Statut des Otto-Weber-Fondes
                            Statut  des Otto-Weber-Fondes  vom 15. Juni 1967 (Stand 22. Juli 1967)  Einleitung  Der am 28.  Februar 1962 in Lugano verstorbene alt Regierungsrat Otto Weber, von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1920 bis 1931 Mitglied des Regierungsrates und Vorsteher des Erziehungsdeparte  -  mentes, hat durch Testamente über sein gesamtes Vermögen verfügt und dabei be  -  stimmt, dass nach Ausrichtung einer Reihe von Zuwendungen, u. a. an die gesetzli  -  chen, nicht pflichtteilsberechtigten Erben, und nach Begleichung aller Verpflich  -  tungen der verbleibende Netto-Nachlass an den Kanton St.Gallen falle, und zwar  als «Otto-Weber-Fond» für die Ermöglichung der Lehrausbildung bedürftiger im  Kanton St.Gallen wohnhafter Jugendlicher.  Für diesen Zweck stehen nach Begleichung der Erbschaftssteuer des Kantons Tes  -  sin   Fr.  50  211.65   zur   Verfügung,   welche   von   der   Staatskassenverwaltung   des  Kantons St.Gallen unter den Staatsfonden, Konto 7218, verwaltet werden.  Im Einverständnis mit dem Testator ist mit Rücksicht auf den relativ geringen  Fond ein sukzessiver Kapitalverzehr zulässig.  Auf Grund der Bestimmungen der letztwilligen Verfügung von alt Regierungsrat  Otto Weber erlässt das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen gemäss Be  -  schluss des Regierungsrates vom 20.  August 1963  1   im Einverständnis mit dem Tes  -  tamentsvollstrecker, alt Regierungsrat  Dr. A. Gemperli, St.Gallen, das nachfol  -  gende  Fond-Statut:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Fondes
                            1  Der Otto-Weber-Fond dient dem Zweck, unbemittelten, begabten Jugendlichen,  welche im Kanton St.Gallen wohnhaft sind, eine Lehrausbildung im weitesten  Sinne des Wortes zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  RRB über die Entgegennahme des Otto-Weber-Fondes für die Ausbildung bedürftiger Ju  -  gendlicher vom 20.  August 1963 (nicht veröffentlicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 158. Vom Erziehungsdepartement im Einverständnis mit dem Testamentsvollstrecker  erlassen am 15.  Juni 1967; in Vollzug ab 22.  Juli 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche aus ländlichem Gebiete sollen bevorzugt werden, doch können auch  solche aus städtischen Verhältnissen berücksichtigt werden, wenn die Mittel es an  -  gezeigt erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fondvermögen
                            1  Der Otto-Weber-Fond stellt ein nach Massgabe der letztwilligen Verfügung von  alt Regierungsrat Otto Weber sel. und dieses Statutes zweckgebundenes Vermögen  des Kantons St.Gallen dar. Dementsprechend erfolgt die öffentliche Rechnungsab  -  lage alljährlich im Rahmen der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anfängliche Fondkapital beträgt Fr.  50  211.65. Neben den Erträgnissen kön  -  nen auch Teile des Fondkapitals verwendet werden, wenn die Erfüllung des Fond  -  zweckes dies wünschbar erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondverwaltung
                            1  Der Entscheid über die Erfüllung des Fondzweckes gemäss Art.  1 steht dem Er  -  ziehungsdepartement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker erlässt das zuständige De  -  partement ein Reglement  3   über die näheren Bestimmungen für die Erfüllung des  Fondzweckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Testamentsvollstrecker wird über die Zuwendungen periodisch orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vermögensverwaltung
                            1  Die Verwaltung des Fondvermögens wird durch die Staatskassenverwaltung des  Kantons St.Gallen besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung wird alljährlich auf den 31.  Dezember abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Otto-Weber-Fond steht dem Regierungsrat des Kantons  St.Gallen zu, der damit das Erziehungsdepartement beauftragt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  R für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond, sGS  231.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  RRB über die Entgegennahme des Otto-Weber-Fondes für die Ausbildung bedürftiger Ju  -  gendlicher vom 20. August 1963 (nicht veröffentlicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 158  15.06.1967  22.07.1967  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.1967  22.07.1967  Erlass  Grunderlass  5, 158