Beschluss des Erziehungsdepartementes über die Mindestbeiträge für die Unfallversicherung der Lehrlinge
                            Beschluss des Erziehungsdepartementes über die  Mindestbeiträge für die Unfallversicherung der Lehrlinge  vom 8. Oktober 1976 (Stand 1. Mai 1977)  Das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  13 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über  die Berufsbildung vom 19.  Mai 1968  1   und Art.  11 der Vollzugsverordnung zum  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 30.  Ja  -  nuar 1973  2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrlinge und Lehrtöchter, deren Ausbildung dem Bundesgesetz über die Berufs  -  bildung  4   unterstellt ist, sind in Anwendung der von der Unfalldirektorenkonferenz  in Zusammenarbeit mit der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonfe  -  renz erarbeiteten Vereinbarung über die Versicherungsbedingungen für die Nor  -  malversicherung für Lehrlinge und Lehrtöchter zu nachstehenden minimalen Ver  -  sicherungsleistungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern:  a)  Todesfall: Fr.  20 000.–  b)  Invalidität (steigende Skala bis 225 Prozent): Fr.  100 000.–  c)  Taggeld (für längstens 2 Jahre):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im ersten Lehrjahr: Fr.  7.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im zweiten Lehrjahr: Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im dritten Lehrjahr: Fr.  13.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  im vierten Lehrjahr: Fr.  16.–  d)  Heilungskosten: unbegrenzt, zahlbar während längstens 5 Jahren ab Unfalltag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  231.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. Mai 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die Berufsbildung vom 19. April 1978, SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haftpflichtansprüche, welche an den Versicherungsnehmer aus Betriebsunfällen  (Körperverletzung oder Tötung) der in seinem Dienst stehenden Lehrlinge gestellt  werden, sind aufgrund der allgemeinen Bedingungen der abschliessenden Gesell  -  schaft in die Versicherung eingeschlossen. Die aus der Unfallversicherung erbrach  -  ten Leistungen werden den geschuldeten Entschädigungen angerechnet.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lehrlinge und Lehrtöchter, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungs  -  anstalt versicherungspflichtig sind, findet dieser Beschluss keine Anwendung.  5  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieses Beschlusses wird dem kantonalen Amt für Berufsbildung  übertragen, bei dem auch die Unterlagen über die vollständigen Versicherungsbe  -  dingungen und Prämienansätze bezogen werden können.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss wird ab 1.  Mai 1977 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  11   VV zum EG zur BBV, sGS  231.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  11–94  08.10.1976  01.05.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.1976  01.05.1977  Erlass  Grunderlass  11–94