Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden
                            Gesetz  über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden  *  vom 1. April 1970 (Stand 13. Januar 1983)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17.  März 1969  1   und vom Bericht  der vorberatenden Kommission vom 13.  Oktober 1969  2   Kenntnis genommen und  erlässt  in Ausführung von Art.  5  Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890  3  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Pädagogisch oder ökonomisch ungeeignete Schulgemeinden
                            1  Schulgemeinden, die sich pädagogisch oder ökonomisch nicht mehr als Schulträ  -  ger eignen, sind durch Vereinigung mit einer bestehenden oder durch Gründung  einer neuen Schulgemeinde aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat bezeichnet diese Schulgemeinden auf Antrag des Regierungsrates  spätestens im Jahre 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflösung kann durch die Schulgemeinden oder durch die politische  Gemeinde beschlossen werden. Wird sie nicht spätestens Ende 1975 auf Grund ei  -  nes Gemeindebeschlusses vollzogen, so führt sie der Regierungsrat durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergeben sich Anstände, mit welcher Gemeinde die Vereinigung oder Neugrün  -  dung erfolgen soll, oder ist die vorgesehene Vereinigung oder Neugründung un  -  zweckmässig, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1969, 348.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ABl 1969, 1403.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 7, 50. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1970, nach unbenützter Referendums  -  frist rechtsgültig geworden am 1. April 1970, in Vollzug ab 1. April 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konfessionelle Schulgemeinden
                            1  Die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die nicht unter Art.  1 fallen, ha  -  ben bis Ende 1977 eine Urnenabstimmung  5   über die Vereinigung zu bürgerlichen  Schulgemeinden durchzuführen. Vorbehalten bleibt das Recht der politischen  Gemeinden gemäss Art.  5  Abs.  2  lit.  a der Kantonsverfassung  6  , die Vereinigung zu  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die konfessionell organisierten Schulgemeinden bis Ende 1981 nicht auf  -  gelöst sind, beschliesst der Grosse Rat für jeden einzelnen Fall, ob sie aufgelöst  werden oder nicht. Er entscheidet im Sinne der Verbesserung der Schule und be  -  rücksichtigt auch die Abstimmungsergebnisse in den Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Ersatz und Weitergeltung von Vorschriften
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Schlussabschnittes von Art. 5 Abs. 2
                            der Kantonsverfassung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die vom Grossen Rat nicht  aufgelöst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen von Art.  5  Abs.  2  lit.  a bis c  der Kantonsverfassung.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Katholische Kantonssekundarschule in St.Gallen gilt Art.  4  Abs.  3 des  Volksschulgesetzes.  10  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 samt Anhang und Art. 88 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952
                            11   wer  -  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz gelangt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  UAG, sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat hat bis Ende Oktober 1978 keine Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  211.1   (bGS 1, 365).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 50  01.04.1970  01.04.1970  Erlasstitel  geändert  47–32  13.12.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4, Abs. 3 geändert 18-9 13.01.1983 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1970  01.04.1970  Erlass  Grunderlass  7, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.1983  keine Angabe  Art. 4, Abs. 3  geändert  18-9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  47–32