Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe
                            Dekret  über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und  kirchlicher Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 18. September 1979 (Stand 1. Juli 1980)  Das Katholische Kollegium  erlässt  gestützt auf Art.  2  Abs.  3 und Art.  24  Abs.  3 der Verfassung des Katholischen Kon  -  fessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Dekret:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Bi  -  schofs:  a)  Neubau, Abbruch und Verkauf von Kirchen und Kapellen sowie von Pfarrhäu  -  sern und Kaplaneien;  b)  Renovation von Kirchen und Kapellen sowie die Veränderung liturgischer  Einrichtungen, namentlich des Chorraums und der Orte liturgischer Hand  -  lungen;  c)  die Veräusserung von bedeutenden Kultgegenständen;  d)  die Aufhebung oder Zweckänderung von Kirchen-, Pfrund- und Jahrzeitfon  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Pfar  -  rers:  a)  die Wahl von Laien für den vollamtlichen Seelsorgedienst und der nebenamt  -  lichen Katecheten sowie der Mesmer und Organisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh  -  migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  173.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh  -  migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Erlass einer Rahmenordnung für die Benützung von Pfarreiheimen, so  -  weit sie im alleinigen Eigentum oder ausschliesslichen Benützungsrecht der  Kirchgemeinden stehen;  c)  Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden, öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaften oder privaten Organisationen über die gemeinsame Anstellung von  Laien im Seelsorgedienst sowie über die gemeinsame Benutzung von Kirchen,  Kapellen und Pfarreiheimen, soweit letztere im alleinigen Eigentum oder aus  -  schliesslichen Benützungsrecht der Kirchgemeinden stehen;  d)  die Benützung von Kirchen und Kapellen für nichtpfarreiliche oder für nicht  -  kirchliche Zwecke;  e)  das Läuten der Glocken und das Beflaggen von Kirchen. Vorbehalten bleibt  das Glockengeläute für öffentliche Zwecke nach bestehender Übung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zustimmung   des   Bischofs   ist   in   sachgemässer   Anwendung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 und Art. 2 lit. d und e für Beschlüsse des Katholischen Kollegiums bzw. des
                            Administrationsrates einzuholen, welche die Kathedrale St.Gallen oder Fonde des  Konfessionsteils mit rein kirchlichen Zwecken betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zustimmung des Bischofs bedürfen ferner Beschlüsse über Renovation oder  Verlegung der Wohnung des Bischofs oder der Residentialkanoniker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Administrationsrat holt die Zustimmung des Bischofs zu den Beschlüssen  der Kirchgemeinden und des Konfessionsteils ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zustimmung des Pfarrers ist im Sitzungsprotokoll des Kirchenverwaltungsra  -  tes zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenverwaltungsrat kann gegen die Verweigerung der Zustimmung den  Entscheid des Bischofs anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Kirchenopfer und Sammlungen für kirchliche Zwecke ist der Pfarrer zustän  -  dig. Über die Aufnahme von Opfern und Sammlungen für Aufgaben der Kirchge  -  meinde haben sich Kirchenverwaltungsrat und Pfarrer zu verständigen. Diese Gel  -  der sind in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bevor der Administrationsrat eine Vorlage auf Änderung dieses Dekretes dem  Katholischen Kollegium unterbreitet, hat er die Zustimmung des Bischofs einzuho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt   der   Bischof   eine   Änderung   dieses   Dekretes,   so   unterbreitet   der  Administrationsrat dem Katholischen Kollegium hierüber Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Dekret tritt zusammen mit der Verfassung des Katholischen Konfessions  -  teils  4   in Rechtskraft und in Vollzug.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe Art.  78   VKK, sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15-21  18.09.1979  01.07.1980  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1979  01.07.1980  Erlass  Grunderlass  15-21