Kindergartenverordnung
                            vom 3. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 32 des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Kindergartenbesuch  Aufnahme in den Kindergarten  Aufnahme in den Kindergarten  a) Anmeldung  a) Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch  den Inhaber der elterlichen Gewalt bei der vom Kindergartenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bezeichneten Stelle.  b) zurückgestellte Kinder  b) zurückgestellte Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Volksschule  zurückgestellt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , wird in jedem Fall in den Kindergarten  aufgenommen.  Eintritt  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Eintritt in den Kindergarten erfolgt in der Regel auf Beginn des  Kindergartenjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Unterrichtszeit  Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kindergartenbesuch dauert je Woche:  a)   im Jahr vor Eintritt der Schulpflicht 18 bis 22 Lektionen;  b)   im Jahr zuvor wenigstens 12 Lektionen. Das Amt für Volksschule kann  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der  wöchentlichen Unterrichtszeit und Blockzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4bis. Art. 4bis.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besuchspflicht  Besuchspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist für den regelmässigen  Kindergartenbesuch des Kindes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  II.  Organisation  Kinderzahl  Kinderzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bis 26 Kinder bilden eine Kindergartenklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch Bildung von Gruppen sollen in der Regel während der Mehrzahl der  Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   gleichzeitig nicht mehr als 20 Kinder unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Sonderkindergärten  Sonderkindergärten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Die Gründung neuer Sonderkindergärten ist mit Zustimmung der  eidgenössischen Invalidenversicherung und des Erziehungsdepartementes  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Primarschulrat die notwendigen Unterlagen zur Anordnung von Massnahmen  zur Verfügung zu stellen.  III.  Kindergärtnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Kindergärten der Primarschulgemeinden  Kindergärten der Primarschulgemeinden  Anwendbare Vorschriften  Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Für die Kindergärtnerin gelten, soweit diese Verordnung keine  abweichenden Bestimmungen enthält, sachgemäss die Vorschriften für die  Primarlehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Wahl  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Primarschulrat wählt die Kindergärtnerin nach Ausschreibung der Stelle  aus den wahlfähigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Bewerberinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 und 13. Art. 12 und 13.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14bis. Art. 14bis.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 bis 20. Art. 15 bis 20.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kindergärtnerin ohne anerkannte Berufsausbildung  Kindergärtnerin ohne anerkannte Berufsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Die Besoldung einer nach Art. 35 des Kindergartengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   weiter  zugelassenen Kindergärtnerin entspricht derjenigen einer Kindergärtnerin, die  das Diplom eines anerkannten Kindergärtnerinnenseminars besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Andere Kindergärten  Andere Kindergärten  Anwendbare Vorschriften  Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10, 14, 14bis und 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   dieser Verordnung gelten auch für  Kindergärtnerinnen an Kindergärten, die nicht von der Primarschulgemeinde  geführt werden. Ausgenommen sind die Vorschriften für die Primarlehrer  über Beginn und Ende des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  IV.  Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 bis 26. Art. 23 bis 26.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  V.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1975 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            760; nGS 21-36; nGS 27-45; nGS 31-72. In Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975. Geändert durch Art. 31 der VV zum  FAG   vom 8. Oktober 1985, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20-83 (sGS 813.11); Nachtrag vom 16. Februar 1988, nGS 23-15; II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch  VVU  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Art. 7 Abs. 3  KGG  , sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art. 7  KGG  , sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 7  KGG  , sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Art. 56 ff.  VSG  , sGS 213.1;  LBG  , sGS 213.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Art. 30  KGG  , sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben durch III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch II. Nachtrag; aufgehoben durch III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   sGS 212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Zweiter Satz eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben durch Art. 31 der VV zum  FAG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben durch Nachtrag.