Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
                            Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG)  Vom 27. November 1997 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  8 der Verfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und das Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.  März  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und  Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundlage
                            1  Die   kantonale   Schlichtungsstelle   für   Diskriminierungsstreitigkeiten   im   Er  -  werbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Art.  11 des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Se  -  kretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhältnissen   sind   vor   Anrufung   richterlicher   Behörden   der   Schlich  -  tungsstelle zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesamtarbeitsvertrag kann die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen  Arbeitnehmerverbänden   und   einzelnen   Arbeitgeberinnen   oder   Arbeitgebern  unter Ausschluss der staatlichen Schlichtungsstellen auf im Vertrag vorgesehe  -  ne Organe übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anru  -  fung der Schlichtungsstelle fakultativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Provisorische Wiedereinstellung
                            1  Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Art.  10  Abs.  1 GIG proviso  -  rische Wiedereinstellung gemäss Art.  10  Abs.  3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der  Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zu  -  ständigen Gericht anhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  Die Schlichtungsstelle nimmt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufga  -  ben wahr, indem sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Parteien berät und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitig  -  keiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zuge  -  wiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation der Schlichtungskommission
                            1  Die Schlichtungskommission setzt sich aus der oder dem Kommissionsvorsit  -  zenden, der oder dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weite  -  ren Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Schlichtungskommission sind beide Geschlechter angemessen sowie  Arbeitgebende und Arbeitnehmende des privaten und öffentlichen Sektors pari  -  tätisch vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die  Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation des Sekretariates
                            1  Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und  weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Instruktion
                            1  Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungskommission tagt in Dreierbesetzung und wird vom Sekretari  -  at einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 * ...
§ 13 * ...
                            2.3 Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anhebung
                            1  Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist in  -  nert 10  Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der  Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf  der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann,  sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend ge  -  machten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe  der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren gemäss Abs.  3 ist innert 5  Jahren seit der geltend gemachten  Diskriminierung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verfahren
                            1  Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die  entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erfor  -  derlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Ver  -  fahren   beteiligten   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmern   bekanntgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahrensbeendigung
                            1  Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustan  -  degekommen   ist,   werden   zu   Protokoll   genommen   und   sind   den   Parteien  schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu  unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder  eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist kein Vergleich zustande gekommen, kann innert 10  Tagen seit der schriftli  -  chen Feststellung, dass kein Vergleich zustande gekommen ist, gegen die ur  -  sprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim  Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben oder  der Erlass einer Verfügung verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vergleichswirkung
                            1  Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils  und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder  kommunale Behörde zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gerichtliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Anwendbares Verfahrensrecht
                            1  Das   gerichtliche  Verfahren  in  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnissen  richtet  sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
                            1  Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung  von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Fi  -  nanz- und Kirchendirektion unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden  und Amtsstellen direkt verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  272  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
                            1  Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und  Mann ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Massnahmen
                            1  Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direk  -  ter oder indirekter Diskriminierung von Frau und Mann ein. Zu diesem Zweck  treffen sie geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau  und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verbesserung  der  Vertretung  der   Geschlechter   in  den  verschiedenen  Berufen, Funktionen und auf Führungsebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung   von   Arbeitsorganisationen   und   Infrastrukturen,   welche   die  Gleichstellung verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 33.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vom Regierungsrat am 31.  März  1998 auf den 1.  Juli  1998 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1997  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 16 Abs. 3  geändert  GS 34.179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 16 Abs. 3  geändert  GS 34.179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 16 Abs. 3  geändert  GS 34.179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 8  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 8  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 8  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 11  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 11  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 11  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 12  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 12  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 12  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 13  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 13  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 13  aufgehoben  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 18  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 18  totalrevidiert  GS 37.259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 18  totalrevidiert  GS 37.259  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.11.1997  01.07.1998  Erstfassung  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259
§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  108  GS-  Nr  .  33.  91  Er  l  as  sd  at  um  27.   Nov  ember   199  7   (  LR  V  1997-  089  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Jul  i   199  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  09.  2010  37  .  25  6  01  .  01  .  20  11  mi  t   EG  ZP  O
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  02.  2001  34  .  17  9  01  .  04  .  20  02  LR  V  2000-  090