Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion
                            Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und  Kirchendirektion (RDO FKD)  Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. September 2022)  Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  6  Abs.  3 der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion  vom 10.  Mai  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen für den Ab  -  schluss von Verträgen und die Aufbewahrung der Originale in der Finanz- und  Kirchendirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfung der Rechtmässigkeit
                            1  Die Kostenstellen- resp. Projektverantwortlichen sind für die Einhaltung des  vorliegenden Reglements und der übergeordneten Rechtsgrundlagen zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Finanzhaus  -  haltsgesetz (FHG) vom 1.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   samt den dazugehörenden Erlassen, das  Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 3.  Juni  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   samt den dazugehö  -  renden Erlassen, die Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher  Verträge vom 17.  Juni  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirek  -  tion vom 10.  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   sowie die Verordnung über die Informatik (Informatik  -  verordnung) vom 24.  Januar  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  142.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  175.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  142.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  140.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abschluss von Verträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit für den Vertragsabschluss
                            1  Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 500.– werden von der kosten  -  stellen- resp. projektverantwortlichen Person abgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF  50'000.– werden abgeschlossen  von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF  100'000.– werden abgeschlos  -  sen von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen, die die Generalsekretärin oder der Generalsekretär im Sinne  von Abs.  3  Bst.  b  unterzeichnet, ist die Unterschrift der Direktionsvorsteherin  oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verträge mit einem Vertragswert von über CHF  100'000.–, oder welche den  Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z.  B. Rahmenverträge), sind zu un  -  terzeichnen von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Vertragswert, insbesondere bei wiederkehrenden Kosten oder beim Ab  -  schluss mehrerer Verträge, wird gemäss der Verordnung zum Beschaffungs  -  gesetz (Beschaffungsverordnung) vom 25.  Januar  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation
                            1  Für eine Kompetenzdelegation ist die schriftliche Zustimmung der Direktions  -  vorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschaffung von Informatikmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln
                            1  Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln schliesst ausschliesslich  die Zentrale Informatik ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentrale Informatik ist für die Budgetierung der entsprechenden Kredite  und deren Überwachung sowie für die Abgrenzung im Rahmen des Jahresab  -  schlusses verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  420.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit schriftlicher Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor  -  stehers oder Beschluss eines übergeordneten Organs kann von diesen Regeln  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufbewahrungs- und Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dokumentation und Aufbewahrung
                            1  Die Dienststellen führen eine Liste der in ihrem Verantwortungsbereich abge  -  schlossenen Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF  500.– aufwei  -  sen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z.  B. Rahmen  -  verträge), und übermitteln diese quartalsweise an die Assistenz der Direktions  -  vorsteherin oder des Direktionsvorstehers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen bewahren die Verträge gemäss Abs.  1 gesetzeskonform an  zentraler Stelle auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen übermitteln der Assistenz der Direktionsvorsteherin oder  des Direktionsvorstehers zur Aufbewahrung eine elektronische und durchsuch  -  bare Kopie aller Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF  50'000.–  aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z.  B.  Rahmenverträge), einschliesslich aller Anpassungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin
                            oder den Direktionsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist der Direkti  -  onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher gemäss der Verordnung über Ab  -  schluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17.  Juni  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen erfüllen ihre Meldepflicht durch Übermittlung der Liste ge  -  mäss §  6  Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherige Weisung
                            1  Die Weisung über den Abschluss und die Aufbewahrung von Verträgen sowie  die Beschaffung von Informatikmitteln vom 16. Dezember 2016 wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  175.13  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.2022  01.06.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 3 Abs. 5  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 3 Abs. 6  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2022.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2022  01.09.2022  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2022.073  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.05.2022  01.06.2022  Erstfassung  GS 2022.052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 2 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 5 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 6 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.052