Verordnung über das Scheidungsverfahren
                            über das Scheidungsverfahren  über das Scheidungsverfahren  vom 13. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  306   Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Geltungsbereich  Ehescheidung und Ehetrennung und eingetragene Partnerschaft  Ehescheidung und Ehetrennung und eingetragene Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Erlass regelt das Verfahren für die Ehescheidung bei umfassender  und teilweiser Einigung über die Ehescheidung sowie die Wahrung der  Rechte  des Kindes im Ehescheidungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird auf die Ehetrennung und die Auflösung der eingetragenen  Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit er nichts bestimmt, gilt das Zivilprozessgesetz.  Gerichtliche Abänderung des Urteils  Gerichtliche Abänderung des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Das Zivilprozessgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   regelt das Verfahren für die  gerichtliche  Abänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   des Scheidungsurteils.  II.  Verfahren  Unentgeltliche Rechtsberatung  Unentgeltliche Rechtsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident  bewilligt  Ehegatten, die sich über die Scheidung einigen wollen, eine  unentgeltliche  Rechtsberatung, wenn ihnen die Mittel fehlen und ihre Angelegenheiten  nicht  einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame  Rechtsverbeiständung  bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor Beginn des Verfahrens ist die Kreisgerichtspräsidentin oder  der  Kreisgerichtspräsident am Wohnort eines Ehegatten für die Bewilligung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen werden die Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes über  die  unentgeltliche Prozessführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sachgemäss  angewendet.  Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens  Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Ehegatten, die gemeinsam die Scheidung verlangen, wenden sich an die  Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten und erklären  ihren  Scheidungswillen schriftlich oder mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie reichen mit ihrem Begehren ein:  a)   den Familienschein für Schweizer Staatsangehörige  oder gleichwertige  Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige;  b)   Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten  und die  Vermögensverhältnisse;  c)   Bestätigungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben sie sich über Scheidungsfolgen geeinigt, legen sie die Vereinbarung  bei.  Ergänzende Auskunft  Ergänzende Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter kann die Ehegatten schon  vor  der ersten Anhörung auffordern, ergänzende Angaben über  ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am gleichen Termin, zuerst getrennt, anschliessend zusammen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vertretungen haben keinen Anspruch auf Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hält die Familienrichterin oder der Familienrichter die Vereinbarung  über  die Scheidungsfolgen für unklar, unvollständig oder offensichtlich  unangemessen, weist sie oder er die Ehegatten darauf hin, dass die  Vereinbarung  nicht genehmigt werden kann, und regt eine Verbesserung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  b) Bedenkzeit  b) Bedenkzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter setzt den Ehegatten die  zweimonatige Bedenkzeit an, sobald der Scheidungswille, die Vereinbarung  über  die Scheidungsfolgen und die für das Kindeswohl wichtigen Umstände  geprüft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienrichterin oder der Familienrichter kann eine zweite Anhörung  nach Ablauf der Bedenkzeit anordnen, insbesondere wenn ein Ehegatte seinen  Scheidungswillen nicht bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  c) Scheidungsurteil  c) Scheidungsurteil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Das Scheidungsurteil gibt die Vereinbarung im Wortlaut wieder und führt  die Tatsachen an, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge  erheblich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es enthält keine Begründung.  d) Kosten  d) Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen, wenn sie  nichts  anderes vereinbart haben.  e) Frist zur Klage  e) Frist zur Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter weist das gemeinsame  Scheidungsbegehren  ab und setzt zugleich Frist zur Klage an das  Kreisgericht, wenn:  a)   ein Ehegatte seinen Scheidungswillen nicht bestätigt  oder widerruft;  b)   die Ehegatten nicht ausdrücklich den Entscheid  über die nicht  genehmigungsfähigen Punkte ihrer Vereinbarung dem  Gericht  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Vermittlungsverfahren entfällt.  Teileinigung  Teileinigung  a) Verständigungsversuch  a) Verständigungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter:  a)   hört die Ehegatten, die sich teilweise geeinigt  haben, wie bei der  umfassenden Einigung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  b)   wirkt auf eine vollständige Vereinbarung hin und  lädt in der Regel zu einer  Vergleichsverhandlung ein;  c)   kann den Ehegatten eine Mediation oder eine gemeinsame  Rechtsberatung  empfehlen und mit ihrem Einverständnis das Verfahren aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienrichterin oder der Familienrichter erhebt im einvernehmlichen  Verfahren in der Regel keine aufwendigen Beweise.  b) Bedenkzeit  b) Bedenkzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter setzt die zweimonatige  Bedenkzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   an, wenn die Ehegatten erklären,  dass das Gericht die  Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich  nicht geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  c) streitiges Verfahren  c) streitiges Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Vermittlerin oder der Vermittler weist die Ehegatten an das  Kreisgerichtspräsidium,  wenn:  a)   die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen;  b)   die beklagte Partei der Scheidung zustimmt oder Widerklage  erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  III.  Beteiligung des Kindes  Anhörung  Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter hört das Kind in  der Regel  persönlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eltern und ihre Vertretungen haben keinen Anspruch auf Teilnahme  an  der Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Familienrichterin oder der Familienrichter führt in der Regel  nicht  laufend Protokoll und orientiert die Eltern mit einer Gesprächsnotiz  über das  Ergebnis der Anhörung.  Vertretung  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Familienrichterin oder der Familienrichter ordnet aus wichtigen  Gründen  die Vertretung des Kindes im Prozess durch eine Beiständin oder  einen  Beistand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiständin oder der Beistand wird aus der Gerichtskasse angemessen  entschädigt. Die Entschädigung wird mit den Gerichtskosten auf die  Eltern  verlegt.  IV.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 5. Oktober  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   wird  aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2003 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Peter Schönenberger  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 2003. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 5 des X.  Nachtrags zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 13. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, nGS 42-54 (sGS  911.11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert durch X. Nachtrag zur EV  zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BG über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher  Paare vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni 2004, SR 211.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 129 und 134 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art.  281   ff.  ZPG  , sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 136 Abs. 1  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Art. 141 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember  1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 143  des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art. 113 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 112 Abs. 2 des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Art. 112 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    Art.  188   ff.  ZPG  , sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Art. 112 Abs. 3 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Art. 116 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Art. 144 Abs. 2 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Art. 146 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   nGS 34-122 (sGS 961.22).