Regierungsratsbeschluss über das Gesundheitsdepartement
                            über das Gesundheitsdepartement  über das Gesundheitsdepartement  vom 28. Mai 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  Gesundheitsdepartement  Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Sanitätsdepartement wird in «Gesundheitsdepartement» umbenannt.  Änderung und Anpassung bisherigen Rechts  Änderung und Anpassung bisherigen Rechts  a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei  a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7.  Dezember 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 lit. h. Art. 20 lit. h.
                            1   Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur  selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung  oder durch besondere Delegation des Regierungsrates  übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente:  h)Gesundheitsdepartement,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 lit. h. Art. 22 lit. h.
                            1   In den Geschäftskreis des Departementes des Innern fallen:  h)Aufsicht über die Kassen- und Rechnungsführung der  öffentlichen Krankenkassen;  Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26bis. Art. 26bis.
                            1   In den Geschäftskreis des Gesundheitsdepartementes fallen:  a)Spitäler, psychiatrische Kliniken und Heilstätten für  Suchtkranke;  b)Kantonsapotheke, Kantonales Laboratorium und medizinische  Institute;  c)medizinische Berufe und andere Berufe der  Gesundheitspflege;  d)Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere  Berufe der Gesundheitspflege;  e)Hauspflege und Hauskrankenpflege;  f)Gesundheitsvorsorge;  g)Schularzt- und Schulzahnarztdienst;  h)Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten;  i)Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen;  k)Forschung im Dienste der Gesundheit;  l)Heilmittel, Betäubungsmittel und Gifte;  m)Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;  n)Gerichtsmedizin;  o)Krankenversicherung.  b) V über die Schulzahnpflege in der Volksschule  b) V über die Schulzahnpflege in der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            Die Verordnung über die Schulzahnpflege in der Volksschule vom 24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:  In Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 3 zweitem Satz wird die  Bezeichnung  «Erziehungsdepartement»   unter Anpassung an den  Text durch  «Gesundheitsdepartement»   ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3. Art. 4 Abs. 3.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   werden wie folgt geändert:  In Art. 1 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 107 Abs. 3 und Art. 118 lit.  a und g wird die Bezeichnung  «Departement des Innern»   unter  Anpassung an den Text durch  «Gesundheitsdepartement»  ersetzt.  d) übriges Verordnungsrecht  d) übriges Verordnungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Bezeichnung «Sanitätsdepartement» wird im Verordnungsrecht unter  Anpassung an den Text durch «Gesundheitsdepartement» ersetzt.  e) Übernahme von Aufgaben der Sanitätskommission  e) Übernahme von Aufgaben der Sanitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Das Gesundheitsdepartement tritt im Verordnungsrecht an die Stelle der  Sanitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Gesundheitsrates nach Art. 5  und 6 des Gesundheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Rechnungsführung der kantonalen fahrenden Schulzahnklinik wird bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1980 vom Erziehungsdepartement besorgt.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1980 angewendet.  Der Landammann:  Edwin Koller  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 213.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 331.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Referendumsvorlage siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660.