Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg
                            zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der  zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der  Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische  Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische  und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und  und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und  die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg  die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg  vom 11. Februar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen der Reha-Klinik Walenstadtberg  und santésuisse – Die  Schweizer Krankenversicherer am 25. November/3. Dezember  2002  abgeschlossene Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen  der  Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und  logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und  die  Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar  2003 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann  nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschwerde an den Bundesrat  erhoben werden.  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Peter Schönenberger  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Februar 2003, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367; in  Vollzug ab 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            368 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.10.