Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen
                            Satzung  für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen  vom 20. August 1998 (Stand 1. Oktober 1998)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  9  Abs.  1  lit.  a und Abs.  2 des Gesetzes über die Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Satzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Universität werden im Rahmen der Weiterbildungsstufe neben den von  den Instituten durchgeführten Veranstaltungen Weiterbildungsseminare angebo  -  ten mit dem Ziel, es den Absolventen sowie anderen Interessierten mit der erfor  -  derlichen Vorbildung zu ermöglichen, ihr Wissen zu ergänzen und sich über  neuere Entwicklungen in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sollen die Teilnehmer zum  Selbststudium anregen und ihnen den Kontakt mit der Universität und den Do  -  zenten erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 7. Dezember 1999; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Veranstaltungen und Zulassung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare bestehen aus ein- oder mehrtä  -  gigen Kursen und Seminaren im Bereich der an der Universität gepflegten Wissen  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen den Absolventen der Universität offen. Absolventen anderer Hoch  -  schulen mit vergleichbaren Studienabschlüssen sowie andere Interessenten mit  entsprechender Vorbildung und Studierende können zugelassen werden. Aus orga  -  nisatorischen Gründen kann die Zulassung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranstaltungen werden von den Organen der Weiterbildungsseminare ge  -  plant und durchgeführt. Diese sind berechtigt, die Durchführung einzelner Veran  -  staltungen anderen Institutionen der Universität, insbesondere wissenschaftlichen  Instituten und Forschungsstellen im Einverständnis mit deren Leitungen, zu über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Weiterbildungsseminare können Referenten von anderen Hoch  -  schulen und aus der Praxis beiziehen und gemeinsame Veranstaltungen mit ande  -  ren Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Weiterbildungsseminaren können Teilnahmebestätigungen ausgestellt  werden.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit den Weiterbildungsseminaren befassen sich die folgenden Organe:  a)  Kommission;  b)  Leitung;  c)  Beirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Weiterbildungsseminare bestehen gemäss den Vorschriften dieser  Satzung. Im Übrigen konstituieren sie sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommission  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kommission gehören fünf bis neun sachverständige Persönlichkeiten aus  dem Lehrkörper der Universität St.Gallen an. Die Mehrheit der Mitglieder soll  dem Senat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Kommission werden vom Senat gewählt. Der Universitätsrat  bestimmt aus ihnen den Präsidenten auf Antrag des Senats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Angehöriger der Leitung hat in der Kommission beratende Stimme. Er führt  das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission plant und beaufsichtigt die Weiterbildungsseminare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  die Festlegung des Jahresprogramms sowie die Genehmigung von Programm  und Budget der einzelnen Veranstaltungen;  b)  die Wahl der Dozenten auf Vorschlag der Leitung;  c)  die Erstellung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;  d)  die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden  des Universitätsrates;  e)  der Erlass von Bestimmungen betreffend die Festlegung der Dozentenhono  -  rare;  f)  die Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben;  g)  der Antrag an den Senat zur Wahl der Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leitung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung wird vom Senat gewählt. Der Rektor legt die Anstellungsbedingun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung der Weiterbildungsseminare;  b)  die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung der Veranstal  -  tungen;  c)  die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Kommis  -  sion;  d)  die Pflege von Kontakten zu den an den Weiterbildungsseminaren interessier  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leitung steht für die administrativen Belange der Weiterbildung geeignetes  Sekretariatspersonal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beirat  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat ist ein aus Absolventen der Universität zusammengesetztes beratendes  Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri  -  gen Mitglieder vom Senat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe der Weiterbildungsseminare.  IV. Betriebsmittel und Jahresrechnung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Weiterbildungsseminare sind grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlags  Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innerhalb des Universitätshaushaltes wird für die Weiterbildungsseminare eine  besondere Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse und Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung  vorgetragen.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement über die Weiterbildungsstufe der Hochschule St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  November 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 11–132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1.  Oktober 1998 ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–25  20.08.1998  01.10.1998  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.1998  01.10.1998  Erlass  Grunderlass  37–25