Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis
                            über die Besoldung der Angestellten des  Staates Wallis  *  vom 10.07.1997 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Ange  -  stellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;  auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt den Bereich der Besoldung der Ange  -  stellten  der  kantonalen   Verwaltung,  der  staatlichen   Anstalten  und  der   Ge  -  richte (Verwaltungspersonal).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   besonderen   Bestimmungen   über   die   Lehrlinge   und   die   Reisespesen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in der vorlie  -  genden Verordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wiederbesetzung einer Stelle
                            1  Bei Kündigung, Versetzung oder Pensionierung eines Amtsinhabers muss  das   betroffene   Departement   die   Notwendigkeit   der   Wiederbesetzung   der  Stelle gehörig begründen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vertretung bei Abwesenheit, befristete Vertretung und Entschä -
                            digung für die Stellvertretung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Angestellten wegen Krank  -  heit,   Unfall,   Militärdienst,   Ferien,   bezahltem   Urlaub,   unbezahltem   Urlaub  oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Ange  -  stellte die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu  erledigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem 7. Monat eine  Entschädigung gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Entlöhnung  und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung statt  -  findet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde ent  -  schieden, aufgrund vorgängiger Vormeinung der Dienststelle für Personal  -  management (nachstehend: DPM).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohnbegehren
                            1  Sämtliche   Lohnbegehren   werden   einmal   jährlich   im   Rahmen   des   Voran  -  schlages geprüft. Diese Begehren sind bis zum 31. Januar einzureichen. Sie  werden durch die Klassifikationskommission zuhanden des Staatsrates be  -  handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * ...
Art. 6 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen Ver  -  hältnisse (Adressänderung, Zivilstand usw.) unverzüglich der entsprechen  -  den Instanz zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Begriff und Zielsetzung
                            1  Die Beurteilung von Leistung und Verhalten ist ein Instrument der Perso  -  nalführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Aufgaben zu bestimmen;  b)  *  das Potential, die Bedürfnisse  im Bereich der Bildung  und Weiterbil  -  dung,   sowie  die   Möglichkeiten   der   Laufbahnplanung   und   der   berufli  -  chen Mobilität zu ermitteln;  c)  *  die Verantwortung auf allen Stufen zu fördern;  d)  *  und die Effizienz des Personals durch eine Erhöhung der Kompeten  -  zen und eine Förderung der Motivation zu steigern im Rahmen einer  vorausschauenden Kompetenzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beurteilung   erlaubt   andererseits   die   Anwendung   eines   individuellen  Lohnsystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz und Verfahren
                            1  Der   verantwortliche   Vorsteher   (Dienstchef   oder   Departementsvorsteher)  nimmt   einmal   jährlich   eine   persönliche   Beurteilung   der   Leistung   und   des  Verhaltens   des   Angestellten   vor,   je   nach   Organisationsstruktur   in   Zusam  -  menarbeit mit dem direkten Vorgesetzten des Angestellten. Der Dienstchef  kann diese Kompetenz an den direkten Vorgesetzten des Angestellten dele  -  gieren, sofern dieser die entsprechende Schulung absolviert hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beurteilende muss im Verlaufe der Periode eine Zwischenbeurteilung  vornehmen,   wenn   Versäumnisse   vorliegen.   Die   Zwischenbeurteilung   ist  zwingend, wenn ein Angestellter diese verlangt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beurteilung   wird   dem   Angestellten   in   einem   Gespräch   mitgeteilt,   in  dem der Angestellte seine Bemerkungen anbringen kann. Anlässlich dieses  Gesprächs müssen grundsätzlich ebenfalls besprochen werden:  *  a)  *  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  *  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  c)  *  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  d)  *  die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens sowie der Abwei  -  chungen;  e)  *  die Zufriedenheit des Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Versetzungen und Beförderungen ist der Dienstchef zum Zeitpunkt der  Beurteilung für dieselbe zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Angestellte, der gleichzeitig in mehreren Dienststellen arbeitet, wird in  jeder Dienststelle beurteilt. Die Beurteilungen werden entsprechend dem je  -  weiligen Beschäftigungsgrad berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Beurteilungsblatt wird vom Beurteilenden und vom Angestellten unter  -  zeichnet.   Letzterer   bestätigt   mit   seiner   Unterschrift,   von   der   Beurteilung  Kenntnis erhalten zu haben und dass das Beurteilungsgespräch stattgefun  -  den hat. Bevor diese Formalität erfüllt ist, wird über die finanziellen Auswir  -  kungen der Beurteilung nicht entschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Beurteilungsformulare werden von den Dienststellen in das elektroni  -  sche Personaldossier abgelegt.    Die vom Dienstchef ausgefüllte und unter  -  zeichnete Zusammenfassung der Beurteilung muss der Dienststelle für Per  -  sonalmanagement spätestens bis zum 30. November übermittelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen  nach dem Beurteilungsgespräch  kann der Angestellte  auf dem Dienstweg ein schriftliches Überprüfungsgesuch  an den Departe  -  mentsvorsteher richten. Unter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets  entscheidet dieser nach Anhören des Angestellten letztinstanzlich. Er kann  die Überprüfung des Falles an eine von ihm bezeichnete Arbeitsgruppe de  -  legieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kriterien und Unterkriterien
                            1  Die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens wird aufgrund nachfol  -  gender Grundkriterien vorgenommen:  a)  Realisierung der Zielsetzungen;  b)  qualitative Arbeitsausführung;  c)  quantitative Arbeitsausführung;  d)  Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Anpassungsfähigkeit;  e)  soziales Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kaderleute, die mit der Personalführung betraut sind, wird zusätzlich  das Merkmal "Führungsverhalten" angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verschiedenen Kriterien können in Unterkriterien aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zielsetzungen *
                            1  Die für die Beurteilung massgebenden beruflichen und persönlichen Ziel  -  setzungen   werden   für   jede   Amtsperiode   anlässlich   des   Beurteilungsge  -  sprächs über die Vorperiode vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Zielsetzungen variiert grundsätzlich in jeder Periode zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Dienstchef   und   der   Departementsvorsteher   stellen   sicher,   dass   die  beruflichen Zielsetzungen  mit den Zielen der  operativen Leistungsaufträge  übereinstimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beurteilungsstufen
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  *  a)  *  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  *  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  *  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  *  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Einzel- und Gesamtbeurteilung
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
                            3 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anfängliche Erhöhung
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeiters wird wie folgt  festgelegt:  *  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: zwei Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: ein Prozent pro Jahr;  c)  *  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres werden pro Monat und prorata angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf 0.5 Prozent aufgerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Globalbudget pro Departement
                            1  Der Departementsvorsteher verteilt, im Rahmen des vom Staatsrat für das  Departement festgesetzten Globalbudgets, die Globalbudgets für die indivi  -  duelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leistungsprämie auf die ein  -  zelnen Dienststellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er teilt seinen Entscheid den betroffenen Dienststellen, der Kantonalen Fi  -  nanzverwaltung und der DPM eine Woche nach der Genehmigung des Glo  -  balbudgets durch den Staatsrat mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entwicklung
                            1  Alljährlich   am   1.   Januar   erhält   der   Angestellte,   gemäss   Entscheid   des  Dienstchefs und im Rahmen des Globalbudgets, das vom Staatsrat für das  entsprechende   Departement   festgelegt   wurde,   eine   individuelle   Erhöhung  aufgrund seiner Leistung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres  gemäss nachfolgender Tabelle berechnet wird:  *  Gesamtbeurteilung  Individuelle Erhöhung (auf den  Zehntel gerundet)  A+  *  2.5 - 3.0 Prozent  A  *  1.5 - 2.5 Prozent  B  *  0 - 1.5 Prozent  C  *  0 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung der individuellen Lohnerhöhung für den Dienstchef liegt in  der Kompetenz des Departementsvorstehers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann bis zur Maximalbe  -  soldung von 140 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   einen   Koeffizienten   von   0.6   bis   1.4   anwenden.   Ohne   gegenteiligen   Be  -  schluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gewährung der individuellen Erhöhung kann innerhalb von zehn Tagen  nach ihrer Bekanntgabe  (unterschriebenes  Beurteilungsformular) schriftlich  beim Departementsvorsteher angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leistungsprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni pro rata temporis vorausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird alljährlich auf Grund der Beurteilung des Vorjahres festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gibt keine wohlerworbene Leistungsprämie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Voraussetzungen
                            1  Anspruch auf eine Leistungsprämie hat der Angestellte, der am 1. Januar  eines Jahres nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  *  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  Genügende Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat der Angestellte, dem die letzte individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung wegen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr  vollumfänglich gewährt werden kann, Anspruch auf eine Leistungsprämie in  jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird, und sofern alle Vorausset  -  zungen erfüllt sind. Die Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht je  -  nem der nicht gewährten individuellen Erhöhung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen   Erhöhung   aufgrund   der   Leistung,   gemäss   Entscheid   des  Dienstchefs und im Rahmen des Globalbudgets, das vom Staatsrat für das  entsprechende Departement festgelegt wurde, nach folgender Abstufung be  -  rechnet:  Gesamtbeurteilung  Individuelle Erhöhung (auf den  Zehntel gerundet)  A+  5.0 - 7.0 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtbeurteilung  Individuelle Erhöhung (auf den  Zehntel gerundet)  A  2.5 - 5.0 Prozent  B  0/2.0 - 2.5 Prozent  C  0 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung der Leistungsprämie für den Dienstchef liegt in der Kompe  -  tenz des Departementsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis Ende des laufenden Ka  -  lenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das nach  -  folgende  Kalenderjahr,   wenn  die  Beförderung   nach  dem  30.  Juni   erfolgte.  Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   einen   Koeffizienten   von   0.6   bis   1.4   anwenden.   Ohne   gegenteiligen   Be  -  schluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit
                            1  Der Staatsrat genehmigt die Beurteilungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * ...
Art. 22 Entzug
                            1  Im   Falle   von   Vergehen   wird   die   für   ein   Jahr   gewährte   Leistungsprämie  nach Anhörung des Angestellten durch Entscheid des Staatsrates herabge  -  setzt oder entzogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Andere Bestandteile der Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Ausserordentliche Anerkennung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Grundsatz
                            1  Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestell  -  ten eine Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis ma  -  ximal drei Tage gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Bedingungen und Modalitäten
                            1  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten einer Dienst  -  stelle können in einem Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Aner  -  kennung kommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Anerkennung   wird vom  Dienstchef,  im Rahmen  seines  Globalbud  -  gets für die individuelle  Erhöhung aufgrund  der Leistung und  für die Leis  -  tungsprämie,   gewährt.   Der   Departementsvorsteher,   die   Kantonale   Finanz  -  verwaltung und die  DPM sind vorgängig zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer ausserordentlichen Anerkennung für den Dienstchef  liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Dienstchef und/oder der Departementsvorsteher können, falls notwen  -  dig, eine aussergewöhnliche Anerkennung zwischen mehreren Angestellten  aufteilen und zwar im Minimum 200 Franken oder einen Tag zusätzlichen  Urlaub pro Angestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Mutterschaft, Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und  Kapitalabfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Besoldung bei Mutterschaft
                            1  Wird die Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft nicht  wieder aufgenommen wird, besteht ein Besoldungsanspruch während acht  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei   Verlängerung   der   Mutterschaftsentschädigung   gemäss   Artikel   16c  Absatz 3 EOG, wird der Lohn gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 kGPers und Ar  -  tikel 329f Absatz 2 OR während maximal 42 Tagen zu 100 Prozent weiterbe  -  zahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis vor sechs Monaten nach der Niederkunft, wird  der Besoldungsanspruch prorata temporis gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls, aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis be  -  legt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Re  -  gelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Ab  -  wesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis im Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Geburt  vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses  stattfindet, wird die  Besoldung bei  Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Angestellte,   die   einen   Besoldungsanspruch   bei   Mutterschaft   von   16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a * Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung  ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch den Angestellten einzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25b * Familienzulagen und Sozialzulage
                            1  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltung   der   Sozialleistungen   gemäss   Artikel   21   des   Gesetzes  betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis wird von der  für die Zahlung der Gehälter zuständigen Stelle zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25c * Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25d * Bedingungen während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Angestellte ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort  stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Angestellte eine Milchpumpe ver  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Angestellte für das Stillen von ihrem Kind während dem 1.  Lebensjahr vom Arbeitsort entfernt, hat sie das Recht auf einen bezahlten  Urlaub,   welcher   50   Prozent   der   Abwesenheit   zum   Stillen   entspricht,   aber  maximal   eine   Stunde   pro   Stillperiode.   Die   Arbeitszeiten   der   Angestellten  sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit so ge  -  ring wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25e * Urlaub bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption *
                            1  Der in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes über die Besoldung der Angestell  -  ten des Staates Wallis vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen  für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt  drei Viertel  des Mutterschaftsurlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub  wird zum Zeitpunkt der Aufnahme  des Kindes wirk  -  sam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Adoptionsurlaub   muss  zum   Zeitpunkt   der  Aufnahme   des   Kindes   am  Stück bezogen werden. Im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes kön  -  nen jedoch zehn Arbeitstage in Form von Tagen oder Wochen genommen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem Elternteil genommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese  dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein An  -  spruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25f * Elternschaftsurlaub *
                            1  Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschafts  -  urkunde wird ein Elternschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen gewährt, wobei  der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgen  -  den Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufent  -  halt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden,  wobei die Organisation der Einheit  so weit wie möglich zu berücksichtigen  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher  weiterhin den vollen Lohn auszahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des
                            flexiblen Rentenalters  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftige Angestellte  kann   auf   Gesuch   hin   ermächtigt   werden,   seinen   Beschäftigungsgrad   um  höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters,  beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der  Kantonspolizei, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, her  -  abzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Entscheidend   ist   der   Beschäftigungsgrad   der   letzten   5   Jahre   (Durch  -  schnitt der 5 Jahre).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Staat   übernimmt,   während   maximal   5   aufeinanderfolgenden   Jahren,  für  den   Teil   des  herabgesetzten   Beschäftigungsgrades   die   Bezahlung   der  ordentlichen  Beiträge  an die  berufliche  Vorsorge  (Arbeitgeber-  und  Arbeit  -  nehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizu  -  behalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in Artikel 42e dieser Verordnung vorgese  -  henen Massnahmen kombiniert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung
                            1  Ab   Beginn   des   flexiblen   Rentenalters,   beziehungsweise   2   Jahre   vorher  für  das   Personal   der   Strafanstalten   und   der   Kantonspolizei,   kommt   der  Angestellte   in   den   Genuss   von   einer   einstündigen   Herabsetzung   der   Wo  -  chenarbeitszeit  (bei  einer Vollzeitstelle).  Bei  Teilzeitangestellten  erfolgt  die  Herabsetzung pro rata temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Perso  -  nal der Strafanstalten und der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgese  -  henen Massnahmen kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kapitalabfindung
                            1  Um   teilweise   die   reglementarischen   Leistungskürzungen   der   PKWAL   zu  kompensieren,  kann   dem  Angestellten  welcher   sich  vorzeitig  pensionieren  lässt bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionie  -  rung von mindestens einem Jahr vor dem  Referenzrücktrittsalter. Dieser Be  -  trag   wird   vom   Staatsrat   alljährlich   festgelegt,   insbesondere   aufgrund   der  Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke  eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrug   der   Beschäftigungsgrad   in   den   letzten   fünf   Jahren   nicht   dauernd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli  -  chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herab  -  setzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 26 wird dabei nicht berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Höhe   der   Kapitalabfindung   darf   das   versicherte   Jahresgehalt   nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Verschiedene Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Überzeit
                            1  Wenn die Umstände ausnahmsweise eine Überzeit verlangen, muss diese  in   Form   von   Tagen,   Halbtagen   oder   einzelnen   Stunden   kompensiert   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird die  -  se, je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung  vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid des Staatsrates ausnahmsweise im Verlaufe der Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jährlich am 31. Dezember werden die Überstunden, welche 100 Stunden  übersteigen, gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angestellte, die in den Besoldungsklassen 1  bis 6 eingereiht sind, dürfen  Überzeit nur durch Freizeit kompensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Tod eines Angestellten ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich ge  -  schuldet und mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vergütungen   für   ausserordentliche   Dienstleistungen   werden   von   Fall   zu  Fall vom Staatsrat festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Überstunden   finden   bei   der   Funktion   des   Dienstchefs   keine   Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zulagen für Nachtdienst, Dienst an Sonn- und Feiertagen *
                            1  Die   Sonderzulagen   für   das   Personal   der   Luftseibahnen,   der   Sektion   der  Beschäftigungsinspektion, des Asylbereichs und anderer vom Staatsrat be  -  zeichneten   Organisationseinheiten,   dessen   Funktion   einen   obligatorischen  Nachtdienst oder Dienst an Sonn- und Feiertagen verlangt, sind wie folgt ge  -  regelt:  *  a)  *  Nachtdienst sieben Franken pro Stunde und Ausrichtung einer Zeitzu  -  lage von 25 Prozent;  b)  *  Dienst an Sonn- und Feiertagen sechs Franken pro Stunde.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderzulagen  für das Personal der Strafanstalten  und für das Personal  der BGZ, deren Funktion die Verpflichtung zu Nacht-, Sonn- und Feiertags  -  dienst beinhaltet, werden wie folgt geregelt:  *  a)  *  Nachtdienst, zwölf Franken pro Stunde;  b)  *  Sonn und Feiertagsdienst, sechs Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderzulagen   für   Pflegepersonal   und   das   Personal   des   medizinisch-  erzieherischen Zentrums La Castalie, dessen Funktion die Verpflichtung zu  Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst beinhaltet, werden wie folgt geregelt:  *  a)  *  Nachtdienst, sieben Franken pro Stunde;  b)  *  Sonn und Feiertagsdienst, sechs Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nachtdienst ist jener Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, am Samstag,  Sonntag   und   Feiertagen   ab   18   Uhr,   geleistet   wird.   Sonn-   und   Feiertags  -  dienst ist jener Dienst, der zwischen einem Samstag oder Vorabend eines  Feiertages um 18 Uhr und Montag oder den auf einen Feiertag folgenden  Tag um 6 Uhr geleistet wird. Das Kumulieren der Zulagen für Nachtdienst  und Sonntagsdienst ist zulässig. Diese Zulagen werden nicht indexiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulagen für das  Personal der Kantonspolizei  und für das Werk- und  Unterhaltspersonal der mit dem Unterhalt der Strassen betrauten Dienststel  -  le werden in speziellen Reglementen des Staatsrates festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Pikettdienst - Definition
                            1  Der Pikettdienst verpflichtet das Personal, sich ausserhalb der ordentlichen  Arbeitszeit für den Arbeitgeber bereitzuhalten, um nötigenfalls unverzüglich  verfügbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pikettdienst umfasst den Bereitschaftsdienst oder den Präsenzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bereitschaftsdienst muss sich das Personal am Wohnort oder in des  -  sen Umgebung aufhalten und erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Präsenzzeit hat sich das Personal an einem bestimmten Arbeitsplatz  oder Ruheort aufzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pikettdienst   ist   nur   in   den   in   Artikel   29   erwähnten   oder   in   anderen   vom  Staatsrat bezeichneten Organisationseinheiten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b * Pikettdienst - Entschädigung und Zeitausgleich
                            1  Die pauschale Vergütung für Bereitschaftsdienst beträgt 30 Franken pro or  -  dentlichen Arbeitstag (während der Woche) und 48 Franken für einen gan  -  zen   Tag   (24   Stunden)   am   Wochenende,   an   Feiertagen   oder   arbeitsfreien  Tagen. Die Vergütung für einzelne Stunden beträgt zwei Franken pro Stun  -  de. Die Vergütung für Präsenzdienst beträgt sechs Franken pro Stunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einsatzzeit,  einschliesslich   der  Reisezeit,  wird  zu  125  Prozent   durch  Freizeit ausgeglichen, soweit die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben.  Andernfalls wird diese Zeit zu 125 Prozent der Besoldung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verschiedenen Entschädigungen für den Pikettdienst werden im Falle  eines Einsatzes während des Pikettdienstes ebenfalls ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zahlungsmodalitäten   werden   durch   das   für   die   Kantonsfinanzen   zu  -  ständige Departement festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vergütungen für das Personal der Kantonspolizei und das Werk- und  Unterhaltspersonal der mit dem Unterhalt der Strassen betraute Dienststelle  werden in speziellen Reglementen des Staatsrates festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rechnungstellung für Mahlzeiten
                            1  Die   Rechnungstellung   für   die   vom   Erziehungs-   und   Pflegepersonal   der  kantonalen Krankenanstalten und den vom Staat subventionierten Institutio  -  nen ausserhalb der Arbeitsstunden eingenommenen Mahlzeiten erfolgt ge  -  mäss folgenden Ansätzen:  Mahlzeit  Pro Tag  Frühstück  Fr. 4.50  Mittagessen  Fr. 9  Nachtessen  Fr. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Tarife finden weder auf jene Angestellte Anwendung, bei denen im  Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Verpflegung und  Übernachtung unentgeltlich durch die Anstalt erfolgt, noch auf jene, die in  den   Genuss   der   vom   Staatsrat   gewährten   Sonderbedingungen   gelangen,  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mahlzeiten,   die   aus   erzieherischen   Gründen   (Pflicht   zum   gemeinsa  -  men Essen mit den Behinderten oder Kranken) während der Arbeitszeit ein  -  genommen werden, sind durchwegs unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unentgeltlichkeit für die Gesamtheit der Mahlzeiten wird ebenfalls dem  Erziehungs- und Pflegepersonal während der Dauer von Lagern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dieses Vorgehen ist anwendbar auf alle kantonalen Krankenanstalten und  gilt als Empfehlung für die privaten, vom Staat subventionierten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Entschädigungen für ausserhalb der üblichen Arbeitszeit ausge -
                            führte Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche offiziellen freien Tage gelten als ausserhalb der üblichen Arbeits  -  zeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Entschädigung des Angestellten, der beauftragt ist, während der übli  -  chen Arbeitszeiten Arbeiten zu leisten, die nicht in sein Pflichtenheft fallen,  ist aufgehoben.   Die Entschädigung,  die  an  den Angestellten  zu  entrichten  ist, der nicht im Pflichtenheft aufgeführte Arbeiten ausserhalb der üblichen  Arbeitszeit ausführt, wird durch einen Staatsratsentscheid festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Angestellte,  der  ausserhalb  der  üblichen  Arbeitszeit Vorträge  im  Zu  -  sammenhang  mit seiner  Funktion  gibt,  erhält hierfür  keine  Entschädigung.  Hingegen kann er die dem Vortrag gewidmete Zeit, soweit dies mit dem gu  -  ten Lauf der Dienststelle vereinbar ist, durch Freizeit kompensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Betroffene gelangt in den Genuss der Bestimmungen über die üblichen  Spesenentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Zum Experten oder Dozenten ernannte Angestellte
                            a) Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Dozent gilt jener Angestellte, welcher die Aufgabe hat, seine Kenntnis  -  se gelegentlich in Form von Kursen an folgende Institutionen weiterzugeben:  Berufsfachschule, höhere Fachschule, Fachhochschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Experte gilt jener Angestellte, welcher die Kompetenzen eines Kandi  -  daten überprüft und dazu Prüfungen und/oder Verteidigungen von Diplomar  -  beiten vorbereitet und durchführt. Er wird in diese Funktion durch den ent  -  sprechenden Departementsvorsteher benannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Chefexperte ist verantwortlich für alle Experten seiner Branche. Er wird  in   diese   Funktion   durch   den   entsprechenden   Departementsvorsteher   be  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a * b) Experte, Chefexperte oder Dozent für die berufliche Weiter -
                            bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der durch einen Entscheid des Vorstehers des mit der Bildung beauftrag  -  ten Departementes oder des Departements, mit welchem ein Delegations  -  vertrag abgeschlossen wurde, ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent  kann  die  Aufgaben   im  Rahmen  der  beruflichen   Grundausbildung   während  der Arbeitszeit erfüllen, sofern diese mit den Interessen seiner Dienststelle  zu vereinbaren sind. Es werden ihm keine Entschädigungen vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   durch   einen   Entscheid   des   Vorstehers   des   Erziehungsdepartements  ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent der die Aufgaben im Rahmen  der beruflichen Grundausbildung ausserhalb seiner regulären Arbeitszeit er  -  füllt, erhält eine Entschädigung, welche in einem Staatsratsentscheid festge  -  setzt ist. Es werden ihm keine Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Angestellte kann während seiner regulären Arbeitszeit Kurse vorberei  -  ten und Prüfungen korrigieren, sofern dies mit den Interessen seiner Dienst  -  stelle zu vereinbaren ist. In diesem Fall wird die tatsächlich aufgewendete  Zeit als Arbeitszeit angerechnet.  Andernfalls wird der  Dozent gemäss den  Tarifen des Staatsratsentscheides entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32c * c) Experte, Chefexperte oder Dozent für Höhere Ausbildungen
                            1  Der ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent im Rahmen der höheren  Weiterbildung (Brevets, Diplome, usw.) erfüllt diese Aufgaben in seiner Frei  -  zeit, wenn sie nicht explizit im Pflichtenheft erwähnt sind. Es werden ihm kei  -  ne Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angestellte wird gemäss dem Reglement der betroffenen Anstalt oder  eines Staatsratsentscheides (tertiäre Stufe) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Arbeitszeit - Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Arbeitsdauer
                            1  Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Reglements über die Arbeits  -  zeit   bezüglich   der   Arbeitszeitmodelle   sowie   die   Sonderbestimmungen   be  -  züglich gewisser Personalkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Verwaltung der Arbeitszeit, der Absenzen, der gleitenden
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltung   der   Arbeitszeit   und   der   Absenzen   der   Angestellten   wird  durch die Dienstchefs und den direkten Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit  der DPM gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   beschliesst   auf   dem   Reglementsweg   die   notwendigen   Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b * Variable Stunden
                            1  Beim Hinschied eines Angestellten wird der Saldo der variablen Stunden  zu 100 Prozent bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Angestellte seinen  Saldo der variablen Stunden kompensieren. Die nicht kompensierten Stun  -  den werden gestrichen, ohne Vergütung und ohne Kompensation in irgend  -  einer Art und Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aussendienst
                            1  Der Angestellte, der sich in den Aussendienst zu begeben hat, muss hier  -  für   vorgängig   oder   allenfalls   im   Nachhinein   die   Erlaubnis   des   Dienstchefs  einholen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * ... *
                            7 Ferien, Sonderurlaube, Diensttreue und Verschiedenes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anspruch und Verwaltung der Ferien
                            1  Der Vollzeit-Angestellte hat Anspruch auf jährliche Ferien gemäss der fol  -  genden Tabelle:  *  Alter (Geburtsjahr)  Anzahl Ferientage  bis zum 44. Altersjahr  *  25 Tage  vom 45. bis zum 49. Altersjahr  *  27 Tage  ab dem 50. Altersjahr  *  30 Tage  ab dem 57. Altersjahr beziehungs  -  weise ab dem 55 Altersjahr für das  Personal der Strafanstalten und der  Kantonspolizei  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Teilzeit-Angestellten werden die Anzahl Ferientage im Verhältnis  zu seinem Beschäftigungsgrad festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   die   Ferien   aufgeteilt,   so   muss   der   Angestellte   mindestens   zehn  Tage Ferien ohne Unterbruch beziehen. Ausnahmen von dieser Regel müs  -  sen Gegenstand eines Gesuches an den zuständigen Dienstchef bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ferien müssen während dem Kalenderjahr bezogen werden (01. Janu  -  ar bis 31. Dezember). Werden die Ferien infolge ausserordentlicher Umstän  -  de nicht bezogen, können diese bis spätestens am 30. April des folgenden  Jahres übertragen werden. Der Feriensaldo, welcher am 30. April des fol  -  genden Jahres noch nicht bezogen wurde, wird ohne Entschädigung oder  Umbuchung aufgehoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ferienplanung wird so festgelegt, dass das reibungslose Funktionieren  der Dienststelle gewährleistet werden kann. Die Vorgesetzten überwachen  die Erstellung der Ferienpläne und sind verantwortlich für die Verwaltung der  verbleibenden Ferientage. Im Rahmen des Möglichen wird den Wünschen  der Angestellten Rechnung getragen. Während den Schulferien haben dieje  -  nigen Angestellten, mit schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen in Ausbil  -  dung bis zu ihrer Volljährigkeit, Vorrang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a * Kompensation und Reduktion der Ferien
                            1  Falls   die   Ferien   vor   der   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   ausnahms  -  weise   nicht   kompensiert   werden   können,   werden   diese   je   Stunde   zu   100  Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Hinschied eines Angestellten wird der Feriensaldo nicht entschädigt,  sondern   durch  den   Besoldungsnachgenuss   gemäss   dem  Gesetz   über   die  Besoldung kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Militärdienst erfolgt keine Herabsetzung, sofern der Dienst nicht einen  Monat übersteigt; in den anderen Fällen erfolgt die Herabsetzung im Verhält  -  nis zur Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Krankheit und Unfall erfolgt eine verhältnismässige Herabsetzung des  Ferienanspruches vom 60. Tage an, Samstage, Sonntage und Feiertage in  -  begriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   einem   unbezahlten   Urlaub   erfolgt   eine   verhältnismässige   Herabset  -  zung des Ferienanspruches vom 1. Tag Abwesenheit an, Samstage, Sonn  -  tage und Feiertage inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn:  *  a)  eine Angestellte wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der  Arbeitsleistung verhindert ist;  b)  eine Angestellte einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ein Angestellter einen Elternschaftsurlaub bezogen hat;  c  bis  )  *  ein Angestellter einen Adoptionsurlaub bezogen hat, oder  d)  ein Angestellter einen Betreuungsurlaub nach Artikel 37b bezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b * Bezug, Unterbruch und Verschiebung der Ferien
                            1  Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während den Ferien muss der  Angestellte ein ärztliches Zeugnis ab dem 1. Tag Krankheit oder Unfall vor  -  weisen. Die Ferien werden dann als unterbrochen betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   die   Ferien   im   Einverständnis   mit   dem   Arbeitgeber   während   einer  Arbeitsunfähigkeit   bezogen   werden,   so   werden   die   Ferientage   vollständig  dem Saldo des Ferienanspruchs des Angestellten belastet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei aussergewöhnlichen oder nicht vorhersehbaren Umständen kann der  Dienstchef   den   Bezug   oder   die   Verschiebung   der   Ferien   anordnen,   oder  vom Angestellten die Rückkehr aus den Ferien fordern, sofern diese Mass  -  nahmen für die Ausführung der Aufgaben der Dienststelle oder für die Wah  -  rung der gesetzlichen Bestimmungen absolut notwendig sind. In diesem Fall  übernimmt der Staat alle eventuellen Unkosten, die daraus entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Sonderurlaube
                            1  Den Angestellten werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem  Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  *  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  fünf Arbeitstage: Ehegatte, eingetragene Partnerschaft, Konkubi  -  natspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  *  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Stiefsohn, Stieftochter,  Schwiegersohn, Schwiegertochter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  *  bei zivilischer Heirat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  sechs Arbeitstage, welche in den folgenden zwölf Monaten nach  der eigenen zivilischen Heirat zu beziehen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ein Arbeitstag: bei zivilischer Heirat bis zum zweiten Grad inklusi  -  ve, unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag  stattfindet;  c  bis  )  *  Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag;  d)  *  Umzug   der   Hauptwohnung   im   Maximum   einmal   pro   Jahr:   einen  Arbeitstag;  e)  *  bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der De  -  partementchef.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden prorata zum Beschäftigungsgrad des Angestellten  gewährt. Für Teilzeitangestellte werden Sonderurlaube gewährt, sofern das  Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner   erhalten   dieselben   vorerwähnten   Sonderurlaube   wie  verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtli  -  cher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, welche im gleichen Haus  -  halt leben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Urlaub für die Betreuung von Angehörigen *
                            1  Bei   Krankheit   oder   Unfall   eines   Familienangehörigen,   oder   Partners,  hat  der Dienstchef, die Kompetenz um einen Urlaub von maximal fünf Arbeitsta  -  gen für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu bewilligen.  Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Art der Krankheit oder des Un  -  falls festgelegt. Einem Angestellten können jedoch maximal zehn Tage pro  Jahr gewährt werden, wenn im gleichen Jahr mehrere Krankheiten oder Un  -  fälle eines oder mehrerer Angehöriger auftreten sollten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das aufgrund einer
                            Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sin  -  ne von Artikel 16n bis 16s EOG, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall  gesundheitlich   schwer   beeinträchtigt   ist,   so   hat   er   Anspruch   auf   einen  Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu  beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld  bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungs  -  urlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf  andere Weise zu teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Urlaub  kann  auf   einmal  oder  tageweise  bezogen   werden,  wobei   die  Organisation der Einheit zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher  weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzun  -  gen für die Gewährung von Betreuungsgeld im Sinne der Artikel 16n bis 16s  EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den er genommen hätte, als unbezahlter  Urlaub oder als Kompensation von seinem Stundenguthaben, Ferienbezug  und/oder Treueurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37c * Beerdigung eines Mitarbeiters oder eines engen Familienmit -
                            glieds eines Mitarbeiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Beerdigung eines Mitarbeiters oder eines engen Familienangehöri  -  gen eines Mitarbeiters entscheidet der Dienstchef welche Mitarbeiter teilneh  -  men dürfen. In diesem Fall können die tatsächliche Dauer der Beerdigung  und die Reisezeit unabhängig vom Zeitpunkt der Abdankungsfeier verbucht  werden, höchstens jedoch bis zur normalen Arbeitszeit (8 Std. 24 Min.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet sich ein Mitarbeiter aus freiem Willen an der Abdankungsfeier  eines Mitarbeiters teilzunehmen, wird die damit verbundene Zeit von seinem  Arbeitszeitkonto abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Öffentliches Amt
                            1  Der   Angestellte,   der   ein   öffentliches   Amt   bekleidet,   hat   Anspruch   auf  Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr (prorata temporis), sofern  er   diese   Aufgabe   nicht   ausserhalb   der   ordentlichen   Arbeitszeit   erfüllen  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Ernennung bildet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Urlaub   unterliegt   der   Bewilligung   des   Dienstchefs   beziehungsweise  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, so werden allfällige zusätzli  -  che Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolu  -  men erfordert, wird eine angemessene Herabsetzung des Beschäftigungs  -  grades mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorstehenden Be  -  stimmungen in Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * Personalverbände
                            1  Von dem Moment an, wo ein Angestellter als Vertreter des Staatspersonals  an einer vom Staat Wallis geschaffenen Kommission, Arbeitsgruppe oder an  einem   Vorstand   teilnimmt,   werden   die   geleisteten   Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat gewährt den Präsidenten von Personalverbänden und ihren  Stellvertretern   bezahlte   Urlaube   bis   zu   maximal   fünf   Tagen   pro   Jahr,   und  den anderen Vorstandsmitglieder der Personalverbände,  welche dem Ver  -  band angeschlossen sind, bis zu maximal drei Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen   Versammlungen   teilnehmen,   werden   als   Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellen sind verantwortlich für die Abrechnung und die Kontrolle  der den Angestellten gewährten Tage (prorata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Jugend und Sport
                            1  Der Dienstchef ist zuständig für die Gewährung von Sonderurlauben von  maximal zwölf Tagen pro Jahr (prorata temporis):  *  a)  *  für die Teilnahme als Kursleiter, Lehrperson oder Teilnehmer an Aus-  und Weiterbildungsmodulen für J+S-Experten und J+S-Leiter;  b)  *  für die Aufsichtsaufgaben der Experten für die J+S-Angebote;  c)  *  für die Funktion als Kursleiter, Coach oder Leiter der J+S-Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeitsgeber zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Engagement bei der Feuerwehr
                            1  Der Dienstchef ist zuständig für die Gewährung folgender Sonderurlaube  (prorata temporis):  a)  Beteiligung an einem Ausbildungskurs auf kantonaler oder nationaler  Ebene;  b)  Durchführung einer Inspektion des Materials und der Einrichtungen für  den Feuerschutz, die vom Staat angeordnet wurde;  c)  Beteiligung   an   einem   kommunalen   Feuerwehrkurs,   der   durch   die  Wohnsitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angestellte, der im Rahmen der unter Absatz 1 zitierten Aktivitäten ent  -  löhnt wird, kann keinen Sonderurlaub beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere  Aktivitäten  und  die Beteiligung  an  einer  örtlichen  Feuerwehr  -  kommission muss ein Urlaub auf Kosten der Ferien beantragt werden, wobei  den Anforderungen der Dienststelle Rechnung getragen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Unbezahlte Urlaube
                            1  Der Staatsrat unterstützt die Gewährung von unbezahlten Urlauben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, werden die  Angestellten berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Adoptions- oder Eltern  -  schaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub (pro rata temporis) zu beziehen. Für  diese Arten von unbezahltem Urlaub übernimmt der Arbeitgeber die Bezah  -  lung  der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und  Arbeitnehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs, aber im Maxi  -  mum während drei Monaten. Bei einem Antrag für einen unbezahlten Urlaub  nach einem Schwangerschaftsurlaub oder einer Adoption wird die Angestell  -  te darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Recht auf den Lohnanspruch wäh  -  rend dem oben erwähnten Urlaub vermindert wird, sofern sie ihre Tätigkeit  nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder Adoption wieder  aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube wird im Einverständnis mit  dem Dienstchef festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dienstchef kann einem Angestellten auf begründetes Gesuch hin und  nach Einholung der Vormeinung der DPM unbezahlten Urlaub von maximal  sechs  Monaten   gewähren   (prorata   temporis),   sofern   dadurch   die  Tätigkeit  der Dienststelle  nicht  merklich  beeinträchtigt  wird. Länger  dauernde  unbe  -  zahlte  Urlaube fallen  in  die Entscheidkompetenz   des Departementsvorste  -  hers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragssteller sind die Artikel 2 fortfolgende des Gesetzes betref  -  fend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis während des unbe  -  zahlten   Urlaubs   nicht   anwendbar.   Nicht   anwendbar   sind   ausserdem   wäh  -  rend   diesem   Zeitraum   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Verant  -  wortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Angestellte alle notwendi  -  gen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallver  -  sicherung, ev. Berufsvorsorgeversicherung, usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * Unbezahlter Elternurlaub *
                            1  Die   Angestellten,   Eltern   von   Kindern   zwischen   0   und   12   Jahren   haben  einen Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Ta  -  gen pro Jahr (prorata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der  ordentlichen  Beiträge  an die  berufliche  Vorsorge  (Arbeitgeber-  und  Arbeit  -  nehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die   Anerkennung   der   Diensttreue   der   aktiven   Mitarbeiter   und   derjenigen  Mitarbeiter, welche in den Ruhestand treten, wird in einer Sonderverordnung  behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Zulagen für Dienstchefs
                            1  Die Zulagen für Nachtdienst, Dienst an Sonn- und Feiertagen und Pikett  -  dienst   der   Dienstchefs/Direktor   einer   Anstalt/Polizeikommandant   müssen  vom Staatsrat validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * Besoldung bei Krankheit
                            1  Für Angestellte, welche für eine unbefristete Dauer angestellt sind sowie  für Angestellte, welche für eine befristete Dauer, jedoch länger als ein Jahr  angestellt sind, ist die Besoldung bei Krankheit gemäss Artikel 12 des Ge  -  setzes   betreffend   die   Besoldung   der   Angestellten   des   Staates   Wallis   wie  folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellungsjahr  Dauer der Besoldung bei Krank  -  heit  während dem 1. Jahr  6 Monate  während dem 2. Jahr  8 Monate  während dem 3. Jahr  12 Monate  ab dem 4. Jahr  13 1/2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Angestellte, welche für eine befristete Dauer von einem Jahr oder we  -  niger angestellt sind, entspricht die Besoldung bei Krankheit der Hälfte der  gesamten Anstellungsdauer gemäss Anstellungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42c * Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Angestellte eine Rente der Bundesinvalidenversicherung (IV),  wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Ausrichtung   von   IV-Renten   mit   rückwirkendem   Charakter   kann   der  Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fragli  -  chen Periode eine Besoldung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e * Verzicht auf eine Stelle mit Wiederaufnahme einer untergeord -
                            neten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Rahmen  der  beruflichen   Mobilität  hat  der  Angestellte   die  Möglichkeit,  frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre  vorher   für   das   Personal   der   Strafanstalten   und   der   Kantonspolizei,   seine  Stelle zugunsten einer tiefer eingestuften Stelle in der entsprechenden Lohn  -  klasse aufzugeben, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die  Stelle erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft die Funktionen, welche in den Lohnklassen 1A  bis 10 eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch diese Massnahme betroffenen Kaderfunktionen der Kantonspoli  -  zei sind in Artikel 28 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei er  -  wähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat übernimmt die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die beruf  -  liche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und   Arbeitnehmerbeiträge),   die   sich   aus   der  Änderung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Ge  -  halt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Beitragsübernahme gemäss  Absatz 4 gilt für eine Dauer von höchs  -  tens 3  aufeinander  folgenden  Jahren  und  höchstens  bis zum  ordentlichen  AHV-Alter, frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungswei  -  se 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspoli  -  zei. Falls der Angestellte nach diesen 3 Jahren weiterhin erwerbstätig bleibt  oder über das ordentliche AHV-Alter erwerbstätig bleibt, findet die Massnah  -  me keine Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle ver  -  bundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgese  -  henen Massnahmen kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42d * Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
                            1  Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Ja  -  nuar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des Grundregle -
                            ments der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Übergangsbestimmungen
                            1  Das   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehende Personal behält sämtliche erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Empfänger   einer   Leistungsprämie   vor   Inkrafttreten   der   vorliegenden  Verordnung   bleiben   den   alten   Bestimmungen   über   die   Erfahrungsanteile  und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung errei  -  chen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten  die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf  diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Gerichtsschreiber bleiben die alten Bestimmungen der Artikel 4  bis  der   Verordnung  über   die   Besoldung   der   Beamten   und   Angestellten   des  Staates Wallis vom 22. Dezember 1982, betreffend die Anlaufstufen, sinnge  -  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter   Vorbehalt   der   vorstehenden   Übergangsbestimmungen   werden   alle  dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbeson  -  dere:  a)  Verordnung   über   die   Besoldung   der   Beamten   und   Angestellten   des  Staates Wallis vom 22. Dezember 1982; und  b)  das   Ausführungsreglement   betreffend   die   Leistungsprämie   vom   26.  Juni 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Besondere Bestimmungen
                            1  Der Staatsrat kann für bestimmte Dienststellen besondere Bestimmungen  bezüglich des Mitarbeiterbeurteilungsverfahrens festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 23  betreffend  das  Korrektiv,   die  individuelle  Erhöhung   aufgrund  der  Leistung,  die   Leistungsprämie   und   die   Anlaufstufen,   die   auf   den   1.   Januar   1999   in  Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmung der Änderung vom 30.11.2022
                            1  Für   Personal,   das   vor   weniger   als   einem   Jahr   neu   angestellt,   befördert  oder neu eingestuft wurde und das gemäss seinem individuellen Entscheid  einer vorgesehenen Warteklasse unterliegt, wird die Warteklasse von Amtes  wegen aufgehoben und ab dem 1. Januar 2023 die normale Funktionsklasse  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Funktionsketten, die eine Warteklasse und einen automatischen Über  -  gang in die normale Funktionsklasse nach frühestens einem Jahr vorsehen,  wird die Warteklasse ab dem 1. Januar 2023 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 166 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.1999  01.01.2000  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1999 f 145 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2000  13.10.2000  Art. 38a  eingefügt  BO/Abl. 41/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29  Titel geändert  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29a  eingefügt  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2001  01.01.2001  Art. 29b  eingefügt  BO/Abl. 5/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2001  24.08.2001  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 34/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2003  01.01.2005  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 49/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2003  01.01.2005  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 49/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.2004  01.01.2004  Art. 23  aufgehoben  BO/Abl. 5/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.2004  01.01.2004  Art. 24  aufgehoben  BO/Abl. 5/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2004  01.01.2005  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 25 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 25 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 25 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 25a  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 25b  eingefügt  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.07.2005  Art. 36 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 28/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.08.2005  Art. 41 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 30/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2005  01.01.2005  Titel 7  geändert  BO/Abl. 44/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2005  01.01.2005  Art. 42  totalrevidiert  BO/Abl. 44/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 5a  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 3, d)  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 3, e)  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 7  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 11  Titel geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 13  totalrevidiert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 14  aufgehoben  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 15 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 15a  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "A+"  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "A"  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "B"  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "C"  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 16 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 19  totalrevidiert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2007  Art. 22 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Titel 5.1  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 23  wieder in Kraft  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 24  wieder in Kraft  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  01.01.2008  Art. 43 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 28 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 28 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 28 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 28 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 28 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2008  Art. 36 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 36 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 36 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 36 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 36 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 37 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 37 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 37a  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 38a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 39 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 39 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2007  01.01.2007  Art. 39 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 6/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2008  01.05.2008  Art. 25 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 17/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2008  01.05.2008  Art. 25 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 17/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2008  01.07.2008  Art. 29b Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2008  01.07.2008  Art. 29b Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2008  01.07.2008  Art. 29b Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 2, a)  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 2, b)  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 3, a)  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 3, b)  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 29b Abs. 5  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 4  Titel geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 4 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 4 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 5a  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 2, c)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 2, d)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3, a)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3, b)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3, c)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3, d)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 3, e)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 8 Abs. 7  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 15 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 15 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 15a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 15a Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 18 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 21  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 22 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 24 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 24 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 24 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 24 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25 Abs. 7  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25b  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25c  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25d  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25e  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 25f  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 26 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 28 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 28 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 28 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 28 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 28 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 31 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 31 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 31 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 31 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 32  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 32a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 32c  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 33  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 33a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 33b  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 35  Titel geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 35 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 35 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 35 Abs. 2, d)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Titel 7  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 1,  Tabelle, "bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44. Altersjahr"  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 1,  Tabelle, "vom 45.  bis zum 49.  Altersjahr"  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 1,  Tabelle, "ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Altersjahr"  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  Art. 36 Abs. 1,  Tabelle, "ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57. Altersjahr  beziehungsweise  ab dem 55  Altersjahr für das  Personal der  Strafanstalten und  der  Kantonspolizei"  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 6  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 7  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36 Abs. 8  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 36b  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 37a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 38 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 38 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 38a  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 39 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 40  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 41a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42b  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 42c  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 25b Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.09.2020  Art. 26b  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29b Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 32a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 35  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 36 Abs. 1,  Tabelle, "ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57. Altersjahr  beziehungsweise  ab dem 55  Altersjahr für das  Personal der  Strafanstalten und  der  Kantonspolizei"  umbenannt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 36b Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 41 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 41 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 41a Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.09.2020  Art. 42e  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 42d  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 25f Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 25f Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 25f Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36a Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37a  Titel geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37a Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.07.2021  Art. 37b  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 37c  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 5a  aufgehoben  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e Abs. 6  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25e Abs. 8  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25f  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 25f Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36a Abs. 6, c)  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36a Abs. 6,  c  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 37 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 37 Abs. 1, c  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41a  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.07.1997  01.01.1998  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 166 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Erlasstitel  22.06.2011  01.07.2011  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 4 22.06.2011 01.07.2011 Titel geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 4 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 4 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 4 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 4 Abs. 4 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 5 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 5a 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 5a 22.06.2011 01.07.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2011
Art. 5a 30.11.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-090
Art. 6 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 7 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 7 Abs. 2, b) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 7 Abs. 2, c) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 7 Abs. 2, d) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 2 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3, a) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3, b) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3, c) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3, d) 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 3, d) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 3, e) 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 3, e) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 4 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 5 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 6 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 7 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 8 Abs. 7 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 8 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 9 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 11 06.09.2006 01.01.2007 Titel geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 11 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 11 Abs. 3 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1, a) 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1, b) 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1, c) 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1, d) 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 1, e) 06.09.2006 01.01.2007 aufgehoben BO/Abl. 49/2006
Art. 12 Abs. 2 06.09.2006 01.01.2007 aufgehoben BO/Abl. 49/2006
Art. 13 06.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert BO/Abl. 49/2006
Art. 14 06.09.2006 01.01.2007 aufgehoben BO/Abl. 49/2006
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 15 Abs. 1, c) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 15 Abs. 2 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 15 Abs. 3 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 15 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 15a 06.09.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 15a Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 15a Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 16 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "A+"
                            06.09.2006  01.01.2008  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "A"
                            06.09.2006  01.01.2008  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "B"
                            06.09.2006  01.01.2008  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "C"
                            06.09.2006  01.01.2008  umbenannt  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 06.09.2006 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 16 Abs. 3 06.09.2006 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 16 Abs. 6 06.09.2006 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 17 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 17 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 17 Abs. 2 06.09.2006 01.01.2008 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 17 Abs. 3 06.09.2006 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 49/2006
Art. 18 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 18 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 19 06.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert BO/Abl. 49/2006
Art. 20 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 21 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 22 Abs. 1 06.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 49/2006
Art. 22 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
                            Titel 5.1  06.09.2006  01.01.2008  geändert  BO/Abl. 49/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 21.01.2004 01.01.2004 aufgehoben BO/Abl. 5/2004
Art. 23 06.09.2006 01.01.2008 wieder in Kraft BO/Abl. 49/2006
Art. 23 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 24 21.01.2004 01.01.2004 aufgehoben BO/Abl. 5/2004
Art. 24 06.09.2006 01.01.2008 wieder in Kraft BO/Abl. 49/2006
Art. 24 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 24 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 24 Abs. 5 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 24 Abs. 6 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 25 Abs. 1 bis 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 25 Abs. 3 29.06.2005 01.07.2005 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 25 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 25 Abs. 5 29.06.2005 01.07.2005 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25 Abs. 6 29.06.2005 01.07.2005 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25 Abs. 6 29.01.2008 01.05.2008 geändert BO/Abl. 17/2008
Art. 25 Abs. 6 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 25 Abs. 7 29.01.2008 01.05.2008 eingefügt BO/Abl. 17/2008
Art. 25 Abs. 7 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 25a 29.06.2005 01.07.2005 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25a Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 25b 29.06.2005 01.07.2005 eingefügt BO/Abl. 28/2005
Art. 25b 22.06.2011 01.07.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2011
Art. 25b Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25c 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 25d 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 25e 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 25e 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25e Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25e Abs. 5 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25e Abs. 6 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25e Abs. 7 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 25e Abs. 8 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 25f 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 25f 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25f Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 25f Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 25f Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 25f Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 26 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 26 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 26 Abs. 2 bis 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 26b 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 27 Abs. 2 09.07.1999 01.01.2000 geändert RO/AGS 1999 f 145 | d
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 27.06.2001 24.08.2001 geändert BO/Abl. 34/2001
Art. 27 Abs. 2 22.12.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 3/2005
Art. 27 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 27 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 28 Abs. 1 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 28 Abs. 2 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 28 Abs. 3 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 28 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 28 Abs. 4 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 28 Abs. 4 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 28 Abs. 5 24.01.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 6/2007
Art. 28 Abs. 5 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 28 Abs. 6 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 28 Abs. 7 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 29 17.01.2001 01.01.2001 Titel geändert BO/Abl. 5/2001
Art. 29 Abs. 1 17.01.2001 01.01.2001 geändert BO/Abl. 5/2001
Art. 29 Abs. 1 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 1, a) 15.10.2003 01.01.2005 geändert BO/Abl. 49/2004
Art. 29 Abs. 1, a) 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 1, b) 17.01.2001 01.01.2001 geändert BO/Abl. 5/2001
Art. 29 Abs. 1, b) 15.10.2003 01.01.2005 geändert BO/Abl. 49/2004
Art. 29 Abs. 1, c) 17.01.2001 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 5/2001
Art. 29 Abs. 2 17.01.2001 01.01.2001 geändert BO/Abl. 5/2001
Art. 29 Abs. 2 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 2, a) 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 2, b) 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 3 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 3, a) 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3, b) 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 4 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 5 22.12.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 52/2010
Art. 29 Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29a 17.01.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 5/2001
Art. 29b 17.01.2001 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 5/2001
Art. 29b Abs. 1 23.04.2008 01.07.2008 geändert BO/Abl. 26/2008
Art. 29b Abs. 3 23.04.2008 01.07.2008 geändert BO/Abl. 26/2008
Art. 29b Abs. 4 23.04.2008 01.07.2008 geändert BO/Abl. 26/2008
Art. 29b Abs. 5 22.12.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 52/2010
Art. 29b Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 31 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 31 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 31 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 31 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 31 Abs. 4 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 32 22.06.2011 01.07.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2011
Art. 32 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32a 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 32a Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32c 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 33 22.06.2011 01.07.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2011
Art. 33a 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 33b 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 34 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 35 22.06.2011 01.07.2011 Titel geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 35 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 35 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 35 Abs. 2, b) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 35 Abs. 2, d) 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
                            Titel 7  24.08.2005  01.01.2005  geändert  BO/Abl. 44/2005  Titel 7  22.06.2011  01.07.2011  geändert  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 22.06.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 1, Tabelle, "bis zum
                            44. Altersjahr"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, Tabelle, "vom 45.
                            bis zum 49.  Altersjahr"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, Tabelle, "ab dem
                            50. Altersjahr"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, Tabelle, "ab dem
                            57. Altersjahr  beziehungsweise  ab dem 55  Altersjahr für das  Personal der  Strafanstalten und  der  Kantonspolizei"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, Tabelle, "ab dem
                            57. Altersjahr  beziehungsweise  ab dem 55  Altersjahr für das  Personal der  Strafanstalten und  der  Kantonspolizei"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  umbenannt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 3 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 4 24.01.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 36 Abs. 5 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 36 Abs. 5 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 6 29.06.2005 01.07.2005 geändert BO/Abl. 28/2005
Art. 36 Abs. 6 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 36 Abs. 6 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 7 24.01.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 6/2007
Art. 36 Abs. 7 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 36 Abs. 8 24.01.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 6/2007
Art. 36 Abs. 8 22.06.2011 01.07.2011 aufgehoben BO/Abl. 26/2011
Art. 36a 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 36a Abs. 6 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 36a Abs. 6, c) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36a Abs. 6, c bis )
                            30.11.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 36b Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 37 Abs. 1 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 37 Abs. 1 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
                            Art. 37 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, b) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
                            Art. 37 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, c) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 37 Abs. 1, c) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
                            Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, c bis ) 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 37 Abs. 1, d) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 37 Abs. 1, e) 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 37 Abs. 2 24.01.2007 01.01.2007 geändert BO/Abl. 6/2007
Art. 37 Abs. 2 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 37 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-129
Art. 37 Abs. 4 24.01.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 6/2007
Art. 37 Abs. 4 22.06.2011 01.07.2011 geändert BO/Abl. 26/2011
Art. 37 Abs. 5 22.06.2011 01.07.2011 eingefügt BO/Abl. 26/2011
Art. 37a 24.01.2007 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 6/2007
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation