Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
                            Gesetz  über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft  (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL)  Vom 20. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2022)  Der Landrat,  gestützt auf die §§  63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Einwohnerge  -  meinden und des Kantons im Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden im  Schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Zuständigkeit
                            1  Die Aufgaben der Einwohnergemeinden  richten sich nach dem Leistungspro  -  fil  des Regierungsrats über den  Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisation und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Aufgebot und die Dispensationen für die Wiederholungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beförderungen der Schutzdienstpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22.  Juli  2021. Beschluss des Land  -  rats     gemäss     §  63  GpR     (  SGS  120  )     mit     Verfügung     der     Landeskanzlei     vom     23.  Juli  2021     (publiziert     im  Amtsblatt  Nr.  30  vom  29.  Juli  2021  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beschaffung, die Instandhaltung sowie die Werterhaltung der persön  -  lichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die   Teilnahme   an   den   vom   Kanton   koordinierten   Beschaffungen   von  Dienstleistungen und Zivilschutzmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Aufgebot für die Teilnahme an Übungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1  Die   Einwohnergemeinden   können   ihre   Aufgaben   im   Zivilschutz   zusammen  mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   vertragliche   Regelung   der   Zusammenarbeit   gilt   §  16   des   Bevölke  -  rungsschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kostentragung
                            1  Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berichterstattung
                            1  Die Einwohnergemeinden berichten dem zuständigen kantonalen Amt regel  -  mässig über die Umsetzung des Leistungsprofils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons im Schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leistungsprofil des Zivilschutzes
                            1  Das   Leistungsprofil   des   Zivilschutzes   umfasst   die   Aufgaben   und   die   Leis  -  tungsziele des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsprofil des Zivilschutzes nach Anhö  -  rung der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   kann   Zivilschutzorganisationen   mit   Zustimmung   des   zu  -  ständigen  Gemeinderates  Aufgaben  ausserhalb   des  Leistungsprofils   übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit des Kantons
                            1  Der Kanton ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Einteilung   und   Umteilung   der   Schutzdienstpflichtigen   in   die   Zivil  -  schutzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung sowie  die Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Aufgebot und die Dispensationen bei kantonalen Kursen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Organisation der Unterstützungseinsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der persönlichen Grundausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Festlegung   des   Standards   des   Materials   der   Zivilschutzorganisatio  -  nen im Sinne einer Empfehlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Bewilligung   von   Einsätzen   zugunsten   der   Gemeinschaft   und   für   In  -  standstellungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  alle   weiteren,  nicht   ausdrücklich  den   Gemeinden   zugeordneten,  im   Zu  -  sammenhang mit dem Zivilschutz stehenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erlässt   Weisungen   über   die   Organisation   und   Kontrollführung   von   Zivil  -  schutzkursen und Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zivilschutzorganisation
                            1  Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Zivilschutzorgani  -  sation bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der kantonalen Zivilschutzorganisation richten sich nach dem  Leistungsprofil des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausbildung
                            1  Der Regierungsrat legt die Dauer der Grund-, Kader- und Spezialistenausbil  -  dung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kostentragung durch den Kanton
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die ihm übertragenen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Mehrkosten,   die   kommunalen   Zivilschutzorganisationen   entstehen,  sofern sie spezielle Aufgaben gemäss § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes zuge  -  wiesen erhalten.  c  für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die auf Gesuch des zuständi  -  gen kantonalen Amts erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ersatzbeiträge
                            1  Der Regierungsrat legt die Ersatzbeiträge und deren Verwendung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt über die Ersatzbeiträge eine Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden verwalten ihre bestehenden Ersatzbeiträge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsatzbereitschaft
                            1  Schutzanlagen müssen für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen je  -  derzeit einsatzbereit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Periodische Schutzraumkontrolle
                            1  Die   Einwohnergemeinden   kontrollieren   periodisch   die   Betriebsbereitschaft  und den Unterhalt der Schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den zuständigen Personen muss der Zugang zu den Schutzräumen und Aus  -  rüstungen ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft seiner Kulturgüter  -  schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Periodische Anlagekontrolle
                            1  Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige kantonale Amt bei der  Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen personell, organisatorisch  und materiell.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zivilschutzfremde Nutzung
                            1  Für   die   Bewilligung   der   dauernden   zivilschutzfremden   Nutzung   öffentlicher  oder gemeinsamer Schutzräume sind die Einwohnergemeinden zuständig, für  Schutzanlagen ist eine Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts erforder  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kostentragung durch die Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die von ihnen erstellten öffentlichen Schutzräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebs  -  bereitschaft ihrer Schutzanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kostentragung durch den Kanton
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die von ihm erstellten Kulturgüterschutzräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den vom Bund nicht gedeckten Aufwand zur Sicherstellung der Betriebs  -  bereitschaft seiner Schutzanlagen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgebote und Information
                            1  Die Schutzdienstpflichtigen werden schriftlich aufgeboten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grund-, die Kader- und die Spezialistenausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wiederholungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schutzdienstpflichtigen   sind   rechtzeitig   über   bevorstehende   ordentliche  Dienstleistungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Ereignisfall   werden   die   Schutzdienstpflichtigen   mit   Alarmierungsmitteln  aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schutzdienstpflichtigen   können   jederzeit   zu   Alarmübungen   aufgeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kostenersatz
                            1  Der Kanton und die Einwohnergemeinden können die Kosten, die ihnen im  Zusammenhang mit der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und  Notlagen   entstehen,   den   Verursachern   und   Verursacherinnen   in   Rechnung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtli -
                            che Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schadenersatzansprüche   und   Rückgriffsforderungen   für   Schäden,   die  während kantonalen und kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ansprüche   vermögensrechtlicher   Art   vom   oder   gegen   den   Kanton,   ge  -  stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, ge  -  stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verfahrensrecht
                            1  Beschwerden  gegen  Verfügungen,  die gestützt auf dieses  Gesetz  oder  auf  die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz erlassen werden, kommt keine  aufschiebende Wirkung zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerken  -  nen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender  Nachteil entstünde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Umsetzung
                            1  Die   Einwohnergemeinden   passen   ihre   Organisation   und   reglementarischen  Bestimmungen innert 3  Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsbestimmung anwendbares Recht
                            1  Die   bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hängigen  Beschwerden  werden  nach  altem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übergangsbestimmung Schutzdienstpflicht
                            1  Schutzdienstpflichtige,   die   ihre   Schutzdienstpflicht   in   der   Zeit   vom   1.  Janu  -  ar  2021 bis zum 31.  Dezember  2025 erfüllen, bleiben schutzdienstpflichtig bis  zum Ende des Jahres, in dem sie 40  Jahre alt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2021  01.07.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.058  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.05.2021  01.07.2022  Erstfassung  GS 2022.058  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz über den  Zivil  schutz im Kanton Basel  -Landschaft  (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL  )  SGS  -Nr.  732  GS  -Nr.  2022.058  Erlassdatum  20.05.2021 (  2020/672  , Totalrevision 2021)  In Kraft se  it  01.07.2022  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:   Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Inhalt dieses Gesetzes früher geregelt in  :  Erlasstitel  Gesetz über den  Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz   im  Kanton Basel  -Landschaft  GS  -Nr.  35.0203  Erlassdatum  05.02.  2004 (  2003/205, Erlass des Gesetzes)  Dauer  01.09.  2004 –   30.  06.2022  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  2020.093  01.01.2021  2020/317, § 27a, Übergangsbestimmung  Schutzdienstpflicht