Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
                            Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination  vom 9. Dezember 1999 (Stand 29. Dezember 2000)  Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone,  gestützt auf Art.  4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997,  im  Hinblick  auf  eine  Förderung  der  Zusammenarbeit  miteinander  und   mit  dem  Bund,  1  beschliessen:  2  Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  diesem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  (nachstehend  Konkordatskan  -  tone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Universitätspolitik betreiben,  um die Qualität von Lehre  und Forschung an den universitären Hochschulen zu  fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit  dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für:  a)  die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich;  b)  den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen;  c)  günstige   Rahmenbedingungen   für   die   internationale   Zusammenarbeit   im  Hochschulbereich;  d)  die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats umfasst univer  -  sitäre   Hochschulen   gemäss   Art.  3  Abs.  1   des   Universitätsförderungsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.81  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Rat der Schweizerischen  Hochschulkonferenz  erlassen  am 9. Dezember 1999;  Beitritt  des  Kantons  St.Gallen  am 21.  November  2000;  für den Kanton St.Gallen  in  Vollzug  ab 29.  Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund des Universi  -  tätsförderungsgesetzes vom 8.  Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   beitragsberechtigten Universität sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
                            1  Die   universitären   Hochschulen   setzen   die   erforderliche   Koordination   und   Zu  -  sammenarbeit  zur Realisierung der Beschlüsse  der  Schweizerischen  Universitäts  -  konferenz nach Art.  5 des vorliegenden Konkordats um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonferenz  nach Art.  5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen  und ihre  kantonalen  Oberbehörden  die Kompetenz, Massnahmen zur Koordina  -  tion und Zusammenarbeit zu ergreifen.  Abschnitt 2: Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz
                            1  Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordatskan  -  tonen   kann  ein   gemeinsames  universitätspolitisches   Organ   (Schweizerische  Uni  -  versitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordina  -  tion der Tätigkeiten  von Bund  (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen  im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermäch  -  tigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus:  a)  zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes;  b)  je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordatskantons;  c)  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der Deckung  der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsregle  -  ment der Universitätskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten
                            1  Die   Zusammenarbeitsvereinbarung   kann   die   Schweizerische   Universitätskonfe  -  renz zuständig erklären für:  a)  den Erlass  von  Rahmenordnungen  über  die  Studienrichtzeiten  und  über  die  -  tragspartner verbindlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Gewährung   von   projektgebundenen  Beiträgen  gemäss  Universitätsförde  -  rungsgesetz vom 8.  Oktober 1999;  5  c)  die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwer  -  punkte   unter   dem   Gesichtspunkt   einer   gesamtschweizerischen   Aufgabentei  -  lung unter den Hochschulen;  d)  die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen;  e)  den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung;  f )  den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schweizerische   Universitätskonferenz   gibt   zuhanden   des   Bundes   und   der  Universitätskantone  Empfehlungen  zur Zusammenarbeit,  zur Mehrjahresplanung  sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlussfassung
                            1  Jedes   Mitglied   der   Schweizerischen   Universitätskonferenz   verfügt   über   eine  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschlüsse   nach   Art.  5  Abs.  1  Bst.  a   und   c   bis   f   werden   mit   qualifiziertem  Mehr   von   zwei   Dritteln   der   Stimmen   aller   Mitglieder   gefasst.   Diese   Beschlüsse  sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz,  die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an  den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hoch  -  schulen immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschlüsse  nach  Art.  5  Abs.  1  Bst.  b  werden  mit  einfachem  Mehr  der  Stim  -  men aller Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder  finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglie  -  der gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung
                            1  Der   Bund,   die   Konkordatskantone   und   die   universitären   Hochschulen   sichern  und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regierun  -  gen, zusammen  mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhan  -  den der Schweizerischen Universitätskonferenz:  a)  die   Anforderungen   an   die   Qualitätssicherung   umschreibt   und   regelmässig  prüft, ob sie erfüllt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorschläge   für   ein   gesamtschweizerisches   Verfahren   der   Akkreditierung   für  die Institutionen  unterbreitet, die für  sich eine solche  für einzelne  ihrer  Stu  -  diengänge oder insgesamt beantragen;  c)  gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Ak  -  kreditierung prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Or  -  ganisation und die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Konkordatskantone   tragen   höchstens   50   Prozent   des   beitragsberechtigten  Aufwands   für   die   Überwachung   der   Qualitätssicherung   und   für   die   Akkreditie  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der
                            schweizerischen universitären Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ  der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären  Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beauftragen.  Die   Deckung   der   entsprechenden   Kosten   erfolgt   im   Rahmen   des   Budgets   der  Schweizerischen  Universitätskonferenz.  Die  Zusammenarbeitsvereinbarung  regelt  die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fach -
                            hochschulbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schweizerische   Universitätskonferenz   arbeitet   mit   den   gesamtschweizeri  -  schen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konsultation
                            1  Die   Schweizerische   Universitätskonferenz   konsultiert   zu   wichtigen   Fragen   der  schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, nament  -  lich:  a)  die Leitungen der universitären Hochschulen;  b)  die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden;  c)  die Organisationen der Wirtschaft.  Abschnitt 3: Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitritt zum Konkordat
                            1  Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beitritt   wird   dem   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone
                            1  Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Uni  -  versitätskantone  ihren  Beitritt  erklärt  haben.  Es bleibt  in Kraft, solange  die  Min  -  destzahl der Unterzeichnerkantone erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorliegen  -  den Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundes  -  rat   eine   Zusammenarbeitsvereinbarung   im   Sinne   des   vorliegenden   Konkordats  und  unter  Einbezug  der   Eidgenössischen  Technischen  Hochschulen  abzuschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  die  Zusammenarbeitsvereinbarung  nicht  abgeschlossen   werden  kann  oder  ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die  Koordination ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kündigung
                            1  Das  vorliegende  Konkordat  kann bei  einer  Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  je  -  weils auf Ende Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  36-6  09.12.1999  29.12.2000  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1999  29.12.2000  Erlass  Grunderlass  36-6