   bezweckt,   die   Aufnahme   von   Personen   mit   besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausser  -  halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  arbeiten  in  allen  Belangen  der  IVSE   zusammen.  Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen so  -  wie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab  und fördern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RRB Nr. 638 vom 23.  März  2004 ist der Kanton Baselland der Vereinbarung beigetreten. Als gegenstandslos aufge  -  hoben   wurden   GS   29.191   und   GS   29.192.   Der   Änderung   vom   14.  September  2007   stimmte   der   Regierungsrat   des  Kantons Basel-Landschaft am 6.  November  2007 zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  *  A  *  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantona  -  les Recht Personen bis zum vollendeten 20.  Altersjahr, längstens jedoch  bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Errei  -  chen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort unterge  -  bracht   worden   sind.   Im   Fall   von   Massnahmen   gemäss   dem   Bundesge  -  setz   über   das   Jugendstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    liegt  die  Altersgrenze  unabhängig   vom  Eintrittsalter beim vollendeten 25.  Altersjahr.  B  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher  Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förde  -  rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Werkstätten,   die   dauernd   intern   oder   an   dezentral   ausgelagerten  Arbeitsplätzen   invalide   Personen   beschäftigen,   die   unter   üblichen  Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tagesstätten,   in   denen   invalide   Personen   Gemeinschaft   pflegen  und   an   Freizeit-   und   Beschäftigungsprogrammen   teilnehmen   kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Ein  -  richtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.  C  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive  integrativer   Sonderschulung   sowie   für   die   Tagesbetreuung,   sofern  diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Früherziehungsdienste   für   Kinder   mit   Behinderungen   und   von   Be  -  hinderung bedrohte Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomo  -  toriktherapie,   sofern   diese   Leistungen   nicht   innerhalb   des   Regel  -  schulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.26  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass  -  nahmen   (Straf-   und   Massnahmenvollzugskonkordate)   unterstellt   sind,   fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen   für   Betagte   sowie   medizinisch   geleitete   Einrichtungen   fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten  von  Einrichtungen  gemäss   Abs.  2  mit   eigener Rechnung und  Lei  -  tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausset  -  zungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur  beruflichen   Eingliederung   im   Sinne   der   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes  über die Invalidenversicherung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachste  -  henden Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vereinbarungskonferenz  (VK):  Die Versammlung  all jener  Mitglieder der  SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungs  -  konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorstand  der  VK:   Der  Vorstand  VK   entspricht   den  Vorstandsmitgliedern  SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der  mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person,  welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ih  -  ren   Standort   hat.   Wird   die   unternehmerische   und   finanzielle   Herrschaft  über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser  als Standortkanton vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder na  -  türliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art.  2  Abs.  1 erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Richtlinie:  Die  Richtlinie  stellt  eine verbindliche  Sekundärnorm der IVSE  dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit *
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  Bst.  b be  -  wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kosten  -  übernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes  in   einer   Einrichtung   gemäss   Art.  2  Abs.  1   Bereich  A   ihren   zivilrechtlichen  Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den El  -  tern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leis  -  ten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige  Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder  die Schülerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist so lange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zu  -  ständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdi  -  rektorenkonferenzen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto  -  ren (KKJPD),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr  gestützt auf die Art.  8  Bst.  a und 9 Bst.  g und h der IVSE zu fällenden Entschei  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die VK,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand VK,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Regionalkonferenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtsgültige   Beschlüsse   und   Wahlen   bedürfen   der   Anwesenheit   der  Hälfte   der   in   der   IVSE   für   die   Besetzung   der   Organe   vorgesehenen  stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art.  8  Bst.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei   Abstimmungen   entscheidet   das   Mehr   der   abgegebenen   gültigen  Stimmen.   Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die   Präsidentin   oder   der  Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei Wahlen gilt das  absolute Mehr  der abgegebenen gültigen  Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Ausdehnung   der   IVSE   auf   weitere   Bereiche   sozialer   Einrichtungen  gemäss Art.  2  Abs.  2; Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrit  -  telsmehrheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe  gemäss Art.  7  Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art.  37;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss  an   das   Erreichen   des   Quorums   sowie   die   entsprechende   Mitteilung   an  die Vereinbarungskantone gemäss Art.  39;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Mitteilung   an   die   SODK   bei   Unterschreiten   des   Quorums   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40;
                            d.  die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der Regionen gemäss Art.  12  Abs.  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Verweigerung   der   Aufnahme   oder   Streichung   einer   Einrichtung   von  der   Liste   bei   Nichterfüllen   der   Anforderungen   der   IVSE   auf   Antrag   der  Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Leistungsabgeltung gemäss den Art.  20 und 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zum Verfahren im Bereich  C gemäss Art.  30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art.  33  Abs.  2;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Kostenrechnung gemäss Art.  34  Abs.  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Verabschiedung von Empfehlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die  Abstimmung   der  Angebote   zwischen  den   Regionen  und   deren   peri  -  odische Erörterung mit ihnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsiden  -  tin   der   Schweizerischen   Konferenz   der   Verbindungsstellen   IVSE   zu   den   Ge  -  schäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernah  -  megarantie und den Entscheid über dieselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination  der Information und  der Geschäftsbearbeitung mit  Ver  -  waltungen   sowie   Einrichtungen   und   deren   Vertretungen   innerhalb   des  Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den   Informationsaustausch   und   die   Geschäftsbearbeitung   mit   Verbin  -  dungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegaranti  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die   Verbindungsstellen   schliessen   sich   zu   den   vier   Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin,   Nordwestschweiz,   Zentralschweiz   und   Ostschweiz   zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Verbindungsstelle  gehört  einer  Regionalkonferenz   an.  Sie   kann weite  -  ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglie  -  der der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen  im Rahmen der Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1  Abs.  2 und die Wei  -  terleitung derselben  an  die Schweizerische Konferenz   der  Verbindungs  -  stellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrich  -  tung von der Liste der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die   Schweizerische   Konferenz   der   Verbindungsstellen   IVSE   besteht   aus   je  zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenz  -  sekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen  mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstan  -  des  VK   gemäss   Art.  9  Bst.  e–h;   Anträge   gemäss   Art.  9  Bst.  f   dürfen   nur  auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1  Abs.  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Instruktion der Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Rechnungsprüfungskommission der  SODK revidiert  die  Jahresrechnung  der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht  die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbin  -  dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die   Kosten,   welche   durch   die   Anwendung   dieser   Vereinbarung   entstehen,  werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial  -  direktoren   stellt   den   Vereinbarungskantonen   hierfür   Rechnung   und   sorgt   für  das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 *
                            1  Der   Wohnkanton   sichert   der   Einrichtung   des   Standortkantons   mittels   der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für  die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der  Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdau  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die   Leistungsabgeltung   berechnet   sich   aus   dem   anrechenbaren   Nettoauf  -  wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende  Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   anrechenbare   Nettoaufwand   ergibt   sich   aus   dem   anrechenbaren   Auf  -  wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 19.  Juni  2009 nimmt diese  Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Perso  -  nal und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbarer  Ertrag gelten Einnahmen aus  dem Leistungsbereich inkl.  Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb be  -  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art.  20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die   Höhe   der   Beiträge   der   Unterhaltspflichtigen   im   Rahmen   der   IVSE   ent  -  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in  einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe be  -  lastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die   Leistungsabgeltung   kann   sowohl   durch   Methode   D  (Defizitdeckung)   als  auch Methode  P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   zwischen   dem   Standortkanton   und   seiner   Einrichtung   keine   Abma  -  chung bezüglich der Methode  P, so kommt die Methode  D zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vereinbarungskantone   streben   den   Übergang   von   der   Methode  D   zur  Methode  P   an.   Der   Vorstand  VK   fördert   diesen   Prozess   im   Rahmen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art.  2  Abs.  1 Bereich  B Bst.  a gel  -  ten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für   Leistungen   von   Tagesstätten   gemäss   Art.  2  Abs.  1   Bereich  B   gilt   der  Aufenthaltstag  als  Verrechnungseinheit.   Der Vorstand  VK  erlässt  eine  Richtli  -  nie zur Definition des Aufenthaltstages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für   Leistungen,   die   von   Sonderschulen   ausserhalb   der   Einrichtung   er  -  bracht   werden   sowie   für   Leistungen   von   Sonderschuleinrichtungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Bera -
                            tungsstunde als Verrechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei     der     Methode     P     kann     von     den     Verrechnungseinheiten     gemäss  Abs.  1,  1  bis  ,  1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die   Einrichtung   des   Standortkantons   kann   den   zahlungspflichtigen   Stellen  und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30  Ta  -  gen nach Eingang zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflich  -  tigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10  Tage nach Eintreffen der Mah  -  nung beginnt ein Verzugszins von 5  % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die   Verbindungsstelle   des   Standortkantons   holt   vor   der  Unterbringung  oder  vor   dem   Eintritt   der   Person   bei   der   Verbindungsstelle   des   Wohnkantons   die  Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dring  -  lichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die  Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein.  Bei   einem   Wechsel   des   Wohnkantons   holt   der   Standortkanton   eine   neue  Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mona  -  ten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche   um   eine   Kostenübernahmegarantie   zu  Gunsten   von   erwachsenen  Personen erfordern deren Einwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich  B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für   erwachsene,   invalide   Personen   gemäss   Art.  2  Abs.  1   Bereich  B   Bst.  b  und   c   gelten   in  teilweiser   Abweichung  von  Kapitel  3  (Leistungsabgeltung  und  Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  erwachsene,   invalide  Person  in  Einrichtungen  gemäss   Art.  2  Abs.  1  Be  -  reich  B   Bst.  b   und   c   trägt   die   Kosten   der   Leistungsabgeltung   teilweise   oder  vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gel  -  tenden Regeln.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren ge  -  setzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkan  -  tons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein  ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Regeln für den Bereich  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtli  -  nie erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen *
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, wel  -  che er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art.  2  Abs.  1  den entsprechenden  Bereichen zu,  bezeichnet die von der Einrichtung ange  -  wandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art.  23 und meldet diese An  -  gaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet  der   Standortkanton   ausdrücklich   jene   Abteilungen,   auf   welche   die   IVSE   An  -  wendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das   Zentralsekretariat   der   SODK   führt   eine   Liste   der   Einrichtungen   bezie  -  hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt  die Liste nach Bereichen gemäss Art.  2  Abs.  1 sowie nach Methoden der Leis  -  tungsabgeltung gemäss Art.  23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekre  -  tariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Standortkantone  gewährleisten  in  den  dieser  Vereinbarung  unterstellten  Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfrei  -  en Betrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen  eine Kostenrechnung führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung *
                            1  Kantone  und Organe  bemühen sich, Streitigkeiten aus  der  IVSE  durch  Ver  -  handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften  der   Streitbeilegung   gemäss   Art.  31  ff.   der   Rahmenvereinbarung   für   die   inter  -  kantonale   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   (Rahmenvereinbarung,   IRV)  vom 24.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis * Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter * Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  149.91  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der  Vorstand  SODK   gibt   die  vorliegende   Vereinbarung   zum   Beitritt   frei   und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können  die  Kantone der  Schweiz   sowie das   Fürstentum  Liechten  -  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals er  -  klärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   schriftliche   Beitrittserklärung  muss   dem   Zentralsekretariat  der  SODK   zu  Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zuge  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.  2  der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kündigung   der   IVSE   ist   dem   Zentralsekretariat   SODK   zu   Handen   des  Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Ka  -  lenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  der   Kündigung  erteilte   Kostenübernahmegarantien   behalten   ihre   Gültig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Berei  -  chen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt an  -  schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone  und das Fürstentum Liechtenstein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                            1  Die Teilrevision vom 23.  November  2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle be  -  stehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   tritt   spätestens   nach   12  Monaten   in   Kraft,   nachdem   ihr   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gem. Art.  39  Abs.  1 unterschritten wird, ist die IVSE auf  -  zuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die  SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen so  -  wie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor   der   Aufhebung   der   IVSE   erteilte   Kostenübernahmegarantien   behalten  ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone  die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art.  27  Abs.  2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsab  -  geltung   infolge   des   Wegfalls   der   Beiträge   der   IV   verändert,   müssen   dem  Wohnkanton   bis  zum  31.3.2008  neue  Gesuche   unterbreitet   werden.  Dies   gilt  auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kosten  -  übernahmegarantien   geleistet   wurden,   sofern   sich   die   Berechnung   der   Leis  -  tungsabgeltung verändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft seit 1. Januar 2006.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art.  8 der IHV wird für die Bei  -  trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art.  31 und 32 IVSE über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  reichen  innerhalb  von sechs   Monaten  nach  dem  Beitritt ihre gemäss Art.  2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrich  -  tungen dem Sekretariat der SODK ein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2002  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 3  totalrevidiert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 5  Titel geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 19  Titel geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 20 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 23 Abs. 2  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  quater  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 2  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 25 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 26 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 27 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 2  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 31  Titel geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 34 Abs. 1  geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  Titel geändert  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  bis  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  ter  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  01.01.2008  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 2 Abs. 1, lit. A  geändert  GS 2021.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2021.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 39a  eingefügt  GS 2021.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.12.2002  01.01.2006  Erstfassung  GS 35.0726
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 2 Abs. 1, lit. A 23.11.2018 01.06.2020 geändert GS 2021.087
Art. 3 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, lit. d. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, lit. e. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 5 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.370
Art. 19 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 23 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 24 Abs. 1 bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 1 ter
                            14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 quater 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 31 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 35 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 35 bis
                            14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  GS 36.370
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 39a 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0726