Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe (173.50)
Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe (173.50)
Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe
Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe
1 vom 18. September 1979 (Stand 1. Juli 1980) Das Katholische Kollegium erlässt gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 der Verfassung des Katholischen Kon - fessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
2 als Dekret: 3
Art. 1
1 Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Bi - schofs: a) Neubau, Abbruch und Verkauf von Kirchen und Kapellen sowie von Pfarrhäu - sern und Kaplaneien; b) Renovation von Kirchen und Kapellen sowie die Veränderung liturgischer Einrichtungen, namentlich des Chorraums und der Orte liturgischer Hand - lungen; c) die Veräusserung von bedeutenden Kultgegenständen; d) die Aufhebung oder Zweckänderung von Kirchen-, Pfrund- und Jahrzeitfon - den.
Art. 2
1 Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Pfar - rers: a) die Wahl von Laien für den vollamtlichen Seelsorgedienst und der nebenamt - lichen Katecheten sowie der Mesmer und Organisten;
1 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh - migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
2 sGS 173.1 .
3 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh - migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
b) der Erlass einer Rahmenordnung für die Benützung von Pfarreiheimen, so - weit sie im alleinigen Eigentum oder ausschliesslichen Benützungsrecht der Kirchgemeinden stehen; c) Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden, öffentlich-rechtlichen Körper - schaften oder privaten Organisationen über die gemeinsame Anstellung von Laien im Seelsorgedienst sowie über die gemeinsame Benutzung von Kirchen, Kapellen und Pfarreiheimen, soweit letztere im alleinigen Eigentum oder aus - schliesslichen Benützungsrecht der Kirchgemeinden stehen; d) die Benützung von Kirchen und Kapellen für nichtpfarreiliche oder für nicht - kirchliche Zwecke; e) das Läuten der Glocken und das Beflaggen von Kirchen. Vorbehalten bleibt das Glockengeläute für öffentliche Zwecke nach bestehender Übung.
Art. 3
1 Die Zustimmung des Bischofs ist in sachgemässer Anwendung von
Art. 1 und Art. 2 lit. d und e für Beschlüsse des Katholischen Kollegiums bzw. des
Administrationsrates einzuholen, welche die Kathedrale St.Gallen oder Fonde des Konfessionsteils mit rein kirchlichen Zwecken betreffen.
2 Der Zustimmung des Bischofs bedürfen ferner Beschlüsse über Renovation oder Verlegung der Wohnung des Bischofs oder der Residentialkanoniker.
Art. 4
1 Der Administrationsrat holt die Zustimmung des Bischofs zu den Beschlüssen der Kirchgemeinden und des Konfessionsteils ein.
Art. 5
1 Die Zustimmung des Pfarrers ist im Sitzungsprotokoll des Kirchenverwaltungsra - tes zu vermerken.
2 Der Kirchenverwaltungsrat kann gegen die Verweigerung der Zustimmung den Entscheid des Bischofs anrufen.
Art. 6
1 Für Kirchenopfer und Sammlungen für kirchliche Zwecke ist der Pfarrer zustän - dig. Über die Aufnahme von Opfern und Sammlungen für Aufgaben der Kirchge - meinde haben sich Kirchenverwaltungsrat und Pfarrer zu verständigen. Diese Gel - der sind in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen.
Art. 7
1 Bevor der Administrationsrat eine Vorlage auf Änderung dieses Dekretes dem Katholischen Kollegium unterbreitet, hat er die Zustimmung des Bischofs einzuho - len.
2 Verlangt der Bischof eine Änderung dieses Dekretes, so unterbreitet der Administrationsrat dem Katholischen Kollegium hierüber Bericht und Antrag.
Art. 8
1 Dieses Dekret tritt zusammen mit der Verfassung des Katholischen Konfessions - teils 4 in Rechtskraft und in Vollzug. 5
4 sGS 173.5 .
5 Siehe Art. 78 VKK, sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15-21 18.09.1979 01.07.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 15-21