Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung  betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  vom 19. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt  gestützt auf  Art. 55   Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 15. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und  Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Präsident des Grossen Rates:  Hans Huber  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Konkordates über  die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 12. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  folgende Erklärung:  Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wird zuhanden des  Bundesrates der Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   erklärt.  Gemäss Art. 11 des Konkordates wird dieser Beitritt mit seiner  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  St.Gallen, 2. November 1977  Der Landammann:  Dr. Gottfried Hoby  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 21. November 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vgl. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in  Zivilsachen vom 26. April, 8./9. November 1974,  SR   274.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat hat den Beitritt am 7. November 1977 mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 961.6.