Verordnung über die Finanzkontrolle
                            über die Finanzkontrolle  über die Finanzkontrolle  vom 1. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf  Art. 65   der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Aufgabe  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Finanzkontrolle obliegen:  a)   die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes des Staates;  b)   die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates;  c)   die Erfüllung der ihr vom Finanzdepartement zugewiesenen besonderen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle wirkt mit bei:  a)   der Vorprüfung der Voranschläge;  b)   der Finanzplanung;  c)   der Finanzstatistik;  d)   der Vernehmlassung und Begutachtung in Fragen finanzieller Bedeutung,  die im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht stehen.  Stellung  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Finanzkontrolle bildet eine Abteilung des Finanzdepartementes. Sie ist  in der Prüfung des Finanzhaushaltes selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle verkehrt mit den Departementen, Amtsstellen,  Anstalten und Gerichten unmittelbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verhältnis zum Grossen Rat  Verhältnis zum Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
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                            1   Das Verhältnis zum Grossen Rat und insbesondere zur Finanzkommission  richtet sich nach dem Grossratsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Finanzkontrolle von anderen grossrätlichen Kommissionen  beigezogen, so orientiert sie das sachbearbeitende Departement und das  Finanzdepartement.  Dokumentation  Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates und der Departemente  sowie Grossratsbeschlüsse und Gesetze, die Einfluss auf den Finanzhaushalt  und das Rechnungswesen haben, sind der Finanzkontrolle zuzustellen.  Verantwortung  Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Verantwortung der Amtsstellen, Anstalten und Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   für die  Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite  und die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel wird  durch das Bestehen der Finanzkontrolle nicht geschmälert.  Beizug Sachverständiger  Beizug Sachverständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Finanzkontrolle kann im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement  Sachverständige beiziehen, wenn die Durchführung einer Aufgabe besondere  Fachkenntnisse erfordert oder ausserordentlichen Zeitaufwand beansprucht.  Entscheid  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Finanzkontrolle führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der  richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie  der rechnungsmässigen Richtigkeit durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wendet bei ihren Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der  Kontroll- und Revisionstechnik an.  Auskünfte und Unterlagen  Auskünfte und Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Finanzkontrolle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten und  Gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle  zweckdienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu  verlangen, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von den zu prüfenden Stellen ist der Finanzkontrolle Einsicht in die Akten  und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.  Umfang der Kontrolltätigkeit  Umfang der Kontrolltätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Prüfung des Finanzhaushaltes erstreckt sich insbesondere auf:  a)   den vollständigen und fristgerechten Eingang der Staatseinnahmen;  b)   die Ausgaben in formeller und materieller Hinsicht; dabei ist auf die  Befolgung der Grundsätze einer sparsamen und rationellen Verwaltung  besonders zu achten;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   die zweckmässige Organisation der geprüften Amtsstellen und  Anstalten, insbesondere des Rechnungswesens und die Einhaltung der  entsprechenden Stellenpläne;  d)   die Barbestände, Wertschriften, Guthaben und übrigen Bilanzpositionen;  e)   den Zahlungs- und Rechnungsverkehr sowie die Rechnungsablage;  f)   die Kautionen und Depositen;  g)   die Organisation des Kassen- und Rechnungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle wirkt ferner mit bei Kassenübergaben.  Revisionsbericht  Revisionsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und die Beurteilung schriftlich  nieder. Sie ist berechtigt, mit der Berichterstattung Anträge zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geschäftsvorfälle und Zahlungsvorgänge, die Gesetze, Verordnungen oder  Beschlüsse verletzen oder den Grundsätzen einer sparsamen und rationellen  Verwaltung widersprechen, sind von der Finanzkontrolle im Revisionsbericht  zu beanstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzkontrolle macht im Revisionsbericht auf Möglichkeiten zur  Vermehrung der Einnahmen und zur Verminderung der Ausgaben sowie,  soweit das nicht in einem Spezialbericht geschieht, zur Verbesserung der  Organisation aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Finanzkontrolle stellt dem Finanzdepartement eine Kopie sämtlicher  Revisionsberichte zu.  Überwachung  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Finanzkontrolle wacht darüber, dass die Amtsstellen, Anstalten und  Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   ihre Beanstandungen beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie überwacht auch die Verwirklichung der von den Departementen und von  der Regierung verfügten Massnahmen.  III.  Übrige Aufgaben  Vorprüfung der Voranschläge  Vorprüfung der Voranschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Finanzplanung  Finanzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeit mit ADO und Personalamt  Zusammenarbeit mit ADO und Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzkontrolle begutachtet alle sich im Rahmen der Tätigkeit der  Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation ergebenden Fragen des  Rechnungswesens aus finanzieller und kontrolltechnischer Sicht.  IV.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechtes  Aufhebung bisherigen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Verordnung über die Finanzkontrolle vom 2. August 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   wird  aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1971 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Veröffentlicht im Amtsblatt vom 25. Juni 1971, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            992; nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            656. In Vollzug ab 1. Juli 1971. Geändert durch Art. 21 der V über die  Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation vom 22. April 1975, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10-45 (sGS 141.7); Nachtrag vom 18. Dezember 1979, nGS 14-102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 131.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung  und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.