Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht  über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht  vom 2. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75   der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 wird aufgehoben. Einbürgerung im Allgemeinen
                            a) Schweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
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                            1   Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der  Besonderen  Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art.  104  Abs. 1  und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  eingebürgert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unmündige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden  Person  einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.  b) Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7bis. Art. 7bis.
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                            1   Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie nach  Massgabe  des Bundesrechts zur Einbürgerung geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wohnsitz im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsbürgerrecht kann dem ausländischen Bewerber  erteilt  werden, wenn dieser die letzten zwei Jahre vor  Einreichung des Gesuchs und  insgesamt fünf Jahre im Kanton  gewohnt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jahre zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten  zwanzigsten  Altersjahr werden doppelt angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einbürgerung von Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8bis. Art. 8bis.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewerben sich Ehegatten oder eingetragene Partner  gleichzeitig um das  Bürgerrecht und erfüllt der eine die  Voraussetzungen nach Art.  8   dieses Gesetzes,  genügt für den  anderen ein Wohnsitz im Kanton von drei Jahren, wenn  sie seit  drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder in eingetragener  Partnerschaft  leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Bewerber, dessen Ehegatte oder eingetragener Partner  bereits  Bürger ist, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss  angewendet.  Besondere Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8ter. Art. 8ter.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schweizer werden nach Art.  105   der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   eingebürgert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindebürgerrecht  a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind an den  Einbürgerungsrat  oder an die von ihm bezeichnete Stelle zu  richten.  a  bis  ) Einbürgerungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9bis. Art. 9bis.
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                            1   Der Einbürgerungsrat zählt wenigstens vier Mitglieder. Der  Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des  Rates der Ortsgemeinde  die Zahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einbürgerungsrat:  a)organisiert und leitet das Einbürgerungsverfahren;  b)stellt die für die Einbürgerung massgebenden  Sachverhalte  fest;  c)teilt bei der Einbürgerung von Ausländern  seine nach  Massgabe dieses Erlasses gemachten Feststellungen über  Wohnsitzdauer  und Eignung der zuständigen Stelle des  Kantons mit.  a  ter  ) Verwaltungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9ter. Art. 9ter.
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                            1   Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine  Verwaltungsvereinbarung  ab, wenn sie:  a)Aufgaben nach diesem Erlass auf politische Gemeinde  und  Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen;  b)eine Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische  Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.  c) Wohnsitzdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10ter. Art. 10ter.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement, wenn sie die  Einbürgerung  von der Wohnsitzdauer in der Gemeinde abhängig  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erlässt die politische Gemeinde kein Reglement, gelten die  Einbürgerungsreglemente  der bei Vollzugsbeginn der  Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  bestehenden Ortsgemeinden. Wo keine Ortsgemeinde besteht,  gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnsitzdauer.  d) Einbürgerungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10quater. Art. 10quater.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Einbürgerungsrat stellt dem für die Erteilung des  Gemeinde-  und Ortsbürgerrechts zuständigen Organ der  Gemeinde Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:  a)Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort  des  Bewerbers sowie der in die Einbürgerung einbezogenen  Personen;  b)Staatsangehörigkeit;  c)Wohnadresse;  d)Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der  politischen Gemeinde;  e)die Feststellung, dass der Bewerber für die  Einbürgerung  geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu  Zivilstand,  familiären Verhältnissen, besuchten Schulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechts sind dem  zuständigen  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   einzureichen, nachdem das  Gemeindebürgerrecht  erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts beschliesst die  Regierung.  c) Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12quater. Art. 12quater.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung regelt die Ansätze durch Verordnung.  Bearbeitung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12quinquies. Art. 12quinquies.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von  ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer  Aufgaben  nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können bei den zuständigen Stellen von Kanton und  Gemeinde  sowie bei Dritten die für die Erstellung des  Persönlichkeitsprofils  notwendigen Auskünfte einholen sowie  besonders geschützte Daten  bearbeiten, namentlich über:  a)Religion und weltanschauliche Ansichten;  b)politische Tätigkeiten;  b  bis  )Vorkommnisse in der Schule und Hinweise  zum Verhalten  von Schülerinnen und Schülern sowie deren Bewertung;  c)Vernachlässigung von familienrechtlichen  Unterhaltspflichten;  d)Massnahmen der Sozialhilfe;  e)Betreibungs- und Konkursverfahren;  f)Steuerrückstände und Steuerstrafen;  g)strafrechtliche sowie administrative Verfahren und  Massnahmen.  Rechtswirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts an  Nichtkantonsbürger  wird mit dem Beschluss der Regierung  rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen  Kantonsbürger  wird mit dem Beschluss der politischen  Gemeinde rechtswirksam.  Verfahren vor Bundesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement vertritt den Kanton im  bundesbehördlichen  Verfahren der Erteilung der  Einbürgerungsbewilligung, der Wiedereinbürgerung  und der  erleichterten Einbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts eines irrtümlich  als  Schweizer Bürger behandelten Ausländers und die  Zustimmung zur bundesbehördlichen  Nichtigerklärung einer  Einbürgerung stehen dem zuständigen  Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen  Bundesbehörden  erforderlichen Abklärungen für  Einbürgerungsentscheide des  Bundes.  II.  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 bis zum Vollzugsbeginn der Änderung  des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   im ordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2008, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3887 ff.; in  Vollzug ab  1. Januar2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 14 des  eidg Bürgerrechtsgesetzes, SR 141.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Departement des Innern; Art.  22   Bst. g  GeschR  , sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch V über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Departement des Innern; Art.  22   Bst. g  GeschR  , sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Geändert durch V über das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch V über das Kantons-  und Gemeindebürgerrecht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   sGS  121.1  .