Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule
                            Verordnung  über Aufnahme und Grundausbildung an der  Pädagogischen Hochschule  (VOPH)  vom 14.08.2002 (Stand 01.09.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 13 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz  über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Gesetz über die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 4.  Oktober 1996;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Mit   dieser   Verordnung   werden  Aufnahme   und   Grundausbildung   an   der  Pädagogischen Hochschule (PH) für angehende Lehrkräfte des Kindergar  -  tens und der Primarschule geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildungsdauer
                            1  Die Ausbildung wird in der Schule (an der PH) und in Form von Praktika  im   berufspraktischen   Kontext   (nachfolgend:   Praktika)   erteilt.   Sie  erstreckt  sich in der Regel über sechs Semester, wovon zwei in der anderen Sprach  -  region des Kantons zu absolvieren sind. Die Bestimmungen betreffend die  zweisprachige Ausbildung bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiendauer zur Erlangung eines Diploms darf zehn Semester nicht  übersteigen. Ausnahmefälle bleiben vorbehalten.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Beurlaubung von maximal 4 Semestern, während der ein Studieren  -  der nicht mehr an der PH eingeschrieben ist, können von der Direktion ge  -  nehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterrichtssprache
                            1  Der Unterricht an der PH wird grundsätzlich in St-Maurice in Französisch  und in Brig in Deutsch erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Sprachausbildung beziehungsweise zweisprachige Ausbildung
                            1  Die PH richtet besonderes Augenmerk auf die sprachlichen Kompetenzen  ihrer Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH kann eine zweisprachige Ausbildung anbieten; das auf Grund die  -  ser Ausbildung verliehene Diplom enthält einen entsprechenden Vermerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PH erstellt Richtlinien für die sprachliche Ausbildung und die zweispra  -  chige Ausbildung. Diese Richtlinien werden vom Departement genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschieben des Studienbeginns
                            1  Wenn die Anzahl der zur Ausbildung Zugelassenen die verfügbaren Aus  -  bildungsplätze übersteigt, insbesondere im Hinblick auf die Praktikumsplät  -  -  ten um ein Jahr ausschieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission legt Auswahlkriterien fest, wie insbesondere ab  -  geschlossene   Ausbildungsjahre   auf   dem   Gebiet   des   Unterrichtswesens  oder in verwandten Bereichen und/oder Erfahrungen im Erziehungsbereich,  insbesondere in der Kinderbetreuung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewerber, deren Ausbildungsbeginn ausgeschoben wurde, haben für  das nächste Ausbildungsjahr Vorrang, sofern sie ihre Anmeldung schriftlich  binnen der gesetzten Fristen aufrechterhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Qualitätssicherung
                            1  Die Direktion der PH führt ein Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung zur Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bedingungen
                            1  Der   Bewerber   meldet   sich   entsprechend   den   durch   die   PH   erlassenen  Fristen und Modalitäten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zur Ausbildung ist abhängig:  a)  von den erforderlichen Titeln oder anerkannten Äquivalenzen;  b)  *  von   der  Analyse   des   Bewerbungsdossiers,   dessen   Kriterien   im   Be  -  werberleitfaden definiert sind;  c)  *  vom Strafregisterauszug;  d)  *  von einem eventuellen Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Einreichung des Anmeldeantrags wird eine Anmeldegebühr, deren  Betrag vom Staatsrat festgelegt wird, erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahmebewerbung kann zwei Mal eingereicht werden, es sei denn  ein Bewerber musste den Eintritt in die PH kraft Artikel 5 der vorliegenden  Verordnung ausschieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die PH gibt jährlich einen Bewerberleitfaden heraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Bewerber,   der   an   der   PH-VS   oder   an   einem   anderen   anerkannten  EDK-Institut für Lehrpersonenausbildung definitiv nicht bestanden hat, kann  nach einer Karenzzeit von 2 Jahren zur Ausbildung zugelassen werden. Die  PH-VS erlässt Richtlinien, die die spezifischen Zulassungsbedingungen so  -  wie die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Studiums dieser Kandida  -  ten regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zulassung zur zweisprachigen Ausbildung
                            1  Die Zulassung zur zweisprachigen Ausbildung ist von den Resultaten  ei  -  nes  Tests   zur   Ermittlung   des   Kenntnisstands   in  Sprache   1   und   2  abhän  -  gig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion validiert den Einschreibungsstandort der Bewerber zur zwei  -  sprachigen Ausbildung, wobei die Abschlussprüfung in der zweiten Sprache  stattfinden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erworbene Titel
                            1  Die nach Artikel 7 erworbenen Titel sind:  a)  *  ein  vom   Bund  anerkannter   kantonaler   oder   eidgenössischer   gymna  -  sialer Maturitätsausweis oder ein vom Kanton Wallis oder der Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig an  -  erkannter Titel;  b)  *  ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;  c)  *  ein Titel einer universitären Hochschule oder Fachhochschule;  d)  *  eine   Fachmaturität   mit   Spezialisierung   Pädagogik,   die   vom   Kanton  Wallis erteilt oder von der EDK anerkannt ist;  e)  *  eine   Berufsmaturität   mit   bestandener   Prüfung   gemäss   dem   Regle  -  ment der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von In  -  haberinnen   und   Inhabern   eines   eidgenössischen   Berufsmaturitäts  -  zeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011;  f)  *  ein   ausländisches   Zeugnis   über   eine   allgemeinbildende  Ausbildung  der   Sekundarstufe   II,   das  an  den  schweizerischen  Universitäten   auf  der   Grundlage   der   jährlichen   Bewertung   ausländischer   Vorbildungs  -  nachweise   der   Rektorenkonferenz   der   Schweizer   Universitäten  (CRUS) und den Empfehlungen der CRUS für die Bewertung auslän  -  discher  Reifezeugnisse   als  zulässig  anerkannt  wird  vom   7.  Septem  -  ber 2007;  g)  *  eine vom Bund anerkannte Berufsmaturität;  h)  *  ein nach einer anerkannten und mindestens dreijährigen Berufsausbil  -  dung   erlangtes   Diplom,   gefolgt   von   einer   beruflichen   Tätigkeit   von  mindestens drei Jahren (Anstellungsgrad: 300%) ab der Erteilung des  Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Inhaber   eines   der   unter   Buchstaben   g)   und   h)   des  Absatzes   1   ge  -  nannten   Titel   müssen   zudem   eine   Aufnahmeprüfung   bestehen,   mit   der  überprüft werden soll, dass das allgemeinbildende Wissensniveau demjeni  -  gen entspricht, das im Rahmen der Fachmaturität, Spezialisierung Pädago  -  gik, erworben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Inhaber  eines der Titel gemäss  Buchstaben  c  und f des Absatzes   1  können   einer   Prüfung   unterzogen   werden,   mit   der   überprüft   werden   soll,  dass der Kenntnisstand in den zu unterrichtenden Fächern gleichwertig ist  wie derjenige, der im Rahmen der Fachmaturität mit Spezialisierung Päda  -  gogik erworben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufnahmekommission
                            1  Der Staatsrat ernennt eine fünf Mitglieder umfassende Aufnahmekommis  -  sion. Die Direktion der PH und das Departement sind darin vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission entscheidet unter Berücksichtigung der in Arti  -  kel 7 und 9 vorgesehenen Elemente über die Zulassung zur Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Probezeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Ablauf
                            1  Nach der Aufnahme gilt für die Bewerber eine Probezeit, die sich bis zum  Ende des ersten Semesters läuft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Probezeit dient zur Bewertung der Bewerber betreffend:  a)  ihre Kompetenzen, die Vorbedingungen für die berufliche Ausbildung  sind, wie von der PH auf der Grundlage der berufsethischen Kodizes  für Lehrpersonen definiert;  b)  ihre physische und psychische Eignung;  d)  ihre Fähigkeiten in der Unterrichtssprache und der Sprache 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PH legt Richtlinien für die Probezeit fest. Diese werden vom Departe  -  ment genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
                            4 Organisation der Ausbildung und Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schuljahr
                            1  Das Ausbildungsprogramm umfasst zwei Semester, die dem universitären  akademischen Kalender entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion der PH  legt das Beginn- und Enddatum  der Kurse  im  Ein  -  klang mit den Empfehlungen der interkantonalen Instanzen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsbereiche
                            1  Das   Unterrichtsprogramm,   das   in   berufstheoretischer   und   praktischer  Ausbildung aufgegliedert ist, umfasst folgende Bereiche:  a)  pädagogische, psychologische und soziologische Ausbildung;  b)  Ausbildung in allgemeiner Didaktik und in Fachdidaktik;  c)  fachwissenschaftliche Ausbildung;  d)  Ausbildung in den musischen und kulturellen Fächern;  e)  Einführung in die Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Human- und  Erziehungswissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausbildungsarten
                            1  Die   Ausbildung   verknüpft   Theorie   und   Praxis   sowie   Lehre   und   For  -  schung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung umfasst:  a)  *  einen an der Schule zu erwerbenden Teil;  b)  *  einen in Form von Praktika zu absolvierenden berufspraktischen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzahl  der   ECTS-Kreditpunkte  entspricht   den  Normen   gemäss  dem  Anerkennungsreglement der EDK.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zweisprachige Ausbildung erfolgt zur Hälfte in der zweiten Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Praktika im berufspraktischen Kontext *
                            1  Die Organisation der Praktika im berufspraktischen Kontext (nachfolgend:  Praktika) obliegt der PH, die spezifische Richtlinien hierzu erlässt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH definiert die Ziele eines jeden Praktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfolgen an/in verschiedenen Schulen und Schulklassen unter Betreu  -  ung einer zu diesem Zweck geschulten Lehrperson.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während dieser Praktika wird der Auszubildende entsprechend den Wei  -  sungen und unter der Verantwortung der PH betreut und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Kreditierung/Lernnachweise für die Kurse und Praktika
                            1  Jeder Kurs und jedes Praktikum werden durch Kreditpunkte validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kreditpunkt  ist  die Einheit,  mit  welcher  das  Arbeitsvolumen   angege  -  ben   wird,   das   insbesondere   durch   die   Teilnahme   am   Unterricht   und   den  Praktika sowie die zugehörigen Aufgaben anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kurse werden  im Einklang mit  der ECTS-Norm  kreditiert,  das heisst  von A bis F, wobei F für ungenügend steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ECTS-Evaluierung für die Praktika lautet: erworben oder nicht erwor  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bewertung während des Studiums
                            1  Die   Studierenden   müssen   während   ihrer  Ausbildung   laufend   Wissens  -  nachweise   (zu   unterrichtendes,   wissenschaftliches,   fachliches   und  berufli  -  ches Wissen) sowie Nachweise über ihre sozialen und beruflichen Kompe  -  tenzen erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewertungsmodalitäten   für   Kurse   und   Praktika   unterliegen   spezifi  -  schen Richtlinien, die von der PH erlassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um   die   Kreditpunkte   eines   Kurses   oder   eines   Praktikums   zu   erhalten,  müssen die Studierenden in der von der PH vorgesehenen Zeitspanne eine  Mindestbewertung (E oder erhalten) erlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende,   welche   die   im   vorangehenden  Absatz   festgelegten   Bedin  -  gungen nicht erfüllen, sind befugt,  ihre Arbeiten für den betreffenden Kurs  oder das betreffende Praktikum ein zweites und letztes Mal zur Bewertung  vorzulegen.   In   diesem   Fall   werden   die   Modalitäten   und   Fristen   für   eine  neue Vorlage von der bei der PH für die Ausbildung beziehungsweise das  Praktikum verantwortlichen Lehrperson festgelegt und der Direktion der PH  mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion der PH ist verantwortlich für  die Verwaltung der Bewertun  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle eines Betrugs oder Betrugsversuchs und im Falle von Plagiat er  -  hält der Studierende die Bewertung F in der Wertung für den Kurs oder das  Praktikum.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wahl des Abschlussvermerks
                            1  Am Ende des ersten Semesters treffen die Studenten eine Vorwahl für die  Optionen nach dem dritten Semester. Sie wählen zwischen ''Basisstufe'' (1.  KG bis 2. Prim.) oder ''Primarstufe'' (3. bis 6. Prim.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die definitive Wahl des Abschlusses erfolgt am Ende des zweiten Ausbil  -  dungssemesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Diplomschlussarbeit
                            1  Die PH legt die Modalitäten zur Einreichung der Diplomschlussarbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Kurses   für   die   Begleitung   der   Diplomarbeit   schlägt   der  Student das Thema der Diplomarbeit vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein vom Studenten vorgeschlagener Betreuer begleitet die Vorbereitungs-  und Durchführungsarbeiten der Diplomarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Allgemeinen   gründet   die   Schlussarbeit   auf   der   Unterrichtserfahrung  des Studenten. Er muss im ausgewählten Bereich die theoretischen Ansät  -  ze mit dem Klassenalltag konfrontieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Rahmenstudienplan
                            1  Der Staatsrat  definiert  in einem Reglement  den Rahmenstudienplan,  der  insbesondere festlegt:  a)  das Unterrichtsprogramm;  b)  die unterrichtsspezifischen Berufsfelder;  c)  die Organisation  der  Pflichtkurse,  der  Wahlkurse  und der  freiwilligen  Kurse sowie der Praktika;  d)  die Fristen betreffend die Hauptetappen zur Ausarbeitung der Diplom  -  schlussarbeit;  e)  die Kurse und Praktika pro Semester und die jeweilige Anzahl ECTS-  Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussevaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Abschlussprüfung - Bedingungen für das Bestehen der Prüfung
                            1  Die Abschlussprüfung umfasst folgende Elemente:  a)  Annahme der Diplomschlussarbeit;  b)  Bewertung des praktischen Unterrichts;  c)  Kritische Präsentation des persönlichen Dossiers (Portfolio).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen unter Ab  -  satz 1 erwähnten Elementen mindestens  die Bewertung  genügend (E) er  -  halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschlussprüfung  zur Erlangung des zweisprachigen Diploms  erfolgt  in der zweiten Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Fall von Betrug oder Betrugsversuchen und im Fall von Plagiat erhält  der Studierende die Bewertung F in der Wertung des Elements der betref  -  fenden Abschlussprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Zulassung zur Abschlussprüfung
                            1  Um sich zur Abschlussprüfung zu stellen:  a)  *  muss der Studierende sich binnen der von der PH festgelegten Fris  -  ten für die Prüfungsperiode zur Prüfung angemeldet haben;  b)  *  muss der Studierende seine Diplomschlussarbeit binnen der von der  PH festgelegten Fristen eingereicht haben;  c)  *  muss   die  Diplomschlussarbeit   vom   verantwortlichen   Betreuer   gutge  -  heissen worden sein (formale Kriterien);  d)  *  muss der Studierende alle im Studienplan vorgesehenen Kreditpunkte  für die ersten fünf Semester vor Beginn von Semester 6 erreicht ha  -  ben;  e)  *  Falls Buchstaben c oder d des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind,  wird der Studierende automatisch von der Abschlussprüfungsperiode  abgemeldet. Diese Abmeldung wird nicht als Durchfallen erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Studierender seine Diplomschlussarbeit nicht binnen der festge  -  legten Fristen nach einer Abmeldung von der Prüfungsperiode einreicht, er  -  hält   er   ein   F   für   seine   Diplomschlussarbeit   und   wird   vom  Abschlussprü  -  fungsverfahren abgemeldet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wiederholen der Abschlussprüfung
                            1  Bei   ungenügender   Bewertung   eines   oder   mehrerer   Elemente   der   Ab  -  schlussprüfung (Art. 22 Abs. 2 Bst. a, b, c) ist die Prüfung spätestens vor  Ende des nächsten Semesters zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Element der Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden.  Ein zweiter Misserfolg hat den Ausschluss zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kommission der Prüfungsexperten
                            1  Die   Kommissionen   der   Prüfungsexperten   für   die   Bewertung   des   prakti  -  schen   Unterrichts   und   der   kritischen   Präsentation   des   Portfolios   sind   zu  -  sammengesetzt aus:  a)  *  einer Lehrperson der PH;  b)  einem durch das Departement bestimmten Mitglied;  c)  einer durch die PH bestimmten Praktikumslehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewertung der Diplomschlussarbeit setzen sich die Expertenkom  -  missionen zusammen aus:  a)  dem verantwortlichen Betreuer für die Diplomschlussarbeiten;  b)  einem von der PH bezeichneten Lektor;  c)  einem externen, von der PH bezeichneten und vom Departement an  -  erkannten Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anwesenheit Dritter bei den Prüfungen
                            1  Neben   den   Mitgliedern   der  Expertenkommission   können   an  den  Prüfun  -  gen   ein   Mitglied   der   Schulleitung   der   PH,   ein   Vertreter   des   Departement  und ein/oder Vertreter der EDK teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Prüfungskommission
                            1  Der   Staatsrat   ernennt   die   Mitglieder   der   Prüfungskommission;   sie   setzt  sich wie folgt zusammen:  a)  ein Vertreter der Schulleitung der PH;  b)  ein Vertreter des Departement;  c)  eine Praktikumslehrperson;  d)  ein Vertreter einer anderen PH;  e)  ein Schuldirektor einer obligatorischen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission obliegt namentlich die Behandlung aller Aufgaben im Zu  -  sammenhang mit der Schlussprüfung. Sie wacht vor allem über die Anwen  -  dung   eines   einheitlichen   Bewertungsverfahrens   und   den   regulären  Ablauf  der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie allein ist befugt, nach Anhörung der betroffenen Expertenkommission,  eine Bewertung abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verliehene Diplome
                            1  Ein   Unterrichtsdiplom,   entsprechend   den   Bestimmungen   der   EDK,   wird  dem Studierenden nach Bestehen der Abschlussprüfung vom Departement  verliehen. Das Diplom trägt den Titel ''Lehrdiplom für die Vorschulstufe und  die   Primarstufe''   und   ist   gültig   für   das   Unterrichten   auf   der   Kindergarten-  und Primarstufe (1. KG bis 6. Prim).  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vermerk  ''zweisprachig'' wird denjenigen Studenten im Diplom ange  -  fügt, welche die in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Ist ledig  -  lich die Zweisprachigkeit nicht ausreichend, wird im verliehenen Diplom der  vorerwähnte Vermerk nicht angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
                            7 Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mentor
                            1  Ab Beginn der Ausbildung wird der Student von einem Mentor betreut und  begleitet; er unterstützt und berät ihn während der gesamten Ausbildungs  -  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mentor jedes Studenten wird von der Schulleitung der PH zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Persönliches Dossier/Portfolio
                            1  Die PH übergibt zu Beginn der Ausbildung jedem Studenten ein ihn über  die gesamte Ausbildungszeit begleitendes Portfolio. Dieses Dokument gibt  Auskunft   über   die   während   der  Ausbildung   erarbeiteten   und   entwickelten  Fähigkeiten und Kompetenzen sowie über die erzielte Bewertung für jedes  Lernmodul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Portfolio bestätigt,  dass der Student im Verlauf seines Studiums die  gesamten erforderlichen Kreditpunkte und Bewertungen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Grundausbildung hinaus kann das Portfolio namentlich im Rah  -  men   der   Zusatzaus-   und   Weiterbildung   als   Nachweisdokument   für   später  erworbene Kompetenzen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verpflichtungen
                            1  Der an die PH aufgenommene Student verpflichtet  sich, die Reglemente  und internen Weisungen der Schule zu respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Möglichkeiten des Ferienbezugs ausserhalb des Schulplanes und die  Sanktionen   gegen   Fehlverhalten   werden   im   Reglement   festgelegt.   Diese  Sanktionen können bis zum Ausschluss von der Schule führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Präsenz
                            1  Die Anwesenheit zu dem vom Studienplan vorgesehenem Unterricht und  den Praktika ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studenten, die auf Grund eines Dossiers die im Rahmen des Moduls ver  -  mittelten   und   als   gleichwertig   anerkannten   Kenntnisse   oder   Fähigkeiten  nachweisen,   können   von   der   Schulleitung   der   PH   vom   entsprechenden  Lehrgang befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Praktikumslehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausbildung
                            1  Die PH stellt regelmässig den Bedarf an Praktikumslehrpersonen fest. Sie  bestimmt die Anzahl der Zugelassenen sowie den Zeitpunkt der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PH   erteilt   die   für   den  Auftrag   der   Praktikumslehrperson   notwendige  Aus- und Weiterbildung. Über allfällige Äquivalenzen befindet die Schullei  -  tung auf Grund der jeweils vorgelegten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Ende der Grundausbildung wird denjenigen, die den gestellten Anfor  -  derungen genügen, eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Zertifikat   als   Praktikumslehrperson   wird   nach   drei   Jahren   Erfahrung  jenen   Personen   ausgestellt,   die   das   gesamte   Fortbildungsprogramm   für  Praktikumslehrpersonen   absolviert   und   den  Abschlusstest   bestanden   ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zulassung
                            1  Als Praktikumslehrperson zugelassen werden können Lehrkräfte, die:  a)  Inhaber eines offiziellen Unterrichtstitels sind;  b)  mindestens über eine 3-jährige Berufserfahrung verfügen;  c)  regelmässige Fort- und Weiterbildung betrieben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich muss die Zustimmung der Wahlbehörde sowohl für die Ausbil  -  dung wie für die Aufnahme der Praktikanten vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auftrag
                            1  Die Praktikumslehrpersonen sind Beauftragte der PH. Ihren Ausbildungs-  (Praktika)   und   Evaluationsauftrag   (Probezeit)   erfüllen   sie   im   Einklang   mit  den durch  die PH festgelegten   Zielsetzungen  und  in  Partnerschaft   mit   ihr  und ihren Vertretern für die Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende jedes Praktikums erstellt die Praktikumslehrperson der PH einen  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  ihren  Evaluations-   und   Bildungsauftrag   hinaus   können   Praktikums  -  lehrpersonen als Prüfungsexperten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Unterrichtskosten
                            1  Die Kosten des durch die PH erteilten Unterrichts für die Praktikumslehr  -  personen gehen zu Lasten des Kantons. Gleiches gilt für die erforderlichen  Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktikumslehrperson ist während drei Jahren in der Regel für sieben  Wochen pro Schuljahr gehalten, Praktikanten anzunehmen. Erfüllt sie diese  Verpflichtung   nicht   vollständig,   hat   sie   sich   nachträglich   nach  Anteil   der  Nichterfüllung   an   den  Ausbildungskosten   zu   beteiligen.   Besondere   Fälle  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vertrag
                            1  Jedes Praktikum bildet Gegenstand eines Vertrages zwischen PH und der  betroffenen   Praktikumslehrperson.   Die   Entlohnung   erfolgt   entsprechend  dem vom Staatsrat festgelegten Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übernahme von Auslagen
                            1  Die Auslagen der Vertreter der PH für den Besuch der Praktikanten wer  -  den   durch   den   Staat   entsprechend   den   Bestimmungen   über   Spesenent  -  schädigung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten,   die   in  Anwendung   dieser   Verordnung   entstehen   können,  werden vom Staatsrat entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht,   um   rückwirkend   auf  den 24. September 2001 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2002  24.09.2001  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 35/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 16  Titel geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 16 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 18 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 20 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 20 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 20 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 22  totalrevidiert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 22a  eingefügt  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 24 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 27 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 27 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2004  01.09.2003  Art. 28  aufgehoben  BO/Abl. 19/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 4  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 5 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 2, c)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 2, d)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 8 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, f)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 1, g)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 9 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 10 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Titel 3  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 11  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 12  aufgehoben  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 13 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 15 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 15 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 15 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 16  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 17  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 18 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 21  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 22a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2013  01.09.2013  Art. 23 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2019  01.09.2019  Art. 7 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2019-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2019  01.09.2019  Art. 23 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2019-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.08.2002  24.09.2001  Erstfassung  BO/Abl. 35/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 2 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 2 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 3 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 4 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 5 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, c) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 2, d) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 4 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 5 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 7 Abs. 6 02.10.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-084
Art. 8 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 8 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, a) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, c) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, d) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, e) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, f) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, g) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 1, h) 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 9 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 10 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 10 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
                            Titel 3  14.08.2013  01.09.2013  geändert  BO/Abl. 35/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 11 Abs. 1 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 12 14.08.2013 01.09.2013 aufgehoben BO/Abl. 35/2013
Art. 13 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 13 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 2, a) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 2, b) 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 15 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 16 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 16 Abs. 1 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 16 Abs. 3 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 17 14.08.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 1 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 2 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 3 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 18 Abs. 3 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
Art. 18 Abs. 4 28.04.2004 01.09.2003 geändert BO/Abl. 19/2004
Art. 18 Abs. 4 14.08.2013 01.09.2013 geändert BO/Abl. 35/2013
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation