Kindergartengesetz
                            vom 23. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt als Gesetz:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Gesetz regelt den Besuch, die Anerkennung, die Führung und die  Beaufsichtigung des Kindergartens, das Dienstverhältnis sowie die Aus- und  Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   der Kindergärtnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es findet keine Anwendung auf nichtanerkannte Kindergärten.  Zweck des Kindergartens  Zweck des Kindergartens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erziehung der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert die körperliche, geistige, soziale und seelische Entwicklung des  Kindes und erleichtert ihm den Eintritt in die Primarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kindergarten ist nach christlichen Grundsätzen zu führen.  Kindergartenbesuch  Kindergartenbesuch  a) Anspruch  a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Jedes Kind hat im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird, Anspruch auf den  Besuch eines Kindergartens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Besuch eines zweiten Kindergartenjahres ist anzustreben.  b) Unentgeltlichkeit  b) Unentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich.  Anerkennung  Anerkennung  a) Erteilung  a) Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   spricht auf Antrag des Trägers und nach  Anhören des zuständigen Primarschulrates die kantonale Anerkennung aus,  wenn der Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   genügt.  b) Erlöschen  b) Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die kantonale Anerkennung erlischt durch Verzicht oder Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  entzieht die Anerkennung, wenn der  Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nicht mehr genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Verzicht oder Entzug kann das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   den Träger  verpflichten, den Kindergarten noch während eines vollen Kindergartenjahres  weiterzuführen.  II.  Voraussetzungen der Anerkennung  Träger  Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Träger des Kindergartens können juristische Personen des öffentlichen oder  des Privatrechts sein. Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private  Sonderschulen der Volksschulstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   wird auf die Kostentragung sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Der Träger des Kindergartens hat allein oder zusammen mit andern Trägern  Gewähr zu bieten, dass jedes Kind im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  in einen anerkannten Kindergarten aufgenommen wird.  Anforderungen  Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Kindergarten hat den erzieherischen und gesundheitlichen  Anforderungen zu genügen.  Kindergärtnerin  Kindergärtnerin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Kindergarten ist von einer ausgebildeten Kindergärtnerin zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellt die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   durch Verordnung Mangel an Kindergärtnerinnen  fest, so sind die Beschlüsse über die Eröffnung neuer Stellen für  Kindergärtnerinnen dem zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   zur Bewilligung  vorzulegen.  Kindergartenjahr und Ferien  Kindergartenjahr und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Das Kindergartenjahr und die Ferien entsprechen dem Schuljahr und den  Ferien der Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Unfallversicherung  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Kinder und die Kindergärtnerinnen sind vom Träger gegen Unfall im  Kindergarten zu versichern.  III.  Zuständigkeit und Verfahren der Schulbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Kindergärten der Primarschulgemeinden  Kindergärten der Primarschulgemeinden  Primarschulrat  Primarschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Führt die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so entscheidet der  Primarschulrat über die Aufnahme in den Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen des Primarschulrates über die Aufnahme in  den  Kindergarten kann bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden.  Die regionale Schulaufsicht entscheidet abschliesslich.  Kindergartenkommission  Kindergartenkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Der Primarschulrat bestellt eine Kindergartenkommission. Dieser gehört  mindestens ein Schulratsmitglied an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kindergärtnerinnen oder eine Vertretung nehmen in der Regel an den  Sitzungen der Kindergartenkommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kindergartenkommission übt in Fragen der Erziehung, der Gesundheit  und der Fürsorge die Aufsicht über den Kindergarten aus. Sie erstattet dem  Schulrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Andere Kindergärten  Andere Kindergärten  Aufsicht  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Führt nicht die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so überwacht der  Primarschulrat die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erstreckt sich das Einzugsgebiet des Kindergartens auf mehrere  Primarschulgemeinden, so bestellen die Primarschulräte ein gemeinsames  Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Gemeinsame Vorschriften  Gemeinsame Vorschriften  Gesundheitliche und psychologische Betreuung  Gesundheitliche und psychologische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Kinder, die körperlich oder psychisch einer besonderen  Förderung  bedürfen, ordnet der Primarschulrat nach Anhören  der Eltern entsprechende  Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten dieser Massnahmen gehen in der Regel zulasten der  Primarschulgemeinde,  soweit sie nicht durch die eidgenössische  Invalidenversicherung oder  durch eine andere Versicherung getragen werden.  Die Eltern können entsprechend  ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu  Beiträgen verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Verfügungen des Primarschulrates über fördernde  Massnahmen kann  bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden. Gegen  Entscheide  der regionalen Schulaufsicht ist der Rekurs an den Erziehungsrat  zulässig.  Dieser entscheidet abschliesslich.  Regionale Schulaufsicht  Regionale Schulaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die regionale Schulaufsicht überwacht den Vollzug dieses Gesetzes  sowie  der gestützt darauf erlassenen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   und Weisungen.  Erziehungsrat  Erziehungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Der Erziehungsrat:  a)   stellt einen Erziehungsplan auf;  b)   erlässt Vorschriften über die Erteilung von Fähigkeitsausweisen an  Kindergärtnerinnen;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  d)   wählt fachkundige kantonale Beraterinnen oder Berater.  Ergänzende Vorschriften  Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, üben Primarschulrat,  regionale Schulaufsicht, Erziehungsrat und Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   die Aufsicht über  Kindergärten sachgemäss nach den Vorschriften  des Volksschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  IV.  Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis 28. Art. 21 bis 28.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  IVbis.  Dienstverhältnis der Kindergärtnerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28bis. Art. 28bis.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das Dienstverhältnis der Kindergärtnerin werden die Vorschriften des  Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   über das Dienstverhältnis der  Lehrer sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen  Vorschriften enthält.  Volles Pensum  Volles Pensum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28ter. Art. 28ter.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kindergärtnerin mit vollem Pensum:  a)   erteilt 22 Lektionen Unterricht je Woche, in der  Berufseinführung 21  Lektionen;  b)   erfüllt die weiteren Aufgaben, die mit der  Vor- und Nachbereitung des  Unterrichts sowie der Beratung und Betreuung der  von ihr unterrichteten  Kinder zusammenhängen, einschliesslich Mitwirkung  an  Schulveranstaltungen und Zusammenarbeit mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist überdies verpflichtet, im Umfang von zwei Lektionen Unterricht  je  Woche an Veranstaltungen teilzunehmen, deren Besuch der Schulrat oder die  zuständige Stelle des Staates anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerin  Ausbildung  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Dem Staat obliegt die Ausbildung der Kindergärtnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann sich an Seminaren für Kindergärtnerinnen beteiligen und eigene  Seminare führen.  Wahlfähigkeit  Wahlfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            1   Voraussetzungen für die Wahlfähigkeit sind ein guter Leumund, der für die  Berufsausübung erforderliche Gesundheitszustand und eine abgeschlossene  Berufsausbildung an einem vom Erziehungsrat anerkannten schweizerischen  Kindergärtnerinnenseminar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Der Erziehungsrat kann die Berufsausbildung  an einem ausländischen Seminar als gleichwertig anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verlust der Wahlfähigkeit richtet sich sachgemäss nach den  Vorschriften des Volksschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   für die Lehrer der öffentlichen  Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Fortbildung  Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31. Art. 31.
                            1   Dem Staat obliegt die Fortbildung der Kindergärtnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   kann Kindergärtnerinnen zum Besuch von  Fortbildungskursen verpflichten.  Vbis.  Besoldung der Kindergärtnerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Besoldung  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31bis. Art. 31bis.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Besoldung der Kindergärtnerinnen richtet sich nach dem Gesetz über  die Besoldung der Volksschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VI.  Schlussbestimmungen  Vorschriften der Regierung  Vorschriften der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32. Art. 32.
                            1   Die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   erlässt für die anerkannten Kindergärten durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  :  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Vorschriften über die Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen;  b)   Richtlinien über die Planung von Kindergartenbauten;  c)   Vorschriften über die Erstellung und Ausstattung von Kindergartenbauten;  d)   weitere Vorschriften, die der Vollzug dieses Gesetzes erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   ist für den Abschluss von Verträgen über die Ausbildung  der Kindergärtnerinnen in Seminaren zuständig.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33. Art. 33.
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übergangsrecht  Übergangsrecht  a) Kindergartenbesuch  a) Kindergartenbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34. Art. 34.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 dieses Gesetzes ist spätestens auf Beginn des Schuljahres 1979/80 zu vollziehen.
                            b) Kindergärtnerinnen  b) Kindergärtnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35. Art. 35.
                            1   Kindergärtnerinnen, die keine Berufsausbildung an einem vom  Erziehungsrat anerkannten Seminar abgeschlossen haben und bei  Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Kanton St.Gallen ihren Beruf ausüben,  sind dazu weiter zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können jedoch vom zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   zum Besuch besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht gemäss Art.  6   des Gesetzes über Referendum  und  Initiative vom 27. November 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752; nGS 18-30. Vom Grossen Rat erlassen am 13. März 1974; in  der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 1974; in Vollzug ab 1. Januar 1975. Geändert durch Art. 133  VSG  vom 13. Januar 1983, nGS 18-9 (sGS 213.1); Art. 29  FAG   vom 9. Juni 1985,  nGS 20-66 (sGS 813.1); Abschnitt II Ziff. 1 des VI. NG zum  LBG   vom 8.  November 1990, nGS 25-71 (sGS 213.51); Abschnitt II des II. NG zum  VSG  vom 22. Juni 1995, nGS 30-71 (sGS 213.1); Abschnitt III des III. NG zum  VSG   vom 18. Juni 1998, nGS 33-57 (sGS 213.1); Abschnitt II Ziff. 2 des  VII. Nachtrags zum  VSG   vom 8. Januar 2004, nGS 39-53 (sGS  213.1  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 des G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. April 2006, nGS 41-39 (sGS  216.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Art. 29  FAG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  KGV  , sGS 212.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  KGV  , sGS 212.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben; siehe nunmehr G über die Staatsbeiträge an private  Sonderschulen, sGS 213.95.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art. 45 ff.  VSG  , sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Geändert durch II. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Geändert durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 17 und 18  VSG  , sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch VII. Nachtrag zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  VSaD  , sGS 211.21;  SZpV  , sGS 213.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Geändert durch VII. Nachtrag zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Geändert durch VII. Nachtrag zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  KGV  , sGS 212.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch II. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Geändert durch VII. Nachtrag zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Geändert durch  III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Geändert  durch Art. 133  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben durch Art. 29  FAG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Eingefügt durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Eingefügt durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Geändert durch G über die Pädagogische  Hochschule des Kantons  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Geändert durch II. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Geändert durch Art. 133  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Art. 61  VSG  , sGS 213.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch NG zum  LBG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Eingefügt durch VI. NG zum  LBG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   sGS 213.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Geändert durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Geändert durch III. NG zum  VSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  KGV  , sGS 212.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Geändert durch VI. NG zum  LBG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Geändert durch III. NG zum  VSG  .