Publikationsgesetz
                            Publikationsgesetz (PublG)  Vom 30. Juni 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Be  -  kanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und  den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10.  Febru  -  ar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorga  -  nen des Kantons veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verantwortlichkeit
                            1  Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für  den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amtliche Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtliche Publikationsorgane
                            1  Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffent  -  lichen Organe sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Amtsblatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die chronologische Gesetzessammlung (GS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1.  September  2022. Beschluss des  Landrats   gemäss   §  63   GpR   (  SGS  120  )   mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   9.  September  2022   (publiziert   im  Amtsblatt  Nr.  37  vom  15.  September  2022  ) für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der     Kataster     der     öffentlich-rechtlichen     Eigentumsbeschränkungen  (ÖREB-Kataster).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   amtliche   Bekanntmachungen   mit   anderen   zweck  -  mässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikati  -  onsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtsblatt
                            1  Im Amtsblatt werden die vom eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen  Recht vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt veröffentlicht wer  -  den, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt durch Verweis auf den Ti  -  tel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie ander  -  weitig im Internet zugänglich sind oder der Inhalt für das Amtsblatt nicht geeig  -  net ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Chronologische Gesetzessammlung
                            1  Die   chronologische   Gesetzessammlung   ist   die   Sammlung   des   kantonalen  Rechts,   welche   neue   Erlasse,   Erlassänderungen   und   -aufhebungen   in   zeitli  -  cher Abfolge geordnet aufführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Staatsverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Dekrete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologi  -  sche Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interes  -  se vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im  Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffent  -  licht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das  Datum des Inkrafttretens feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Systematische Gesetzessammlung
                            1  Die   systematische   Gesetzessammlung   (SGS)   ist   die   bereinigte,   nach  Sachgebieten   geordnete   Sammlung   des   in   der   chronologischen   Gesetzes  -  sammlung veröffentlichten Rechts.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SGS wird laufend nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            1  Der   Kataster   der   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen   (ÖREB-  Kataster)   ist   das   amtliche   Publikationsorgan   für   jene   öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen,   die   Inhalt   des   Katasters   sind   und   für   die   das  massgebende kantonale Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geplante Neuerungen, Änderungen oder Aufhebungen von öffentlich-rechtli  -  chen Eigentumsbeschränkungen werden im Amtsblatt durch Verweis auf den  ÖREB-Kataster veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikationsform
                            1  Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das In  -  ternet veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barriere  -  frei zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gedruckte Ausgabe
                            1  Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Geset  -  zessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   legt   die   Gebühr   für   den   Bezug   des   Amtsblatts   und   der  chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Massgebende Fassung
                            1  Die   in   den   Publikationsorganen   in   elektronischer   Form   veröffentlichte   Fas  -  sung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder  Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen  Bekanntmachung in elektronischer Form.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenschutz
                            1  Personendaten   und   besondere   Personendaten   werden   im   Amtsblatt   publi  -  ziert,   wenn   dies   für   eine   im   eidgenössischen,   kantonalen   oder   kommunalen  Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personen  -  daten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zu  -  gänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck er  -  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei  der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Informationssicherheit
                            1  Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertrau  -  lichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elek  -  tronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berichtigungen und Anpassungen
                            1  Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich  ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publi  -  kationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der er  -  lassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose  Berichtigungen vornehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechterge  -  rechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fund  -  stellen oder Abkürzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestim  -  mungen des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  510.62  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2022.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.06.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2022.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Publikationsgesetz (PublG)  SGS  -Nr.  106  GS  -Nr.  2022.088  Erlassdatum      30.06.2022  (2022/198,  Publikationsgesetz für den Kanton Basel  -Land-  schaft  )  In Kraft seit  01.01.2023  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu  finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/  Bemerkungen