Reglement über die Ausübung von Bildungstätigkeiten der Tertiärstufe durch private, vom Staat Wallis nicht subventionierte Leistungserbringer
                            über die Ausübung von Bildungstätigkeiten  der Tertiärstufe durch private, vom Staat  Wallis nicht subventionierte  Leistungserbringer  *  (RABTP)  vom 31.03.2021 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 29 und 63 des Bundesgesetzes über die Förderung  der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe  -  reich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und Koordinationsge  -  setz, HFKG);  eingesehen die Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der  Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019;  eingesehen die Artikel 67 fortfolgende des Bundesgesetzes über Schuldbe  -  treibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG);  eingesehen den Artikel 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Dezember 1937 (StGB);  eingesehen die Artikel 12, 17 und 357 der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung vom 5. Oktober 2007 (StPO);  eingesehen die Artikel 12, 20, 69 und 74 des Einführungsgesetzes zum  Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB);  eingesehen die Artikel 11 und 38 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO);  eingesehen den Artikel 24 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und  Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE);  eingesehen die Artikel 17 und 18 des Gesetzes über das öffentliche Unter  -  richtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);  eingesehen den Artikel 27 des Gesetzes über Bildung und Forschung von  universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001;  eingesehen den Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes über die Information der  Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008  (GIDA);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das Reglement ist auf private Leistungserbringer anwendbar, welche die  folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllen:  a)  sie werden nicht durch den Staat Wallis subventioniert;  b)  sie verfügen über keine institutionelle Akkreditierung gemäss dem  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordina  -  tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), und  c)  sie üben Bildungstätigkeiten auf dem Gebiet des Kantons Wallis aus  oder beabsichtigen solche auszuüben, welche zur Erlangung von Di  -  plomen der Hochschulstufe führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 (nachfolgend: die  privaten Leistungserbringer), welche gemäss HFKG ein Gesuch um Akkredi  -  tierung hinterlegt haben, bleiben für die vor dem Erhalt der Akkreditierung  begonnenen Ausbildungen dem vorliegenden Reglement unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungen, welche zu einem Diplomabschluss der höheren Berufs  -  bildung (Tertiär B) führen, werden durch die bereichspezifischen Bestim  -  mungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zielsetzung und Gegenstand
                            1  Damit der private Leistungserbringer Bildungstätigkeiten im Sinne von Arti  -  kel 1 Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Reglements ausüben kann,  muss er die folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllen:  a)  über eine eigene, im Handelsregister des Kantons Wallis aufgenom  -  mene, juristische Person verfügen, deren Bezeichnung die geltenden  kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Grundlagen einhält;  b)  ein laufendes oder validiertes Verfahren für eine internationale Aner  -  kennung der Kategorie Hochschule durch eine anerkannte Stelle aus  -  weisen, welche Mitglied eines die Transparenz, die Unabhängigkeit  und die Integrität gewährleistenden Verbandes ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status, oder der  Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den zuständigen kantonalen Stellen jede angebotene Ausbildung, die  Programme und Studienpläne, die verliehenen Titel sowie die Zulas  -  sungsbedingungen melden. Jede Änderung der verliehenen Titel muss  mindestens 6 Monate vor Beginn der Ausbildung bekannt gegeben  werden;  d)  der verantwortlichen Dienststelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des  vorliegenden Reglements eine umfassende Dokumentation über die  Ausbildungsprogramme, insbesondere über deren Zielsetzungen so  -  wie über die Reglemente und Studienpläne zur Verfügung stellen und  die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Bezeich  -  nungen und Titel einhalten;  e)  über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den auf dem Kantonsge  -  biet   geltenden   Standards   entsprechen,   darunter   mindestens   ein  Standort (Campus), an dem Bildungsdienstleistungen gemäss den er  -  stellten   und   bekannt   gegebenen   Programmen   und   Studienplänen  angeboten werden;  f)  über eine im Kanton Wallis arbeitende Direktion und Lehrerschaft ver  -  fügen, die jeweils über eine angemessene Qualifikation verfügt, die  mindestens  derjenigen  der verliehenen   Titel entspricht,  und  deren  berufliche Qualifikation bescheinigt werden muss. Vorbehalten bleiben  die   geltenden   gesetzlichen   Bestimmungen   über   Aufenthalts-   und  Arbeitsbewilligungen;  g)  die Sittlichkeit der Direktion durch einen Strafregisterauszug, einen Be  -  treibungsregisterauszug und einen Verlustschein oder, falls der Ge  -  suchsteller sich im Ausland befindet, durch eine Bescheinigung der zu  -  ständigen Behörden in dessen Wohnsitzland ausweisen;  h)  einen Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft und der Aktionäre  unterbreiten, damit überprüft wird, dass sowohl die Gesellschaft als  auch deren Aktionäre nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäss  dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bil  -  den, welches das Stadium der Beseitigung des Rechtsvorschlags er  -  reicht hat;  i)  in  jeder   Veröffentlichung   (insbesondere   Webseite,   Informationsbro  -  schüre, Einschreibeformular) ausdrücklich erwähnen, dass die verlie  -  henen Diplome keine Schweizerischen akademischen Titel sind und  keinen automatischen Zugang zur Schweizerischen Hochschulland  -  schaft gewähren, und  j)  die für jedes Diplom verwendete Vorlage bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der private Leistungserbringer muss ein umfassendes und detailliertes Ge  -  schäftsmodell (Businessplan) liefern und eine genügende Finanzkraft aus  -  weisen, damit die Neuabsolventen die angebotenen Ausbildungen beenden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der private Leistungserbringer muss der verantwortlichen Dienststelle im  Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Reglements sämtliche Dokumente  übermit  -  teln, aus denen hervorgeht, dass er die in den Absätzen 1 und 2 des vorlie  -  genden Artikels genannten Bedingungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departe  -  ment) überträgt die Aufsicht der privaten Leistungserbringer an die mit dem  Hochschulwesen beauftragte Dienststelle (nachfolgend: die verantwortliche  Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Dienststelle kann die Durchführung der Aufsichtsaufga  -  ben an Dritte übertragen. Sie kann die Zusammenarbeit von anderen staatli  -  chen Dienststellen in Anspruch nehmen und Experten beauftragen. Die Ent  -  löhnung allfälliger Experten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Be  -  schlusses über die Kommissionsentschädigungen, welcher analog ange  -  wendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortliche Dienststelle oder die beauftragten Experten können je  -  derzeit Kontrollen, insbesondere durch Besuche vor Ort vornehmen und die  Übermittlung von Dokumenten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Das   Departement   ist   über   seine   verantwortliche   Dienststelle   mit   dem  Vollzug   des   vorliegenden   Reglements   beauftragt.   Die   verantwortliche  Dienststelle legt die Verfahren fest und informiert die privaten Leistungser  -  bringer darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend  den Schutz der Bezeichnungen und Diplome. Dabei nimmt sie insbesondere  die folgenden Aufgaben wahr:  a)  sie überwacht die ordnungsgemässe Verwendung der geschützten Be  -  zeichnungen durch die auf dem Kantonsgebiet angesiedelten, privaten  Leistungserbringer der Tertiärstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie überprüft die konforme Verwendung der Diplombezeichnungen und  die Übereinstimmung der Information an die Öffentlichkeit über die ver  -  liehenen Diplome und die Anerkennungen;  c)  sie überprüft den Vollzug von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des vor  -  liegenden Reglements, das Qualitätssicherungssystem und die Umset  -  zung der Programme und Studienpläne, die eingerichtet wurden;  d)  sie verlangt von den privaten Leistungserbringern, dass sie unklare,  unrichtige oder irreführende Informationen, die an Dritte erteilt wurden,  unverzüglich korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Die verantwortliche Dienststelle gewährleistet die Koordination zwischen  den verschiedenen, staatlichen Dienststellen, welche durch die privaten  Leistungserbringer betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz der Bezeichnungen und der Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezeichnungen
                            1  Die durch die privaten Leistungserbringer der Tertiärstufe getätigte Wer  -  bung muss die geltenden gesetzlichen Grundlagen über die Bezeichnungen  und das Verbot der Irreführung, die Verpflichtung zur Wahrheit und den  Schutz der öffentlichen Interessen einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung der in Artikel 62 Absatz 1 des HFKG erwähnten Bezeich  -  nungen in deren zusammengesetzten und abgeleiteten Formen, in einer  Landessprache oder in einer anderen Sprache, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Titel
                            1  Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a sowie in den Artikeln 11 bis 13 der  Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den  Schweizer Hochschulen erwähnten Titel oder jede abgeleitete Form, die zu  Verwechslungen führen könnte, dürfen nicht an Absolventen der durch pri  -  vate Leistungserbringer geführten Institutionen verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafverfolgungsbehörde
                            1  Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach dem Gesetz  über   Bildung   und   Forschung   von   universitären   Hochschulen   und   For  -  schungsinstituten wird der verantwortlichen Dienststelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zur  Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) wird das Verfahren durch  das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfle  -  ge (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sanktionen
                            1  Falls der private Leistungserbringer eine unklare, unkorrekte oder irrefüh  -  rende Information an Dritte liefert oder wesentliche Informationen vorenthält,  verordnet die verantwortliche Dienststelle eine unverzügliche, regelkonforme  Anpassung, verbunden mit einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Dienststelle spricht die Sanktion in Form einer Busse  im Sinne von Artikel 63 HFKG  in Bezug auf den Bezeichnungsschutz (Art. 6)  beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes über Bil  -  dung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstitu  -  ten in Bezug auf den Titelschutz (Art. 7) aus. Vor jeder Sanktion wird der  betroffene private Leistungserbringer angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann die Einstellung der Bildungstätigkeiten anordnen  (Schliessung der Institution des betreffenden privaten Leistungserbringers),  wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:  a)  der erteilte Unterricht entspricht nach einer Expertise nicht mehr der  Zielsetzung, dem Programm oder der geforderten Stufe und die Ver  -  antwortlichen haben trotz einer Mahnung und einer Aufforderung zur  regelkonformen Anpassung der verantwortlichen Dienststelle die Si  -  tuation nicht innert Jahresfrist behoben;  b)  nach einer Aufforderung zur regelkonformen Anpassung veröffentlicht  der private Leistungserbringer erneut eine missbräuchliche und irrefüh  -  rende Information, oder  c)  für alle anderen, schwerwiegenden Verstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nichteinhaltung des Artikels 6 des vorliegenden Reglements wird mit  einer Busse von bis zu 200'000 Franken geahndet,  wenn der private Leis  -  tungserbringer vorsätzlich gehandelt hat oder mit einer Busse von bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 Franken geahndet, wenn er fahrlässig gehandelt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nichteinhaltung des Artikels 7 des vorliegenden Reglements wird mit  einer Busse von bis zu 10'000 Franken geahndet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerde
                            1  Gegen die Bussen (Zuwiderhandlungen) im Sinne von Artikel 9 Absatz 4  des vorliegenden Reglements und gemäss Artikel 11 Absatz 3 des EGStPO  kann Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Schliessungsentscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen  Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Das VVRG ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die privaten Leistungserbringer, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  des vorliegenden Reglements bereits auf dem Gebiet des Kantons Wallis  angesiedelt sind, verfügen über eine Frist von 2 Jahren ab dem Datum des  Inkrafttretens zur Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten  Voraussetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2021  01.04.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2023  01.01.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2023  01.01.2023  Ingress  geändert  RO/AGS 2023-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2023  01.01.2023  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2023  01.01.2023  Art. 9 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2023  01.01.2023  Art. 9 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  31.03.2021  01.04.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-038  Erlasstitel  01.02.2023  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2023-014  Ingress  01.02.2023  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2023-014