Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                            Gesetz  über die elektronische Geschäftsabwicklung und  Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG)  Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   und   §  81  Abs.  1  Bst.  c   der   Verfassung   des   Kantons  Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl  -  kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin  -  gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regelungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni  -  kation («E-Government»):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwischen natürlichen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zwischen juristischen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwischen Behörden unter sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   regelt  insbesondere  die   Organisation,  den   Betrieb  und   die   Nutzung   der  Online-Service-Plattform des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss des  Landrats   gemäss   §   63   GpR   (  SGS  120  )   mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   13.  November  2020   (publiziert   im  Amtsblatt  Nr.  47  vom  19.  November  2020  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Behörden»:   die   kantonale   Verwaltung   und   die   Besonderen   Behörden  (Landeskanzlei,   Ombudsstelle,   Aufsichtsstelle   Datenschutz,   Finanzkon  -  trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande  -  ren Träger öffentlicher Aufgaben (§  80  KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ), die gemäss §  16 die Online-  Service-Plattform nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Benutzerinnen»/«Benutzer»:   die  natürlichen   und   juristischen   Personen  sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform  nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze  -  rinnen   und   Benutzer   sowie   leistungserbringende   Behörden   elektronisch  Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be  -  hörde   erbracht  wird,   einschliesslich   Verfügungen   im  Sinne   des   Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes       Basel-Landschaft       (VwVG       BL)       vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers,  wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit  der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer  Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Elektronischer Datenaustausch
                            1  Der   elektronische   Austausch   von   Daten   und   Dokumenten   im   Rahmen   von  Behördengängen   erfolgt   je   nach   Vorgabe   der   Behörde   über   die   Online-Ser  -  vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö  -  sungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
                            1  Die Behörden stellen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  § 5 Abs. 1 Bst. b ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch  einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Elektronische Formulare
                            1  Bei elektronischer Übermittlung eines durch  die zuständige Behörde zur Ver  -  fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die  -  se gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nutzungsmöglichkeiten
                            1  Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro  -  nischen   Geschäftsabwicklung   und   Kommunikation   insbesondere   folgende  Möglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behördengänge zu tätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine elektronische Identität einzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine elektronische Signatur zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behör  -  den zu authentisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenspeicherung und Protokollierung
                            1  Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und  Benutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin  -  nen und Benutzern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Protokolldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe,  Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt  -  form sicherstellen zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  § 5 Abs. 2 ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  § 7 Abs. 1 Bst. c ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  § 7 Abs. 1 Bst. d ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  § 7 Abs. 1 Bst. f ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat regelt  die   Einzelheiten   der  Dauer   der  Datenspeicherung  und der Protokollierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten
                            1  Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin  -  nen und Benutzer kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie  -  rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangen   Benutzerinnen   oder   Benutzer   über   die   ordentliche   Nutzung   der  Online-Service-Plattform   hinausgehende   Leistungen,   können   ihnen   diese   in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut  -  zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)
                            1  Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benut  -  zerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform  Transaktionen mit Behörden durchführen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer  und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung,  Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
                            1  Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine  eindeutige, nichtsprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridenti  -  fikation (BL-ID).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton an  -  erkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nut  -  zung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beendigung des Nutzungsvertrags
                            1  Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL-  Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von  Gründen jederzeit kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Kapitel 2.3 und die §§ 10 - 13 sind noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Be  -  nutzerin oder den Benutzer auflösen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr  im BL-Konto angemeldet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   erheblichen   oder   mehrfachen   Verstössen   gegen   den   Nutzungsver  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die da  -  mit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung ge  -  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verhinderung von Missbrauch
                            1  Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erfor  -  derlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenschutz und Datensicherheit
                            1  Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen  Massnahmen  sicher, dass  die Daten auf der Online-Service-Plattform  gegen  Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Benutzerinnen   und   Benutzer   der   Online-Service-Plattform   sind   verant  -  wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na  -  mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen  unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsatz der Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einsatz durch den Kanton
                            1  Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen  bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt  -  form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -
                            cher Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (  §  80  KV  )  können   die   Online-Service-Plattform   für   ihre   elektronische   Geschäftsabwick  -  lung und Kommunikation einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver  -  einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Haftung der Behörden
                            1  Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher  Aufgaben, die gemäss §  16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die  von   ihnen   über   diese   erbrachten   Leistungen   nach   dem   Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs  -  gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-  Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.115  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.09.2020  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.115  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel:  Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom-  munikation  (E-Government  -Gesetz, E  -GovG)  SGS  -Nr.  164  GS  -Nr.  2021.115  Erlassdatum  10.09.2020 (  2020/178  , Erlass E  -GovG)  In Kraft seit  01.01.2022 (  mit Ausnahme von § 5 Abs.   1 Bst.   b und Abs.   2, § 7  Abs.   1 Bst.   c, d und f, Titel   2.3 mit §§   10–  13)  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen