Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen
                            über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den  über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den  Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen  Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen  vom 20. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 1 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über  Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Zuständige Stelle  Zuständige Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Grossratsbeschlusses  über Luftreinhaltemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ist  die das Amt für Umwelt und Energie.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 8. Januar 1987 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 22–18. Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Januar 1987, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118; in Vollzug ab 8. Januar 1987. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 35 des  VI. Nachtrags zum  GeschR   vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS  141.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  672.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 672.32.