Reglement, über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen
                            Reglement, über die Beschäftigung und die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen  (BMAR)  vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Bestimmungen  des Gesetzes  über  die Beschäftigung und  die   Massnahmen   zugunsten   von  Arbeitslosen   vom   13.   Dezember   2012  (BMAG);  auf  Antrag   des   Departements   für   Volkswirtschaft,   Energie   und   Raument  -  wicklung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht
                            1  Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: die Dienst  -  stelle) ist als Aufsichtsbehörde insbesondere berechtigt:  a)  Inspektionen durchzuführen und sich die Bücher vorlegen zu lassen;  b)  die Einhaltung der jeweiligen berufsüblichen Löhne und Sozialleistun  -  gen des Zeitpersonals zu kontrollieren;  c)  Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auskunftspflicht
                            1  Die   Unternehmen   der   privaten  Arbeitsvermittlung   und   des   Personalver  -  leihs erteilen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin alle erforderlichen Aus  -  künfte und legen die nötigen Unterlagen vor, die die Dienststelle für die Er  -  teilung und die Aufrechterhaltung deren Bewilligung benötigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klären die Dienststelle von Amtes wegen auf über jede Tatsache, die  ihnen zur Kenntnisnahme gelangt und die für die Aufsicht des Arbeitsmark  -  tes von erheblicher Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kautionen
                            1  Die Dienststelle ist zuständig für die Verwertung von Kautionen, wenn die  -  se von Dritten für den Verleiher hinterlegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kautionen, die der Verleiher selbst erbracht hat, werden vom Betreibungs-  und Konkursamt verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwertung der von Dritten geleisteten Kautionen
                            a) Information des Garanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle informiert den Garanten bei Konkurseröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Schuldenruf
                            1  Die Dienststelle nimmt  den Schuldenruf an die verliehenen Arbeitnehmer  vor, welche gegenüber dem konkursiten Verleiher offene Lohnforderungen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitnehmer machen ihre Forderungen unter Vorlage der Beweismit  -  -  tig gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Bestimmung des Garanten
                            1  Die  Dienststelle   übermittelt   dem   Garanten   die Aufstellung   der   Forderun  -  gen und die erhaltenen Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Garant   nimmt   zu   den   Forderungen   der   verliehenen  Arbeitnehmer  schriftlich Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Prüfung durch die Dienststelle
                            1  Die  Dienststelle   nimmt   Stellung   zu   jeder   einzelnen   Forderung   und   infor  -  miert diesbezüglich den Garanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 e) Kosten
                            1  Die  Kosten   für   die Verwertung   und  den  Vertrieb   der   Kautionen  sind  von  deren Betrag in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle wendet den Gebührentarif in der Schuldbetreibung und im  Konkurs analog an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 f) Verteilung der Kautionen
                            1  Die Dienststelle fordert den Garanten auf, ihr den entsprechenden Betrag  zu entrichten bis zur Höhe der zugelassenen Forderungen und der Kosten  für die Verwertung und den Vertrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle   überweist   anschliessend   die   den   verliehenen  Arbeitneh  -  mern  geschuldeten   Beträge  entsprechend   dem   für   jeden  von   ihnen  aner  -  kannten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Garanten zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Statut des RAV-Personals
                            1  Mit Blick auf die Entwicklung der Anzahl Stellensuchenden und damit die  durch   den   eidgenössischen  Ausgleichsfond   der  Arbeitslosenversicherung  zur   Verfügung   gestellten   Finanzmittel   kann   die   zuständige   Behörde   na  -  mentlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines  Monats die Anstellung von Personal der RAV auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmen
                            1  Bei   den   besonderen   Umständen,   welche   eine   Zusammenarbeit   gegen  Entgelt, finanziert durch den kantonalen Beschäftigungsfonds, rechtfertigen  können, handelt es sich um:  a)  Fälle von Massenentlassungen von wesentlicher Bedeutung;  b)  Fälle,   die   die   Einrichtung   einer   Outplacement-Struktur   erforderlich  machen, oder  c)  andere   als   aussergewöhnlich   eingestufte   Umstände,   soweit   die   an  der Zusammenarbeit beteiligten Unternehmen nicht durch den eidge  -  nössischen  Ausgleichfonds   der  Arbeitslosenversicherung   entschädigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können lediglich die privaten Vermittlungsunternehmen,  welche durch  eine Partnerschaftsvereinbarung mit der Dienststelle verbunden sind, eine  Entschädigung durch den kantonalen Beschäftigungsfond verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   vorherige   Zustimmung   der   Dienststelle   ist   erforderlich,   wenn   immer  der   kantonale   Beschäftigungsfonds   aufgefordert   werden   kann,   die   durch  die   Zusammenarbeit   mit   einem   privaten   Vermittlungsunternehmen   verur  -  sachten Kosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tripartite Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Tripartite Kommission der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren  (Tripartite Kommission RAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammensetzung
                            1  Es  wird   eine  kantonale   tripartite   Kommission   der   Regionalen  Arbeitsver  -  mittlungszentren eingesetzt (nachfolgend: tripartite Kommission RAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   ernennt   die  Mitglieder   der   tripartiten   Kommission   RAV   für  die   Dauer   der   Legislaturperiode.   Die   Legislaturperiode   beträgt   vier   Jahre  und beginnt am 1. Januar nach der Gesamterneuerung des Staatsrats. Die  Mitglieder  der tripartiten   Kommission können für  mehrere  aufeinander  fol  -  gende Perioden ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tripartite Kommission RAV setzt sich aus achtzehn Mitgliedern zusam  -  men,   wovon   sechs,   die  Arbeitnehmerverbände   vertreten   (zwei   pro   sozio  -  ökonomische Region), sechs die Arbeitgeberverbände (zwei pro sozioöko  -  nomische   Region)   und   sechs   die  Kantonale  Arbeitsmarktbehörde   (Dienst  -  stelle   für   Industrie,   Handel   und  Arbeit).   Je   ein   Vertreter   der   Kantonalen  Arbeitslosenkasse und der Kantonalen Berufsbildungsbehörde nehmen an  den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben und Zuständigkeiten
                            1  Die tripartite Kommission RAV:  a)  wirkt  auf  die Förderung   der  Leistungen  der  RAV  bei  den Sozialpart  -  nern hin;  b)  strebt   die  aktive   Einbeziehung   der   Sozialpartner   in  die  Bekämpfung  der Arbeitslosigkeit an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  berät die RAV in ihren Tätigkeiten im Sinne von Artikel 85d des Bun  -  desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die  Insolvenzentschädigung   vom   25.   Juni   1982   (Arbeitslosenversiche  -  rungsgesetz, AVIG);  d)  erteilt die erforderliche Zustimmung gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buch  -  stabe i AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation
                            1  Die tripartite Kommission RAV wird nach Bedarf,  jedoch mindestens ein  -  mal im Jahr, einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht unter dem Vorsitz des Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der tripartiten Kommission RAV wird von der Dienststelle  versehen, welche das Protokoll führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die tripartite   Kommission RAV  kann  ihre  Zustimmung   gemäss  Artikel 13  erteilen,   wenn  mindestens   die  Hälfte   ihrer   Mitglieder   anwesend   ist.   Diese  Zustimmung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann Aufgaben Unterkommissionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Tripartite Kommission der arbeitsmarktlichen Massnahmen  (Tripartite Kommission AMM)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zusammensetzung
                            1  Es   wird   eine   tripartite   Kommission   der   arbeitsmarktlichen   Massnahmen  (nachfolgend: tripartite Kommission AMM) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat   ernennt  die Mitglieder  der tripartiten  Kommission AMM   für  die   Dauer   der   Legislaturperiode.   Die   Legislaturperiode   beträgt   vier   Jahre  und beginnt am 1. Januar nach der Gesamterneuerung des Staatsrats. Die  Mitglieder  der tripartiten   Kommission können für  mehrere  aufeinander  fol  -  gende Perioden ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   tripartite   Kommission  AMM   setzt   sich   aus   achtzehn   Mitgliedern   zu  -  sammen,  wovon sechs, die Arbeitnehmerverbände vertreten (zwei pro so  -  zioökonomische   Region),   sechs   die Arbeitgeberverbände   (zwei   pro   sozio  -  ökonomische   Region)   und   sechs   die   Kantonale   Arbeitsmarktbehörde  (Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben
                            1  Die tripartite Kommission AMM:  a)  berät   und   unterstützt   die   Dienststelle   beim   Vollzug   der   der   Logistik  arbeitsmarktlicher Massnahmen übertragenen Aufgaben (LAM);  b)  prüft  das  Risiko der Konkurrenzierung,  welche eine vorübergehende  Beschäftigung gegenüber den privaten Unternehmen, den Selbststän  -  digerwerbenden   und   der   gewöhnlichen   unselbständigen  Arbeit   dar  -  stellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organisation
                            1  Die tripartite Kommission AMM wird nach Bedarf, jedoch mindestens ein  -  mal im Jahr, einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht unter dem Vorsitz des Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der tripartiten Kommission AMM wird von der Dienststelle  versehen, welche das Protokoll führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die tripartite Kommission AMM kann Beschlüsse fällen, wenn mindestens  die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfa  -  chen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entschei  -  det die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann Aufgaben Unterkommissionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Andere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen sind verpflichtet, das Geheim  -  nis   über   das   in   der   tripartiten   Kommission   Gemachte   oder   Gesprochene  gegenüber Dritten zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen und unter Einhaltung der Gesetzgebung über den  Datenschutz kann der Präsident Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entschädigung
                            1  Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden gemäss dem  Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen  Wiedereingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsätze
                            1  Die kantonale Rahmenfrist für die Teilnahme an ergänzenden kantonalen  Massnahmen   zur  beruflichen  Wiedereingliederung beträgt   zwei  Jahre und  beginnt am ersten  Tag zu laufen,  ab welchem  die Person, die in den Ge  -  nuss einer Massnahme kommt,  an dieser teilnimmt. Die Gesamtdauer der  Teilnahme  beträgt   höchstens   zwölf  Monate   während  der   kantonalen   Rah  -  menfrist,   mit  Ausnahme   der   Unterstützungsmassnahmen   zur  Arbeitsauf  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die kantonale Rahmenfrist abgelaufen ist, können die Leistungen  vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht erneut gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei   oder   mehrere   ergänzende   kantonale   Massnahmen   zur   beruflichen  Wiedereingliederung   können   in   der   Regel   nicht   gleichzeitig   gewährt   wer  -  den, ausser eine Spezialbestimmung sieht dies vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  In Beachtung der Bedürfnisse der Stellensuchenden, des Arbeitsmarktes  und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist die Dienststelle zu  -  ständig, die Massnahmen oder das Publikum mit Vorrang festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Allgemeinen   sind   die   Unterstützungsmassnahmen   zur  Arbeitsaufnah  -  me vorrangig und werden in den Unternehmen gefördert und aufgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienststelle   definiert   die   den   Organisationen,   Bildungsinstitutionen  oder privaten Unternehmen zugeordneten Aufträge, welche für die Anwen  -  dung des Gesetzes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  trifft   die  Einzelverfügungen   betreffend  Teilnahme   an   einer   Massnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie   stellt   die   notwendige   Begleitung   sicher,   um   Qualitätsleistungen   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Eine   regelmässige   Betreuung   durch   das   RAV   setzt   namentlich   voraus,  dass   der   Stellensuchende   seit   mindestens   drei   Monaten   regelmässig  Arbeitsbemühungen   unternimmt   und  die  Kontrollvorschriften   des   RAV   be  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begünstigte einer Massnahme muss sich gegen das Unfallrisiko ver  -  sichern sofern dieses nicht durch die Massnahme  gedeckt ist. Andernfalls  wird die Massnahme nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gesuchsverfahren
                            1  Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereinglie  -  derung   bilden   Gegenstand   eines   Gesuchs,   welches   mittels   einem   dafür  vorgesehenen Formular bei der Dienststelle einzureichen ist, und zwar spä  -  testens zehn Arbeitstage vor Beginn der Massnahme. In jedem Fall können  Zahlungen erst bei Vorliegen des Gesuchs ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vormeinung der Wohnsitzgemeinde des Teilnehmers wird für die qua  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle entscheidet nach Prüfung der Bewilligungsvoraussetzun  -  gen,   des   beruflichen   Vorhabens   des   Gesuchstellers   und   der   diesbezügli  -  chen Wiedereingliederungsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfügung wird den Beteiligten eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Finanzierung und Beteiligung der Organisatoren
                            1  Die   Finanzierung   durch   den   kantonalen   Beschäftigungsfonds   beinhaltet  die effektiven ausgewiesenen Kosten, welche nach den Bestimmungen des  AVIG  für die Durchführung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur  beruflichen Wiedereingliederung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung des Organisators im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 BMAG  wird in einem Beschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Kantonale Ausbildungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kantonale Ausbildungsmassnahmen
                            1  Als Kantonale Ausbildungsmassnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2  BMAG gelten namentlich:  a)  durch   die   Dienststelle   validierte   Kurse   im   Rahmen   des   von   der  Arbeitslosenversicherung     finanzierten  Bildungsmassnahmendisposi  -  tifs;  b)  qualifizierende   und  bescheinigte   berufliche Ausbildungen  zwecks   Er  -  leichterung  der Rückkehr der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt;  c)  die durch das Berufsinformationszentrum (BIZ) kollektiv oder individu  -  ell erbrachten Leistungen zwecks Abklärung, Validierung und Beschei  -  nigung der Kompetenzen;  d)  besondere   Ausbildungsprogramme   durchgeführt   im   Rahmen   einer  beruflichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kombination von Massnahmen
                            1  Ausbildungsmassnahmen   können   gleichzeitig   mit   Unterstützungsmass  -  nahmen  in  Unternehmen   gewährt   werden,   um   den  Prozess   für  eine  dau  -  ernde Wiedereingliederung zu beschleunigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Qualifizierende Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemeines
                            1  Die  für   die  qualifizierenden   Programme   (nachfolgend:   QP)   angebotenen  Stellen müssen die Erstellung einer Standortbestimmung der Arbeitsmarkt  -  fähigkeit des Teilnehmers ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   persönliche   und   berufliche   Zielvereinbarung   wird   vor   Beginn   der  Massnahme zwischen dem Teilnehmer, dem RAV und dem Organisator ab  -  geschlossen, um die Tätigkeit und die Bedürfnisse des Teilnehmers so ge  -  nau   wie   möglich   aufeinander   abzustimmen.   Diese   ist   integrierender   Be  -  standteil des Arbeitsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung der Standortbestimmung der Arbeitsmarktfähigkeit übernimmt  der Organisator, der dabei von einer von der Dienststelle anerkannten Or  -  ganisation unterstützt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit erfolgt  während der ersten drei  Monate des QP. Die Standortbestimmung gibt Aufschluss über die tatsächli  -  chen Chancen des Teilnehmers  im ersten Arbeitsmarkt,  indem sie dessen  Kompetenzen   wie   auch   dessen   Einschränkungen   im   Zusammenhang   mit  seiner beruflichen Wiedereingliederung aufzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Begünstigte
                            1  In den Genuss von QP können Personen gelangen, welche die gesetzli  -  chen Voraussetzungen erfüllen und die:  a)  mindestens 25 Jahre alt sind;  b)  vermittlungsfähig   im   Sinne   der   einschlägigen   Bundesgesetzgebung  und bereit sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 50  Prozent anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dauer und Finanzierung
                            1  Die QP werden zunächst für höchstens drei Monate gewährt. Sie können  im   Rahmen   der   vom   Gesetz   vorgesehenen   Höchstdauer   verlängert   wer  -  den, wenn das Ziel der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dies  rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die Höhe der Entschädigung der Teilnehmer in ei  -  nem Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 a) Kantonale Einarbeitungszuschüsse
                            1  Dem   Gesuch   um   Einarbeitungszuschüsse   (nachfolgend:   kEAZ)   sind   die  erforderlichen Unterlagen, namentlich der Arbeitsvertrag und der detaillierte  Einarbeitungsplan beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht der Vertrag eine Probezeit vor, soll diese wenn möglich einen Monat  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   der   Probezeit   und   während   des   Zeitraums,   während   welchem   ein  kEAZ ausgerichtet wird, kann der Arbeitsvertrag lediglich gestützt auf Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            337 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber verpflichtet  sich, die Person unter geeigneter  Betreuung  einzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmenweise und aus gerechtfertigten  sachlichen Gründen kann ein  kEAZ für einen befristeten Vertrag gewährt werden, und zwar unter folgen  -  den Voraussetzungen:  a)  der Arbeitsvertrag wird für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten  abgeschlossen;  b)  die   Dauer   der  Ausrichtung   der   kEAZ   übersteigt   nicht   die   Hälfte   der  Dauer der Arbeitsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schwierige Vermittlung
                            1  Eine Person gilt als "schwierig" zu vermitteln, wenn sie bei der herrschen  -  den Arbeitsmarktlage grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, na  -  mentlich weil sie:  a)  in fortgeschrittenem Alter steht;  b)  einen   Gesundheitsschaden   aufweist,   der   nicht   gedeckt   oder   durch  Leistungen der Invalidenversicherung kompensiert wird;  c)  ungenügende berufliche Voraussetzungen wie überholte  Qualifikatio  -  nen,   fehlende   berufliche  Ausbildung   oder   eine   berufliche   Erfahrung  ohne Zusammenhang mit dem erlernten Beruf hat;  d)  lange Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Dauer und Höhe
                            1  Die Dauer des kEAZ kann verkürzt werden für den Fall, dass bereits ein  EAZ des Bundes gewährt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   kantonale   Beschäftigungsfonds   richtet   die   Einarbeitungszuschüsse  dem Arbeitgeber aus, anhand der Nachweise, die dieser monatlich zu über  -  mitteln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende  des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Kantonale Berufspraktika
                            1  Kantonale   Berufspraktika   sind   Unterstützungsmassnahmen   zur  Arbeits  -  aufnahme   in   Form  einer   Erwerbstätigkeit   in   einem   privaten   oder   öffentli  -  chen Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den kantonalen Berufspraktika ausgeschlossen sind Praktika, welche  Bestandteil der Grundausbildung des Begünstigten sind oder diese ergän  -  zen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber muss befähigt sein, Lehrlinge auszubilden oder, falls dies  nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur  sowie   das   Personal   besitzen,   die   eine   erfolgreiche   Massnahme   garantie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale Berufspraktika können jederzeit zugunsten eines Stellenantritts  unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie dürfen in keinem Fall die Existenz von Arbeitsplätzen im Unternehmen  gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Am   Ende   des   Praktikums   stellt   das   Unternehmen   dem   Praktikanten   ein  Zeugnis aus, welches die ausgeübten Tätigkeiten und die Kenntnisse sowie  die spezifischen Fähigkeiten, die er erworben hat, erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ein Berufspraktikum  kann mit einer Bundesmassnahme  für Personen im  Genuss   einer   Rahmenfrist   "arbeitsmarktliche   Massnahmen"   (AMM)  AVIG  kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Dauer und Höhe
                            1  Die Dauer des Praktikums im gleichen Unternehmen ist auf sechs Monate  begrenzt. In begründeten Fällen kann ein Stellensuchender mehrere Prakti  -  ka in verschiedenen Unternehmen  absolvieren bis zu einer Gesamtdauer,  welche zwölf Monate nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Arbeitgeber   richtet   den   Monatslohn   dem   Praktikanten   aus.   Ein   Be  -  schluss des Staatsrats legt die minimale Beteiligung des Arbeitgebers und  die   maximale   Rückerstattung   durch   den   kantonalen   Beschäftigungsfonds  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht innert drei Monaten  nach dem Ende des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Kantonale Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthal -
                            terkosten (kPeWo)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person im Sin  -  ne von Artikel 91 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi  -  cherung und die Insolvenzentschädigung vom  31. August  1983 (Arbeitslo  -  a)  zum   Wohnort   eine   öffentliche   Verkehrsverbindung   besteht,   deren  Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   versicherte   Person   ihn   vom   Wohnort   aus   mit   einem   privaten  Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde errei  -  chen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
                            1  Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse im Sinne von Ar  -  tikel 94 AVIV, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:  a)  der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Un  -  terkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicher  -  ten   Verdienst   (Art.   23  Abs.   1  AVIG),   abzüglich   der   entsprechenden  Auslagen, nicht erreicht; und  b)  die notwendigen Auslagen (Fahrkosten,  Unterkunft,  Verpflegung) hö  -  her sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Dauer und Höhe
                            1  Die  Beitragsberechtigung   von  sechs  Monaten   beginnt   sobald  der Arbeit  -  nehmer  eine  Stelle ausserhalb seiner  Wohnortsregion  antritt  oder der An  -  spruch auf Bundesbeiträge erschöpft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge berechnen sich  nach den entsprechenden Bestimmungen des AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   monatlich   ausgerichtet   anhand   der   Nachweise,   welche   der  Begünstigte dem Beschäftigungsfonds übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht innert drei Mona  -  ten nach dem Ende des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der berufliche Tätigkeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Regelmässige Betreuung durch das RAV
                            1  Eine   regelmässige   Betreuung   durch   das   RAV   setzt   namentlich   voraus,  dass   der   Stellensuchende   seit   mindestens   drei   Monaten   regelmässig  Arbeitsbemühungen   unternimmt   und  die  Kontrollvorschriften   des   RAV   be  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Modalitäten
                            1  Die   Stelle   für   den   beruflichen   Tätigkeitsvertrag   (nachfolgend:   BTV)   wird  der   Dienststelle   mittels   einem   dafür   vorgesehenen   Formular   durch   einen  anerkannten Leistungsträger oder direkt durch den Arbeitgeber gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle prüft,   ob die Stelle  den  festgelegten  Anforderungen   ent  -  spricht, um die Voraussetzungen für die Gewährung eines BTV zu erfüllen  und validiert diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsträger oder der Arbeitgeber melden die validierte Stelle dem  RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fall, dass die vom Arbeitgeber ausgewählte Person die Voraus  -  setzungen für die Gewährung eines BTV erfüllt, erlässt die Dienststelle den  Bewilligungsentscheid und eröffnet diesen den Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Spezialfall, der eine befristete Dauer rechtfertigt
                            1  Die  für   eine  bestimmte   Dauer   abgeschlossenen   Verträge   müssen   durch  eine objektive Tatsache begründet sein, die auf die Art der Arbeit bezogen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entlöhnung und Finanzierung
                            1  Ein   eigenständiger  Arbeitsvertrag   muss   zwischen   dem  Arbeitgeber   und  dem   Angestellten   abgeschlossen   werden   und   der   bezahlte   Lohn   muss  berufs- und ortsüblich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber anhand des  Nachweises, den dieser monatlich übermittelt, 50 Prozent des Lohnes zu  -  rück, und zwar bis zur Höhe der für die QP festgelegten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende  des betreffenden Monats geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vereinbarung
                            1  Die Partner der Vereinbarung "interinstitutionelle Zusammenarbeit" (nach  -  folgend:   Vereinbarung   IIZ),   durch   die   Chefs   der   staatlichen   Dienststellen  und die Direktionen der betreffenden Organisationen und Institutionen, sind  befugt, Änderungen der Vereinbarung IIZ vorzunehmen. Ein Entscheid des  Staatsrats ist hierzu nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Jahr wird dem Staatsrat  ein Tätigkeitsbericht,  der auch die allfälli  -  gen   durch   das   Jahr   hindurch   beschlossenen   Vereinbarungsänderungen  enthält, zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonaler Beschäftigungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verwaltung
                            1  Der kantonale Beschäftigungsfonds wird von der kantonalen Arbeitslosen  -  kasse verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten der Verwaltung, die Kontrolle und die Kosten der Verwal  -  tung sind im Reglement über die Organisation der öffentlichen Arbeitslosen  -  kasse vom 17. Januar 1996 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Finanzkompetenz
                            1  Im Bereich der Nutzung der Ressourcen des kantonalen Beschäftigungs  -  fonds  verfügt   die Dienststelle über  die  Finanzkompetenz  einer Anstalt.  Im  Übrigen sind die üblichen Regeln in Sachen Finanzkompetenz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Zahlungen   durch   den   kantonalen   Beschäftigungsfonds   erfolgen   auf  der Grundlage einer durch die zuständige Behörde ordnungsgemäss eröff  -  neten Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   Vorbehalt   von   Spezialbestimmungen   gilt   eine   Verjährungsfrist   von  drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gebühren und Kosten
                            1  Wird   ein   Entscheid   gefällt,   kann   die   zuständige   Behörde   zulasten   der  betroffenen Person die Verfahrenskosten erheben, welche umfassen  a)  eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken;  b)  die Auslagen,   welche   namentlich   die  Honorare   für   Experten,   ausge  -  richtete   Entschädigungen   und   den   durch   die   Untersuchung   verur  -  sachten Aufwand einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufhebungen
                            1  Aufgehoben werden:  a)  das Reglement über die Beschäftigung und die Massnahmen zuguns  -  ten von Arbeitslosen vom 22. Mai 1996;  b)  das   Reglement   über   die   zusätzlichen   kantonalen   Massnahmen   zur  beruflichen Wiedereingliederung vom 13. September 2000;  c)  das   Reglement   betreffend   die  Aufgaben,   die   Kompetenzen   und   die  Organisation der tripartiten Kommissionen vom 22. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Das vorliegende Reglement wird der Genehmigung des Eidgenössischen  Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt  publiziert  und gleichzeitig mit dem Gesetz  über die  Beschäftigung  und  die  Massnahmen   zugunsten   von Arbeitslosen  vom   13.  Dezember 2012 in Kraft gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2013  14.02.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.11.2013  14.02.2014  Erstfassung  BO/Abl. 7/2014