Verordnung über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken
                            über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken  über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken  vom 11. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sowie von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die  Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken  vom 29. August 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Verordnung:  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Dieser Erlass wird angewendet auf die Patientenfonde:  a)   ...  b)   ...  c)   an den kantonalen Psychiatrischen Diensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er findet keine Anwendung, soweit die Regierung mit Rücksicht auf  den  Zweck eines Fondes besondere Vorschriften erlässt.  Bestand  Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   An den kantonalen Spitälern und Psychiatrischen Kliniken besteht je ein  Patientenfond.  Fondmittel  Fondmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Fondmittel bestehen aus einem unantastbaren und einem verfügbaren  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unantastbar ist jener Teil des Fondes, der vom Stifter ausdrücklich als  solcher bezeichnet worden ist. Zinsen werden dem verfügbaren Teil  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Das nicht als unantastbar ausgewiesene Fondkapital gilt als verfügbar. Es  wird zur Erfüllung des Fondzweckes nach den Vorschriften dieser  Verordnung verwendet.  Fondverwaltung  Fondverwaltung  a) Anlage der Gelder  a) Anlage der Gelder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
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                            1   Die Anlage der Fondgelder obliegt dem Amt für Finanzdienstleistungen.  b) Verfügung über die Mittel  b) Verfügung über die Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
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                            1   Die Spital- oder Klinikverwaltung beschliesst:  a)   im Einvernehmen mit dem zuständigen Chefarzt die Verwendung der  Mittel nach Art. 13 Abs. 1 lit. a bis e  bis   und f dieser Verordnung;  b)   die Verwendung der Mittel nach Art. 13 Abs. 1 lit. e  ter   dieser Verordnung.  Besteht ein Sozialdienst, so stellt dieser Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legt der Spitalkommission jährlich eine Aufstellung vor.  c) Rechnung  c) Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben während eines  Kalenderjahres sowie die Höhe des unantastbaren Kapitals werden in der  Staatsrechnung ausgewiesen.  d) Kosten  d) Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
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                            1   Die Kosten für die Verwaltung der Fonde werden dem Fondvermögen  nicht  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   sollen in der Regel durch eine sachverständige  Vertrauensperson eingereicht oder begutachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   dürfen nicht zur Entlastung von Versicherungen dienen.  Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche  Fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   unterstützt werden, dürfen Beiträge nur zugesprochen werden,  soweit dadurch die Leistungspflicht der öffentlichen Hand nicht geschmälert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn der Begünstigte  oder sein Vertreter wissentlich die Unterstützung aufgrund von unrichtigen  oder unvollständigen Angaben erhalten hat. Auf die Rückforderung kann  ausnahmsweise verzichtet werden.  Annahme von Vergabungen  Annahme von Vergabungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
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                            1   Das Gesundheitsdepartement beschliesst über die Annahme von  Vergabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuwendung zum unantastbaren Teil kann auf Anordnung des Stifters  und für Vergabungen über 10 000 Franken erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis 12. Art. 10 bis 12.
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                            1  Beiträge  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Zinsen und verfügbares Kapital des Patientenfondes werden zugunsten  bedürftiger Patienten verwendet für Beiträge an die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  a)   der Behandlung auf der Allgemeinen Abteilung;  b)   der ambulanten Behandlung im Spital oder in der Psychiatrischen Klinik;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   der ärztlichen und pflegerischen Betreuung sowie der Anschaffung von  Hilfsmitteln nach der Entlassung;  d)   von Erholungs- und Badekuren sowie an weitere  Rehabilitationsmassnahmen nach der Entlassung;  e)   der Anstellung einer Hauskrankenpflegerin oder einer Haushalthilfe nach  der Entlassung;  e  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   von Weihnachtsgeschenken an die Patienten;  e  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege, soweit der Eintritt  in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik vermieden oder  hinausgeschoben werden kann;  f)   zusätzlicher Aufwendungen in besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 14. Art. 14.
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                            1  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Es werden aufgehoben:  a)   die Verordnung über die Fonde der staatlichen Krankenanstalten und  kantonalen Psychiatrischen Kliniken vom 14. Januar 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  ;  b)   die Verordnung über die Ernst-Girsberger-Stiftung vom 11. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  ;  c)   die Verordnung über den Melanie-Wagner-Fond zur Fürsorge für  bedürftige seelisch kranke Patienten vom 11. März 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1978 angewendet.  Anhänge  Anhänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Januar 1992  Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Allgemeiner und separate  Freibettenfonde  Patientenfond  b)  Sonderfonde:  -   Werner-Moser-Fond zur  Fürsorge für ausscheidende  Patienten  Patientenfond  -   Fond für das Pflegepersonal  Spezialrechnung des Spitals  -   Weihnachtsfond für  bedürftige Patienten  Patientenfond  -   Fond zur Bekämpfung von  Krebs oder ähnlichen  Krankheiten  Patientenfond  -   Fond für bedürftige  Wöchnerinnen  Patientenfond  -   Fond für bedürftige Patienten  der Augenklinik  Patientenfond  -   Bibliothekfond  Spezialrechnung des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Kantonales Spital Grabs  Kantonales Spital Grabs  a)  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond  b)  Sonderfond:  -   Fond für besondere  medizinische  Krankenhausbedürfnisse  Spezialrechnung des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Kantonales Spital  Kantonales Spital  Walenstadt  Walenstadt  a)  Allgemeiner und separate  Freibettenfonde  Patientenfond  b)  Ausserordentliche  Freibettenfonde:  -   Freibettenfond Otto Bebié für  Bürger von Weesen  Patientenfond  -   Freibettenfond Johann  Schneider-Maeder für  Bewohner des  Weisstannentales  Patientenfond  c)  Sonderfonde:  -   Weihnachtsfond für  bedürftige Patienten  Patientenfond  -   Fond für bedürftige  Wöchnerinnen  Patientenfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Kantonales Spital Uznach  Kantonales Spital Uznach  a)  Allgemeiner und separate  Freibettenfonde  Patientenfond  b)  Ausserordentliche  Freibettenfonde:  -   Freibettenfond Gertrud  Silberstein, Rapperswil  Patientenfond  -   Freibettenfond Dr. Jakob  Mäder-Schubiger  Patientenfond  -   Freibettenfond Johann  Hämmerli-Wildy für Bürger  von Weesen  Patientenfond  c)  Sonderfonde:  -   Christbaumfond  Patientenfond  -   Fond Hans und Lilly Knecht-  Wethli aus Rüti ZH  unantastbares Kapital: Staatsrechnung;  verfügbares Kapital und Zinsertrag:  Spezialrechnung des Spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  5.  Kantonales Spital Flawil  Kantonales Spital Flawil  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond  b)  Ausserordentlicher  Freibettenfond:  -   Freibettenfond Jakob Rohner,  Unterrheintal  Patientenfond  c)  Sonderfonde:  -   Dr.-Max-Richard-Fond  unantastbares Kapital: Staatsrechnung;  verfügbares Kapital und Zinsertrag:  Spezialrechnung des Spitals  -   Weihnachtsbescherungsfond  Patientenfond  -   Vergabungen zur Verfügung  der Verwaltung  Spezialrechnung des Spitals  -   Fond zur Unterstützung armer  Wöchnerinnen  Patientenfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  7.  Kantonales Spital Altstätten  Kantonales Spital Altstätten  a)  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond  b)  Separater Freibettenfond:  -   Füllemannscher Fond  Patientenfond  c)  Ausserordentliche  Freibettenfonde:  -   Freibettenfond Jakob Rohner  für Bewohner des Bezirkes  Oberrheintal  Patientenfond  -   Freibettenfond J. Schneider-  Maeder für Bewohner der  Gemeinde Rebstein  Patientenfond  -   Freibettenfond für bedürftige  Wöchnerinnen  Patientenfond  d)  Sonderfond:  -   Fond für Patientenbescherung  Patientenfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  8.  Kantonale Psychiatrische  Kantonale Psychiatrische  Klinik St.Pirminsberg,  Klinik St.Pirminsberg,  Pfäfers  Pfäfers  a)  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond  b)  Sonderfond:  -   Weihnachtsfond  Patientenfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  9.  Kantonale Psychiatrische  Kantonale Psychiatrische  Klinik Wil  Klinik Wil  a)  Allgemeiner Freibettenfond  Patientenfond  b)  Ausserordentliche  Freibettenfonde:  -   Freibettenfond Sophie  Bischof-Krömler  Patientenfond  -   Theresia-Freibettenfond  Patientenfond  c)  Sonderfonde:  -   Weihnachtsfond  Patientenfond  -   Fond für das Pflegepersonal  Spezialrechnung der Klinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  10.  Ernst-Girsberger-Stiftung,  Ernst-Girsberger-Stiftung,  Walenstadt  Walenstadt  Patientenfonde des kantonalen Spitals  Walenstadt, der kantonalen Psychiatrischen  Klinik St.Pirminsberg, Pfäfers, und der  Rehabilitationsklinik  27   Walenstadtberg zu je  einem Drittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 13-17. In Vollzug ab 1. Mai 1978. Geändert durch Nachtrag vom 18.  August 1987, nGS 22-71; II. Nachtrag vom 7. Januar 1992, nGS 27-6;  Abschnitt III Ziff. 2 des XII. Nachtrags zur VV zur Gesetzgebung über die  Krankenversicherung vom 9. Februar 1993, nGS 28-28 (sGS 331.111);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung des zweiten Satzes gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sGS 387.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch II. Nachtrag; Randtitel siehe nGS 13-17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung des Ingresses gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 aufgehoben durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben durch II. Nachtrag; Randtitel siehe nGS 13-17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 275 (sGS 321.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 (sGS 321.35).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455 (sGS 322.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Aufgehoben durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   nGS 27-6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Geändert durch XII. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über die  Krankenversicherung.