Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (550.5)
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (550.5)
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
- 1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wa h rung der inneren Sicherheit vom 10. Mai 2007 ______________________________________________________________ Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 d eingesehen Artikel 24 h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS); eingesehen die Bundesverordnung über Massnahmen zur Wahrung der inn e- ren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS); auf An trag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Allgemeines
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz regelt die Umsetzung der Bestimmu n- gen der Bundesgesetzgebung betreffend die Mas s nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und gegen Gewaltpropaganda und Gewalt bei Sportvera n- staltungen.
2 Es bestimmt insbesondere die zuständigen Behörden für die Anordnung und Ausführung der durch das Bundesgesetz vorg e sehenen Massnahmen.
Art. 2 Rayonverbot (Art. 24 b BWIS, 21 c VWIS)
1 Der Umfang des Rayonverbots wird durch das für di e Sicherheit zuständige Departement b e stimmt und ist in einem Plan festgelegt, welcher der mit dem Rayonverbot belegten Person ausg e händigt wird.
2 Das Rayonverbot wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei verfügt oder in dringenden Fällen durch den D ienstoff i zier der Kantonspolizei.
3 Gegen den Entscheid eines Rayonverbots kann beim Richter der öffentlich - rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B e schwerde erhoben werden.
Art. 3 Meldeauflage (Art. 24 d BWIS, 21 f VWIS)
1 Die Verpflichtung, sich bei de r Polizei zu melden, wird durch den Komma n- danten der Kantonspolizei verfügt oder in dri n genden Fällen durch den Dienstoffizier der Kantonspolizei.
2 Jede Person, gegen die eine Meldeauflage verfügt wurde, muss sich zu den angegebenen Zeiten bei der genannt en Polizeiste l le melden.
- 2 -
3 Gegen den Entscheid einer Meldeauflage kann beim Richter der öffentlich - rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B e schwerde erhoben werden.
Art. 4 Polizeigewahrsam (Art. 24 e BWIS, 21 g VWIS)
1 Der Polizeigewahrsam wird durch de n Kommandanten der Kantonspolizei verfügt oder in dringenden Fällen durch den Dienstoffizier der Kantonspol i- zei.
2 Jede Person, gegen die ein Polizeigewahrsam verfügt wurde, muss sich bei der genannten Pol i zeistelle melden und hat für die Dauer des Gewahrs ams dort zu bleiben.
3 Gegen den Entscheid eines Polizeigewahrsams kann beim Richter der öffen t- lich - rechtlichen A b teilung des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorli e- gende Gesetz nicht dem Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, welches bis zum 31. Deze m ber 2009 gültig ist.
1 So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t den 10. Mai 2007. Der Präsident des Grossen Rates: Albert Bétrisey Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
1 Inkrafttreten am 1. Juli 2007.