Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Chlus», Blauen  Vom 29. November 2022 (Stand 22. Dezember 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Chlus», Gemeinde Blauen, durch Regierungsratsbe  -  schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten  Naturobjekte   des  Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   besteht   aus   der  Parzelle Nr.  2179 und Teilflächen der Parzellen Nr.  2177 und 2202  des Grund  -  buchs Blauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets beträgt 32,03  ha, davon sind 31,45  ha Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes  Waldgebiet   (Totalwaldreservat)   mit   eigendynamischer   Waldentwicklung  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung   des   Bachlaufs   mit   seinen   Seitengräben,   der   Quellfluren,   der  Feucht-   und   Nassstandorte   sowie   der   Feuchtwiese   in   naturnahem   Zu  -  stand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten,   insbesondere  der   Alt-   und  Totholz   bewohnenden   Arten,  der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Ro  -  ten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das   Durchführen   von   nicht   bewilligten   Veranstaltungen   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Verlassen der Wege im Bereich des Totalwaldreservats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be  -  fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das  Wegwerfen,   Ablagern  oder  Einleiten   von  Abfällen,   Materialien  und  Flüssigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und   Waldentwicklungsplan   sowie   Motorfahrzeugverkehr   ausser  zu forstlichen Zwecken gemäss Art.  15 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  das   Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflan  -  zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie  das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung   des   Naturschutzgebiets   gemäss   den   Schutzzielen,   zur   Gewährleis  -  tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben  unter   Beachtung   der   Schutzziele   im   bisherigen   Rahmen   gewährleistet.   Die  Rechte   der   Grundeigentümerschaft   bezüglich   Eigengebrauchs   bleiben   unter  Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Ausnahme vom Verbot gemäss §  3  Abs.  1  Bst.  h bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel  und der Grundeigentümerschaft  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   kann   in   begründeten   Fällen   nach   Ab  -  sprache   mit   dem   Amt   für   Wald   beider   Basel   weitere   Ausnahmen   von   den  Schutzbestimmungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50  Personen unterliegen der Be  -  willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt  werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent  -  stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht  -  lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.  Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   sorgt   in   Zusammenarbeit   mit   der  Einwohnergemeinde Blauen, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigen  -  tümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Natur  -  schutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und  Landschaftsschutz   vom   20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Die   verantwortlichen   Stellen  können   je   in   ihrem   Zuständigkeitsbereich   diese   Aufgaben   oder   Teile   davon  Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 4.  Februar  2022 für die Wald-Naturschutz  -  gebiete Blauen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grund  -  lage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutz  -  ziele sind nach 25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam  mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem  Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger  Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.  Für  die   Reservatsfläche   mit   Nutzungsverzicht   (Totalwaldreservat)   gelten   die  Schutzziele mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  22.12.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.11.2022  22.12.2022  Erstfassung  GS 2022.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  genehmigt  mit  Beschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-1773 vo  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November 2022  Die Landschreiberin:  VGD, Ebenrain, Abt. NL, 27.04.2022 / pf  Format: A4  Naturschutzgebiet "Chlus", Blauen  Perimeter Naturschutzgebiete  Totalwaldreservat (>5ha)  Altholzinsel (<5ha)  Legende