Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gerichtsbehörden
                            -  1  -  Ausführungsreglement  zum Gesetz über die Gerichtsbehörden  vom 6. Februar 2002  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 200  0;  auf  Antrag  des  Departements  für  Volkswirtschaft,  Institutionen  und  Siche  r-  heit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unabhängigkeit des Richters
                            Im  Rahmen  seiner  rechtsprechenden  Tätigkeit  ist  jeder  Richter  unabhängig  und nur dem Gesetz verpflic  h  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amtsgehei mnis
                            1  Die  Richter,  die  Stellvertreter  und  die  Staatsanwälte  unterliegen  in  ihrer  Amtstätigkeit der Geheimha  l  tungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Tatsachen,  die  ihm  in  Ausübung  seines  Amtes  zur  Kenntnis  gelangen,  darf  ein  Richter  nur  mit  Bewilligung  des  Präsidenten  des  Ka  ntonsgerichtes als  Zeuge  vor  Gericht  aussagen  oder  U  r  kunden  edieren.  Diese  Bewilligung  bleibt  auch nach Beendigung der richterlichen Tätigkeit erforde  r  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsanwalt  holt  die  Bewilligung  beim  Generalstaatsanwalt  ein,  der  Generalstaatsa  n  walt beim  Präsidenten des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Statut der Hilfspersonen der Judikative
                            Für  die  Gerichtsschreiber,  das  Kanzleipersonal  sowie  die  hauptamtlich  ang  e-  stellten  Weibel  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  betreffend  das  Diens  t-  verhältnis der Beamten und Ang  e  st  ellten des Staates analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gerichtssprache
                            1  Schriftliche  Eingaben  und  mündliche  Vorträge  der  Parteien  oder  ihrer  Ve  r-  treter  können  in  einer  der  beiden  Landessprachen  erfolgen;  vor  dem  Gemei  n-  derichter  und  vor  den  Polizeigerichten  hingegen  gilt  grundsätzlich  die  Spr  a  che  am Amtssitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezirks  -    und  Kreisgerichte  fassen  ihre  Schriftsätze,  Beschlüsse  oder  Urteile  in  der  Sprache  des  Amtssitzes  ab.  Das  Gleiche  gilt  grundsätzlich  für  die  J  u-  gendrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Das  Kantonsgericht  erlässt  seine  Schriftsä  tze, Beschlüsse und Urteile grun  d-  sätzlich in der Spr  a  che des instruierenden Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von  diesem  Grundsatz  darf  abgewichen  werden,  wenn  es  die  Umstände  rechtfertigen,  n  a  mentlich  zur  besseren  Wahrung  des  rechtlichen  Gehörs  einer  Partei.  Stehen  der  Staat  o  der  von  ihm  abhängige  Anstalten  oder  Körperscha  f-  ten als Partei einem Privaten gegenüber, so geht dessen Sprache vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abweichende, spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitteilung von Gerichtsakten
                            1  Wo das Gesetz nicht ausdrücklich   etwas anderes bestimmt, können Gericht  s-  akten  interessie  r  ten Dritten nur mit dem Einverständnis jeder Partei mitgeteilt  werden.  Bei  Einspruch  einer  Partei  en  t  scheidet der Richter oder der Präsident  des Gericht, vor welchem der Handel hängig ist, im summar  i  schen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszüge aus Entscheiden oder Urteilen können Dritten, die ein wissenschaf  t-  liches  Interesse  da  r  an nachweisen, mitgeteilt werden, wenn die Stellen, die auf  die Identität der Parteien schliessen lassen, abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechenschafts bericht der Justiz
                            Das Kantonsgericht legt dem Grossen Rat durch den Staatsrat einen jährlichen  Rechenschaftsbericht  über  die  Ausübung  der  Rechtspflege  vor,  namen  t  lich  über:  a)  die Mitglieder der Judikative;  b)  die Tätigkeit der Gerichte anhand der übliche  n Statistiken;  c)  die Ausübung der Disziplinargewalt;  d)  das Ergebnis seiner Inspektionen;  e)  die Zahl und Art der getroffenen amtlichen Aufsichtsmassnahmen;  f)  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  Gesetzgebung  betreffend  das  Gericht  s-  wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzverwal tung
                            1  Im Rahmen der Autonomie, die Artikel 25 des Gesetzes über die Gerichtsb  e-  hörden gewäh  r  leistet, obliegt dem Kantonsgericht:  a)  der  Budget  -  Entwurf  für  die  Justizverwaltung,  sowie  ein  kurzer  Bericht  über die bewilli  g  ten Kredite;  b)  der  Vollzug  der  Vorsc  hriften des Finanzhaushaltsgesetzes in Bezug auf die  Aktiven und Pass  i  ven, die Einnahmen und Ausgaben der Gerichte;  c)  der  Erlass  eines  Reglements  über  die  Buchhaltung  der  Gerichte,  die  Za  h-  lungen,  die  Inventare  und  internen  Kontrollen,  wobei  das  Finanzinsp  ekt  o-  rat mitzuwirken hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einziehung  unbezahlter  Gerichtskosten  obliegt  der  zuständigen  Diens  t-  stelle  des  Finanzdepartements;  die  Gerichtsschreiber  übermitteln  dieser  dre  i-  monatlich  ihre  Abrechnungen  mit  allen  notwendigen  Unterlagen  und  Bestät  i-  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch  die  Staatskasse  und  auf  Anweisung  des  Präsidenten  des  Kantonsg  e-  richts erfolgen die Zahlu  n  gen, die nicht betreffen:  a)  direkt hängige Verfahren vor den Gerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  b)  die  Regelung  der  Kosten,  Prozesskosten  und  Honorare  für  Rechtsbeistand  oder amtlich  e Verteid  i  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertiefung der Kenntnis des kantonalen Rechts
                            1  Der  Staat  erleichtert  den  Zugang  zur  Rechtssprechung  der  kantonalen  G  e-  richts  -    und  Verwaltungsbehörden;  zu  diesem  Zweck  spricht  er  einer  selbs  t-  ständigen  Einrichtung,  die  von  einer  parit  ätischen  Kommiss  i  on verwaltet wird  und eine juristische Zeitschrift veröffentlicht, einen jährlichen Beitrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rechnung  dieser  Einrichtung  untersteht  den  internen  Kontrollen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 A b satz 1 sowie der Aufsicht des Finanzinspektorates.
                            Art  . 9  Beziehung zu Anwälten  Richter und Gerichtsschreiber erleichtern den Anwälten als an der Rechtspfl  e-  ge  beteiligte  Personen  die  Arbeit  zu  Gunsten  ihrer  Klienten  im  gesetzlich  e  r-  laubten Mass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmungen
                            1  Die  interne  Organisation  der  Judi  kative  wird  durch  ein  Reglement  des  Ka  n-  tonsgerichts ger  e  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  vorliegende  Reglement  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  am 1. März 2002 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 6. Februar 2002.  Der Präsident des Staatsrates:  Wi  lhelm Schnyder  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten