Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig»,  Niederdorf und Lampenberg  Vom 29. November 2022 (Stand 22. Dezember 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das  Naturschutzgebiet   «Zwischenflüe-Brunnenstig»,   Gemeinden  Niederdorf  und   Lampenberg,   durch   Regierungsratsbeschluss   als   Objekt   von   regionaler  Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-  Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 290, 392  und 406 des Grundbuchs Niederdorf sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850 des Grundbuchs Lampenberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets beträgt 15,9 ha, davon sind 14,58 ha Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   des   Lebensraum-Mosaiks   mit   der   vielfältigen  Verzahnung von Wald und Offenland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände mit offenen Waldstruktu  -  ren als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fortführung   der   Mittelwald-Bewirtschaftung   als   kulturhistorische   Bewirt  -  schaftungsform;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Felgehölzen  und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwie  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten,   insbesondere  der   Alt-   und  Totholz   bewohnenden   Arten,  der Arten der Licht- und Felsstandorte, der Waldränder und der Mager  -  wiesen sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibi  -  en, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung   der   Magerwiesen-Flächen   in   Dauerweiden,   Reb-   oder  Ackerfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das   Durchführen   von   nicht   bewilligten   Veranstaltungen   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Personen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser  -  halb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be  -  fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das  Wegwerfen,   Ablagern  oder  Einleiten   von  Abfällen,   Materialien  und  Flüssigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Laufenlassen von Hunden während der Hauptbrut- und Setzzeit (1.  April–31. Juli);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken ge  -  mäss Art.  15 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das   Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflan  -  zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie  das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung   des   Naturschutzgebiets   gemäss   den   Schutzzielen,   zur   Gewährleis  -  tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nutzung  und Unterhalt der  bestehenden Wege und Anlagen im bisherigen  Rahmen bleiben gewährleistet. Insbesondere sind die Nutzung und der Unter  -  halt sowie die erforderliche Sicherheitspflege der  im Waldentwicklungsplan ent  -  haltenen offiziellen Feuerstelle am Nordrand des Gebiets gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel  und der Grundeigentümerschaft  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   kann   in   begründeten   Fällen   nach   Ab  -  sprache   mit   dem   Amt   für   Wald   beider   Basel   weitere   Ausnahmen   von   den  Schutzbestimmungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be  -  willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt  werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent  -  stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht  -  lichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.  Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt  für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für  die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28  des   Gesetzes   über   den   Natur-   und   Landschaftsschutz   vom   20.  Novem  -  ber  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbe  -  reich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält  dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal  erfolgen Pflege und  Aufsicht  durch den  Forstdienst.  Die den  Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt  -  schaftungsvereinbarungen   sichergestellt.   In   gegenseitigem   Einverständnis  können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26.  November  2010 für die Wald-Natur  -  schutzgebiete   «Wil»,   «Leisenberg»,   «Rehhag»,   «Hangelimatt»,   «Zwischen  -  flüe»,   «Gugger»,   Gemeinden   Oberdorf   und   Niederdorf,   mit   der   zugehörigen  Abgeltungsberechnung sowie die Erweiterung des Nutz- und Schutzkonzepts  und   der   Abgeltungsberechnung   für   das   Wald-Naturschutzgebiet   Mittelwald  «Brunnenstig»  vom 20.  Januar  2022 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege  und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25  Jahren  von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümer  -  schaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupas  -  sen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu  ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  22.12.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.113  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.11.2022  22.12.2022  Erstfassung  GS 2022.113  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VGD, LZE, Abt. NL, 27.4.2022 / pf  Naturschutzgebiet "Zwischenflüe-Brunnenstig",   Lampenberg und Niederdorf  Perimeter Naturschutzgebiete  Legende  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  genehmigt  mit  Beschluss Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-1775  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November 2022  Die Landschreiberin:  _________________________________________  Format: A4