Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
                            Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  (GDK)  Vom 6. Juli 2006 (Stand 14. Mai 2009)  Gestützt auf Artikel  12 und Art.  12  ter    der Interkantonalen Vereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV)  und Art.  10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK  vom 20.  November 1997 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Ent  -  scheide   des   Zentralsekretariats   sowie   der   Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    im   Zusam  -  menhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung  ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügig  -  keitsabkommens CH-EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern  in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Aus  -  künften aus dem Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenansätze
                            1  Die Gebühren betragen (in Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Di  -  plom: 70 bis 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlus  -  ses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig,  kann  die Gebühr  angemessen erhöht werden, jedoch höchstens  auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entscheide   der   Rekurskommission   für   ausländische   Ausbildungsab  -  schlüsse und gemäss Art.  24 des Reglements für die interkantonale Prü  -  fung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig,  kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens  auf: 2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 36.567, SGS 649.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 10 Abs. 2 IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 0.142.112.681  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem  schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland aus  -  üben wollen: 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss Ziffer  2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a  und 5 sind im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer  4 kann ein Kostenvorschuss in ange  -  messener Höhe verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenerlass
                            1  Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,  wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde  oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Verein  -  barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    in Kraft getre  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.567, SGS 649.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 14. Mai 2009  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2006  14.05.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.1160  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.07.2006  14.05.2009  Erstfassung  GS 36.1160  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1160