Wandergewerbegesetz
                            vom 20. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt als Gesetz:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieses Gesetz gilt für:  a)   Märkte;  b)   Wandergewerbe;  c)   öffentliche Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt den Warenhandel mit Endverbrauchern und die Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird nicht auf den Handel mit Nutztieren angewendet.  Bewilligung  Bewilligung  a) Pflicht  a) Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Einer Bewilligung bedarf, wer:  a)   auf einem Markt Waren oder Dienstleistungen anbietet;  b)   das Wandergewerbe ausübt.  b) Ausnahme  b) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Keiner Bewilligung bedarf, wer an einem Markt auf dem Gebiet der  politischen Gemeinde teilnimmt, in der er eine gewerbliche Niederlassung  hat.  c) Voraussetzungen  c) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine  ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung bezeichnet den Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dieser muss das 20.  Altersjahr vollendet haben und darf in den vorangegangenen zwei Jahren  nicht wiederholt oder schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften oder  Auflagen verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Altersgrenze kann ausnahmsweise herabgesetzt werden.  d) Entzug  d) Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung  nicht mehr bestehen.  Verbot  Verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Regierungsrat verbietet durch Verordnung das Anbieten von Waren und  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  , wenn sie oder die Vertriebsform Missbräuche besonders  leicht ermöglichen oder das sittliche Empfinden verletzen.  Auskunftspflicht  Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Den zuständigen Organen ist Auskunft zu erteilen und die Besichtigung der  Waren zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Wandergewerbe ist ausserdem Einsicht in die Geschäftsbücher zu  gewähren.  II.  Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politische Gemeinde ist Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz.  Gebühr  Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die politische Gemeinde kann eine Gebühr erheben.  III.  Wandergewerbe  Begriff  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Als Wandergewerbe gelten:  a)   Hausierhandel;  b)   Betrieb eines Verkaufswagens;  c)   Betrieb eines Wanderlagers;  d)   Handwerk im Umherziehen;  e)   freiwillige öffentliche Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wandergewerbe auf einem Markt  Wandergewerbe auf einem Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Wird das Wandergewerbe auf einem Markt ausgeübt, so gelten die  Vorschriften dieses Gesetzes über den Markt.  Hausierhandel  Hausierhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Hausierhandel betreibt, wer im Umherziehen Waren ungerufen zum  Verkauf anbietet.  Verkaufswagen  Verkaufswagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Einen Verkaufswagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   betreibt, wer regelmässig wenigstens einmal  wöchentlich an zum voraus bestimmten Orten Waren zum Verkauf anbietet.  Wanderlager  Wanderlager
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Ein Wanderlager betreibt, wer ohne ständige Verkaufsräume oder  ausserhalb seiner ständigen Verkaufsräume an einem Ort zeitlich begrenzt  Waren zum Verkauf anbietet.  Handwerk im Umherziehen  Handwerk im Umherziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Handwerk im Umherziehen betreibt, wer im Umherziehen ungerufen die  Ausführung handwerklicher Arbeiten anbietet.  Ausnahmen  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Vorschriften dieses Gesetzes über Bewilligung und Gebühren im  Wandergewerbe werden nicht angewendet auf:  a)   den Verkauf von Lebensmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  , Schnittblumen und Zeitungen;  b)   den Tausch gleichartiger Waren, auch bei Aufzahlung eines Mehrpreises;  c)   den Betrieb eines Wanderlagers am Ort der ständigen gewerblichen  Niederlassung des Verkäufers sowie an nationalen und regionalen Messen  und Ausstellungen;  d)   Verkäufe, die von den zuständigen Behörden in Verfahren nach dem  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   durchgeführt werden;  e)   die freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   eigener Waren durch  öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;  f)   die freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   eigenen Hausrats;  g)   die freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   von Fahrhabe  landwirtschaftlicher Betriebe durch den Eigentümer, der den Betrieb selbst  bewirtschaftet hat;  h)   den gelegentlichen Verkauf von Waren für wohltätige oder gemeinnützige  Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung wird längstens für ein Jahr erteilt.  Aufsicht  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Die politische Gemeinde ist Aufsichtsinstanz.  Zeitliche Beschränkungen  Zeitliche Beschränkungen  a) Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen  a) Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen dürfen an Werktagen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 19.00 Uhr, vor öffentlichen  Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   bis 16.00 Uhr ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  b) übrige Wandergewerbe  b) übrige Wandergewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Verkaufswagen, Wanderlager und freiwillige öffentliche  Versteigerungen gelten die Ladenöffnungszeiten nach dem Gesetz über  Ruhetag und Ladenöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Gebühr  Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Der Staat erhebt eine Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  IIIbis.  Öffentliche Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Bewilligung  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23bis. Art. 23bis.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine öffentliche Sammlung bedarf der Bewilligung. Der Regierungsrat kann  durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)   die Wohltätigkeit durch die öffentliche Sammlung nicht missbraucht wird;  b)   Gewähr besteht für eine zweckmässige Verwendung der gesammelten  Mittel;  c)   der Zeitpunkt der Sammlung mit anderen öffentlichen Sammlungen in  Einklang steht.  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23ter. Art. 23ter.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind;  a)   die zuständige Stelle des Staates für öffentliche Sammlungen im  Kantonsgebiet oder in grösseren Teilen davon. Sie orientiert die  betroffenen politischen Gemeinden;  b)   die von den Konfessionsteilen und den öffentlich-rechtlich anerkannten  Religionsgemeinschaften bezeichneten Stellen für öffentliche  Sammlungen, die sich auf Konfessionsangehörige beschränken;  c)   der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle für alle übrigen  öffentlichen Sammlungen.  IV.  Straf- und Schlussbestimmungen  Übertretungen  Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)   ohne Bewilligung an einem Markt teilnimmt oder das Wandergewerbe  ausübt;  b)   verbotene Waren oder Dienstleistungen anbietet;  c)   den zuständigen Organen die Auskunft, die Besichtigung der Waren oder  die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert;  d)   zeitliche Beschränkungen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gewerbe, die durch die Wandergewerbegesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  geregelt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1. Art. 11 Abs. 1.
                            1   Die Verkaufsgeschäfte sind an Werktagen spätestens um 19.00  Uhr sowie an den Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  spätestens um 17.00 Uhr und von hohen Feiertagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   spätestens  um 16.00 Uhr zu schliessen.  Örtliche Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Vorschriften des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   oder des Ladenschlussreglementes der Gemeinde  bewilligen für:  a)Festanlässe, Markttage, nationale und regionale Messen und  Ausstellungen sowie sportliche und andere Veranstaltungen;  b)freiwillige öffentliche Versteigerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   und die  Vorbesichtigung der Versteigerungsware;  c)Verkaufsgeschäfte an jährlich höchstens vier Tagen je  Verkaufsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird nicht erteilt für Weihnachten, für den  Karfreitag, für den Oster- und Pfingstsonntag und für den  Eidgenössischen Bettag.  b) Gesetz über die Strafrechtspflege  b) Gesetz über die Strafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   wird wie folgt  geändert:  In Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b wird das Wort  «Hausierhandel»  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d (neu). Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d (neu).
                            1   Das Verfahren vor den Gemeindebehörden findet statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.Bei Übertretungen kantonalen Rechtes; ausgenommen sind:  d)Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das  Wandergewerbe nach dem Wandergewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  ;  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Es werden aufgehoben:  a)   das Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  ;  b)   das Nachtragsgesetz zum Gesetz über den Marktverkehr und das  Hausieren vom 31. Dezember 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            1   Bewilligungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes erteilt worden sind,  gelten bis zu ihrem Ablauf.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1985; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1985; in Vollzug ab 1.  April 1986. Geändert durch Art. 50  SHG   vom 27. September 1998, nGS 33-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 (sGS 381.1); Art.  17   des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, nGS 39-88 (sGS  552.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 10  WGV  , sGS 552.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eidg Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995,  SR   817.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   BG über Schuldbetreibung und Konkursvom 11. April 1889,  SR   281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 11  WGV  , sGS 552.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art. 2  RTG  , sGS 454.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 13  WGV  , sGS 552.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch G über Ruhetag und Ladenöffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   sGS  552.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Vgl. Nrn. 21.03 bis 21.06  GebT  , sGS 821.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch SHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch  SHG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch  SHG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   sGS 552.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  WGG  , sGS 552.4 und  WGV  , sGS 552.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Art. 2  RTG  , sGS 454.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Art. 3  RTG  , sGS 454.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   sGS 552.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   sGS 962.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   nGS 12-74 (sGS 552.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   nGS 12-75 (sGS 552.31).