Regierungsbeschluss über das Kantonswappen
                            Regierungsbeschluss über das Kantonswappen  vom 17.   August 2010 (Stand 1.   März 2011)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  7 Abs.  1 der Wappenverordnung vom 7.  Juli 1981  1  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Amtliche Vorlage
                            1    Als  amtliche  Vorlage  für  das  Kantonswappen  gilt  nach  stehende  Darstellung  des  Stäbebündels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Farben
                            1   Die Farben des Kantonswappens sind Grün und Weiss. Für den Grünton gilt die  Pantone-Bezeichnung 355 C.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Der  Regierungsratsbeschluss  über  das  Staatswappen  vom  10.    April  1984  3    wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 113.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1.   März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 19–16 (sGS 113.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übergangs bestimmung
                            1    Anwendungen  für  amtliche  Zwecke,  die  der  amtlichen  Vorlage  nach  dem  Regie  -  rungsratsbeschluss über das Staatswappen vom 10.   April 1984  4   entsprechen, werden  spätestens bis 31.   Dezember 2015 an amtliche Vorlage und Farben nach diesem Er  -  lass angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsbeginn
                            1   Dieser Erlass wird ab 1.   März 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 19–16 (sGS 113.11).