Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
                            über die Besoldung des Personals der  obligatorischen Schulzeit und der  allgemeinen Mittelschule und  Berufsfachschule  (VBOS)  vom 20.06.2012 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen das  Gesetz über das öffentliche  Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (GUW);  eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);  eingesehen  das   Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen   das   Gesetz  über   die   Orientierungsschule   vom   10.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (GOS);  eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und  der   allgemeinen   Mittelschule   und   Berufsfachschule   vom   14.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (GPOS);  eingesehen   das   Gesetz  über   die   Besoldung   des  Personals   der   obligatori  -  schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2011 (GBOS);  eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neuge  -  staltung   des   Finanzausgleichs   und   der   Aufgabenteilung   zwischen   Bund,  Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag der für die Bildung und die Finanzen zuständigen Departemen  -  te,  *  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals der obli  -  gatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschu  -  le (nachfolgend: das Personal), wie es im Gesetz vom 14. September 2011  definiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schuljahr
                            1  Was die Besoldung angeht, beginnt das Schuljahr am 1. September und  schliesst am 31. August des folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Indexierung der Besoldung
                            1  Die in dieser Verordnung festgelegte Besoldung und die übrigen Leistun  -  gen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise gültig ab 1. Ja  -  nuar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Administrative Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Das   Personal   ist   verpflichtet,   der   Schuldirektion   und   der   zuständigen  Dienststelle   des   für   die   Bildung   zuständigen   Departements   (nachfolgend:  das Departement) umgehend jede Änderung des persönlichen Standes (na  -  mentlich Adresse, Zivilstand, familiäre Situation, Weiter- und Zusatzausbil  -  dungen) zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Arztbesuche
                            1  Arztbesuche haben ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls   und   mit   vorgängiger   Einwilligung   der   Schuldirektion   werden  hingegen für Arztbesuche während der Unterrichtszeit und unabhängig von  der Dauer des Arztbesuches sowie des Beschäftigungsgrades der Lehrper  -  son  zwei Lektionen (Reise eingeschlossen) pro Tag bewilligt. Allfällige Über  -  schreitungen werden mit einem Lohnabzug ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektion kann für Arztbesuche ausserhalb des Kantons die benö  -  tigte   Zeit   (Reise   eingeschlossen)   bis   maximal   einen   Schultag   bewilligen;  dies unabhängig von der Lektionenzahl, für die die Lehrperson angestellt ist.  Internen   Stellvertretungen   wird   der   Vorzug   gegeben   und   werden   dem   In  -  spektor gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei häufigen Behandlungen entscheidet der Chef der zuständigen Dienst  -  stelle; dies unter Berücksichtigung der Vormeinung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Arztbesuche gelten einzelne Termine zur Durchführung von medizini  -  schen   Untersuchungen,   Behandlungen   oder   Pflegeleistungen,   welche   von  den   obligatorischen   oder   freiwilligen   Krankenversicherungen   unseres  Landes übernommen und von Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern oder al  -  len   anderen   Personen   ausgeführt   werden,   die   anerkannte   Leistungen   auf  ärztliche Anordnung hin anbieten. Die Blutspende auf Aufgebot wird einem  Arztbesuch gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliche Ämter
                            1  Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Lehrpersonen, die  dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Lehr  -  personen, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Rates  sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Lehrpersonen, die im Natio  -  nal- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Ernennung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zu den in Absatz 1 festgelegten Grenzwerten unterliegt der Urlaub der  Bewilligung   der   Schuldirektion.   Darüber   hinaus   liegt   die   Zuständigkeit   bei  der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Staatsrat   regelt   die   Modalitäten   zur   Anwendung   der   Bestimmungen  betreffend öffentliche Ämter in Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Präsidenten der Personalverbände
                            1  Das  Departement  kann   den  Präsidenten  der   Personalverbände,  die   vom  Departement   anerkannt   werden   und  dem   Zentralverband   der   Magistraten,  der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis angeschlossen sind,  bezahlten   Urlaub   von   bis   zu   maximal   einem   Vollzeitwochenpensum   pro  Schuljahr gewähren. Gegebenenfalls kann diese Dauer unter den Präsiden  -  ten und den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach anerkannten Bedürfnissen kann das Departement zusätzlichen be  -  zahlten Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mitglieder von ständigen kantonalen Kommissionen
                            1  Das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal, das in einer stän  -  digen kantonalen Kommission (namentlich PKWAL) Mitglied ist, hat Anrecht  auf Sonderurlauib, der vom Departement bewilligt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   durchführenden   Instanz   ausgerichtete   Entschädigung   (Sit  -  zungsgelder) fällt dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorbereitung- und Sitzungsaufwand wird bei der Bestimmung der An  -  zahl  Urlaubstage   mit   Blick  auf   die   speziellen   Anforderungen   des   Mandats  berücksichtigt. Die Vormeinung der Schuldirektion ist erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dienstreisen
                            1  Unter Dienstreise versteht man die vom Personal auf Anordnung des un  -  mittelbaren Vorgesetzten durchgeführte Fahrt, mit dem Ziel, sich an einen  Unterrichtsort zu begeben, der nicht dem üblichen Arbeitsort oder den übli  -  chen  Arbeitsorten  entspricht.   Der  oder  die  Arbeitsorte   entsprechen  für  die  obligatorische Schulzeit der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung resp.  einer oder mehreren Schulen für die Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der Entschädigung
                            1  Die Reiseentschädigung wird gemäss der Berechnungstabelle im Spesen  -  reglement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Besondere Ereignisse
                            1  Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlichen  Situationen  legt der  Staatsrat  die  Regeln betreffend  die  Abwesenheiten  in  Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Krankheit - Unfall - Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall
                            1  Die Frist für die Berechnung der Besoldung bei Krankheit oder Unfall be  -  ginnt beim Eintreten der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, auch wenn diese  während der Ferien oder des Urlaubs erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Lehrperson keinen Anspruch mehr auf die Besoldung bei Krank  -  heit oder Unfall, und kann sie aufgrund der Sommerferien die Arbeit nicht  wiederaufnehmen, erhält sie die Besoldung bis am Schluss derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Besoldung bei Krankheit
                            1  Für das Personal, welches für eine unbefristete Dauer angestellt ist sowie  für das Personal, welches für eine befristete Dauer, jedoch länger als für ein  Jahr angestellt  ist,  ist die  Besoldung  bei  Krankheit  gemäss Artikel  12  des  Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis wie  folgt geregelt:  Anstellungsjahr  Dauer der Besoldung bei Krank  -  heit  Während dem 1. Jahr  sechs Monate  Während dem 2. Jahr  acht Monate  Während dem 3. Jahr  zwölf Monate  Ab dem 4. Jahr  13 1/2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht   das   Personal   eine   Rente   der   Invalidenversicherung   des   Bundes  (IV), wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Ausrichtung   von   IV-Renten   mit   rückwirkendem   Charakter   kann   der  Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fragli  -  chen Periode eine Besoldung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besoldung bei Mutterschaft
                            1  Im Falle eines Arbeitsunterbruchs infolge Mutterschaft wird die Besoldung  während 16 Wochen ausbezahlt, wenn der Unterricht nach der Geburt min  -  destens während sechs Monaten, Sommerferien inbegriffen, fortgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei   Verlängerung   der   Mutterschaftsentschädigung   gemäss   Artikel   16c  Absatz 3 EOG, wird der Lohn gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 kGPers und Ar  -  tikel 329f Absatz 2 OR während maximal 42 Tagen zu 100 Prozent weiterbe  -  zahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft nicht  wieder aufgenommen, besteht ein Besoldungsanspruch  während  acht Wo  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis vor sechs Monaten nach der Niederkunft, wird  der Besoldungsanspruch pro rata temporis gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis be  -  legt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Re  -  gelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Ab  -  wesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt  der Niederkunft nicht mehr besteht  oder suspen  -  diert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls das Personal für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Geburt vor  dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mut  -  terschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Personal, das einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wo  -  chen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft von bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung  ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch das Personal einzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Einrichtung der Arbeitsbedingungen während der Stillzeit
                            1  Falls die Lehrerin ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr stillen möchte, ist  der Stundenplan so zu gestalten, dass die schulische Organisation nicht ge  -  stört wird. Das Stillen soll zu möglichst regelmässigen Zeiten erfolgen und  die Lehrerin tut alles in ihrer Macht Stehende, um eine solche Regelmässig  -  keit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleichen Regeln gelten, wenn die Lehrerin eine Milchpumpe verwen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Tagen, an denen die Lehrerin weniger als drei Unterrichtslektionen hat,  muss sie ihr Kind ausserhalb der Unterrichtszeit stillen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am  Tag, an dem das Recht beansprucht wird, zwischen drei und fünf Lektionen:  a)  am Arbeitsort:  Die Lehrerin hat Anspruch auf eine Lektion zum Stillen  ihres Kindes; diese Lektion gilt als bezahlter Ur  -  laub; zusätzliche Lektionen zum Stillen des Kin  -  des gelten als unbezahlter Urlaub;  b)  abseits des Arbeitsortes:  Die Lehrerin kann sich für eine Lektion von ih  -  rem   Arbeitsort   entfernen;   nur   die   Hälfte   dieser  Zeit   gilt   als   bezahlter   Urlaub;   die   andere   Hälfte  gilt,   ebenso   wie   zusätzliche   Abwesenheiten,   als  unbezahlter Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beträgt die Tätigkeit gemäss Lehrermeldung und die Anzahl Lektionen am  Tag, an dem das Recht beansprucht wird, mindestens sechs Lektionen:  a)  am Arbeitsort:  Die Lehrerin kann bis zu zwei Lektionen zum Stillen ih  -  res   Kindes   nehmen;   diese   Lektionen   gelten   als  bezahlter Urlaub; zusätzliche Lektionen zum Stil  -  len des Kindes gelten als unbezahlter Urlaub;  b)  abseits des Arbeitsortes:  Die Lehrerin kann sich für bis zu zwei Lektio  -  nen von ihrem Arbeitsort entfernen; nur die Hälfte  dieser   Zeit   gilt   als   bezahlter   Urlaub;   die   andere  Hälfte   gilt,   ebenso   wie   zusätzliche   Abwesenhei  -  ten, als unbezahlter Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn die Lehrerin vor Ende des ersten Lebensjahres des Kindes das Stil  -  len   einstellt,   nimmt   sie   ihre   Tätigkeit   gemäss   ihrer   Lehrermeldung   wieder  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Familienzulagen und Sozialzulage
                            1  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die Kantonale Familienzula  -  genkasse CIVAF sichergestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Sozialzulage, die in Artikel 21 des Gesetzes betreffend  die   Besoldung   der   Angestellten   des   Staates   Wallis   vorgesehen   ist,   wird  durch die für die Zahlung der Gehälter verantwortliche Stelle sichergestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Urlaub bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption *
                            1  Der in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Besoldung des Personals  der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufs  -  fachschule vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männli  -  ches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer entspricht drei Vierteln des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Adoptionsurlaub   wird   zum   Zeitpunkt   der   Aufnahme   des   noch   nicht  schulpflichtigen Kindes wirksam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Adoptionsurlaub   muss  zum   Zeitpunkt   der  Aufnahme   des   Kindes   am  Stück bezogen werden. Es kann allerdings eine Dauer vom Äquivalent eines  doppelten Vollzeitwochenpensums – pro rata temporis zum Beschäftigungs  -  grad   –   in   Form   von   Tagen   oder   Wochen   bezogen   werden,   während   dem  ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von  vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese  dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein An  -  spruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Elternschaftsurlaub *
                            1  Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschafts  -  urkunde wird ein Elternschaftsurlaub vom Äquivalent eines doppelten Voll  -  zeitwochenpensums   –   pro   rata   temporis   zu   seinem   Beschäftigungsgrad   –  gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Nie  -  derkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem  Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden,  wobei die Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher  weiterhin den vollen Lohn auszahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unbezahlte Urlaube
                            1  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, ist das Per  -  sonal   dazu   berechtigt,   namentlich   nach   einem   Mutterschafts-,   Adoptions-  oder  Elternschaftsurlaub   unbezahlten  Urlaub   (pro  rata  temporis)  zu  bezie  -  hen.  Der  Arbeitgeber   übernimmt  für  die  Dauer  eines   solchen  unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge  (Arbeitgeber-   und   Arbeitnehmerbeiträge),   aber   im   Maximum   während   drei  Monaten. Bei einem Antrag auf unbezahlten Urlaub nach einem Schwanger  -  schaftsurlaub oder einer Adoption wird das Personal darauf aufmerksam ge  -  macht, dass sein Recht auf den Lohnanspruch während der oben erwähnten  Urlaube vermindert wird, sofern es seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs  Monaten nach der Geburt oder Adoption wieder aufnimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Antragsteller ist Artikel 2 und folgende des Gesetzes über Besol  -  dung   des   Personals   während   des   unbezahlten   Urlaubs   nicht   anwendbar.  Nicht   anwendbar   sind   ausserdem   während   dieses   Zeitraums   die   Bestim  -  mungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemein  -  wesen und ihrer Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen  Schritte   zur   Deckung   der   Sozialversicherungen   unternehmen   (Unfallversi  -  cherung, evt. berufliche Vorsorge usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Versicherung gegen Nichtberufs- und Berufsunfälle
                            1  Der Staat versichert das der vorliegenden Verordnung unterstellte Personal  mit   Ausnahme   der   Direktionsmitglieder   der   obligatorischen   Schulzeit,   die  eine Vollzeitanstellung haben, gegen die Unfallrisiken im Sinne des Bundes  -  gesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Status des Lehrpersonals von Privatschulen, die vom Staat anerkannt  oder vertraglich an den Staat gebunden sind, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Besoldungsanspruch
                            1  Die im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Jahres  -  besoldungen entsprechen einer vollamtlichen Tätigkeit während des Schul  -  jahres. Die Besoldung wird monatlich, von September bis August des folgen  -  den Kalenderjahres, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nicht der Grundsatz des Stundenausgleichs angewandt wird, können  Beschäftigungsgrad und Besoldung 100 Prozent nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beginnt   oder   beendigt   eine   Lehrperson   ihre   Tätigkeit   im   Verlaufe   des  Schuljahres, erhält sie eine Besoldung im Verhältnis zur Dauer ihrer Tätig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einer Lehrperson, die ihre Tätigkeit neu aufnimmt, wird eine Akontozahlung  überwiesen, die sich als Pauschale und aufgrund des Beschäftigungsgrades  verrechnet. Diese Akontozahlung wird vom ersten 13. Monatslohn abgezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung
                            1  Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Ja  -  nuar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des
                            Grundreglements der PKWAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Lehrpersonen mit einem gültigen Diplom für eine andere Unter -
                            richtsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei erwiesenem Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde Lehrpersonen  einsetzen, die über ein gültiges Diplom für eine andere Unterrichtsstufe ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Lehrperson für eine andere Unterrichtsstufe angestellt, werden  ihre Arbeitszeit und ihre  Besoldung gemäss der  für diese Stufe geltenden  Bestimmungen und gemäss der Ausbildung, die sie für diese Stufe verfügt,  festgelegt. Bei der Besoldung vorbehalten bleibt die Situation des Personals  des Sonderschulwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachdem   eine   von   der   Anstellungsbehörde   verlangte   Zusatzausbildung  absolviert wurde, kann die Lehrperson für die gewünschte Stufe eine Unter  -  richtsermächtigung erhalten, die vom Departement ausgestellt wird. Mit die  -  ser Bewilligung kann  sie die gleichen Ansprüche auf Besoldung wie das di  -  plomierte Lehrpersonal erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * ...
Art. 26 Stellvertretungen oder Kursleitertätigkeiten von pensionierten
                            Lehrpersonen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pensionierten Lehrpersonen kann das Departement gestatten, Stellvertre  -  tungen zu übernehmen oder als Kursleiter tätig zu sein, falls die Umstände  dies rechtfertigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstzahl der zulässigen entlohnten Lektionen während eines Schul  -  jahres entspricht der Stundenzahl von 8 effektiven Wochen (Vollzeit).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
                            AHV-Alter hinaus  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde und das Personal, welches während dem Schul  -  jahr die Altersgrenze der AHV erreicht, können vereinbaren, das Dienstver  -  hältnis bis zum Ende des Schuljahres fortzusetzen. Der Antrag muss grund  -  sätzlich zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch 3 Monate vor Errei  -  chen des gesetzlichen AHV-Alters, eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegen sprechen, kann die  Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis einer Lehrperson, welche das ge  -  setzliche  AHV-Alter erreicht  hat,  ganz oder  teilweise  verlängern,  wenn  sie  darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  *  a)  *  die Lehrperson erfüllt ihr Pflichtenheft in allen Bereichen zur Zufrieden  -  heit, und  b)  *  die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über das Lehrpersonal der ob  -  ligatorischen  Schulzeit  und der  allgemeinen  Mittelschule  und  Berufs  -  fachschule (GPOS) festgelegten Bedingungen sind erfüllt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  gegen   die   Lehrperson   darf   während   der   letzten   5   Jahre   keine  administrative Massnahme verhängt worden sind, und  d)  *  die Lehrperson muss die allgemeinen, ihrer Funktion entsprechenden  Pflichten gemäss Artikel 34 des Gesetzes über das Lehrpersonal der  obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen   Mittelschule   und   der  Berufsfachschule (GPOS) erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal muss spätestens bis zum 1. Mai des Jahres in dem es das  gesetzliche AHV-Alter erreicht, um die Verlängerung ersuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Verlängerung   beträgt   ein   Verwaltungsjahr.   Auf   begründetes   Gesuch  des Personals können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses von  der Dauer eines Verwaltungsjahres vorgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Erfahrungsanteile
                            1  Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, so  -  fern   sie   im   Verlaufe   eines   Schuljahres   während   mindestens   19   effektiven  Wochen unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   ungenügenden   Leistungen   einer   Lehrperson   kann   das   Departement  aufgrund eines begründeten Berichts der Schuldirektion oder des Schulin  -  spektors die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt  die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsan  -  teile wie folgt fest:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit im Unterrichts  -  wesen oder im unterrichteten Beruf: bis zwei Prozent pro Jahr (max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145%);  b)  teilweise vergleichbare frühere Berufs- oder Lehrtätigkeit oder frühere  Tätigkeit   im   sozialpädagogischen   Bereich:   bis   ein   Prozent   pro   Jahr  (max. 145%);  c)  frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Berufs- oder Lehrtätig  -  keit oder Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung resp. Pflege abhän  -  giger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder an einer Privat  -  schule geleisteten Arbeitsjahre werden bei der Zuteilung von Erfahrungsan  -  teilen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestim  -  mungen in den vorausgehenden Absätzen 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des
                            flexiblen Rentenalters  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personal kann auf Gesuch ermächtigt werden, seinen Beschäftigungs  -  grad   um   höchstens   20   Prozent  pro   Woche   ab   dem   Beginn   des   flexiblen  Rentenalters, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, her  -  abzusetzen, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:  *  a)  *  Einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  der Gesuchstellung haben, und  b)  *  während   den   letzten   fünf   vorausgehenden   Verwaltungsjahre   vor   der  Inkraftsetzung   der   Herabsetzung   einen   durchschnittlichen   Beschäfti  -  gungsgrad von 50 Prozent haben.  Diese Herabsetzung gilt für das gesamte Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für die Berechnung der Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ist der  Beschäftigungsgrad des Jahres vor Gewährung der Herabsetzung massge  -  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   teilzeitbeschäftigte   Personal   wird   der   Höchstwert   von   20   Pro  -  zent  im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staat übernimmt, während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren,  für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämt  -  licher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer  -  beiträge)   um   das   versicherte   Gehalt   auf   dem   früheren   Stand   beizubehal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese   Massnahme   ist   für   eine   ununterbrochene   Dauer   von   maximal   5  Jahren, aber bis spätestens bis zum Ende des Schuljahres, in welchem das  Personal das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat, gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29a und 29b dieser Verord  -  nung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung
                            1  Ab Beginn des flexiblen Rentenalters wird das Personal, welches im Jahr  vor   der   Reduktion   einen   Beschäftigungsgrad   von   mindestens   50   Pro  -  zent  hat, vom Departement um eine Unterrichtsstunde pro Woche entlastet.  Wenn die Organisation der Schule dies nicht zulässt, kann dieses Recht von  der zuständigen  Dienststelle auf Begründung der Schuldirektion gebündelt  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Herabsetzung gilt das gesamte Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Beschäftigungsgrad   der   Lehrperson   muss   während   der   letzten   fünf  Jahre der Unterrichtstätigkeit vor dem Inkrafttreten der Herabsetzung durch  -  schnittlich mindestens 75 Prozent  betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf diese Entlastung wird bis zum Ende des Schuljahres, in  welchem die Lehrperson das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, gewährt  und   bleibt   bis   zu   diesem   Zeitpunkt   bestehen,   selbst   wenn   der   Beschäfti  -  gungsgrad nach der Gewährung nach unten verändert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das für die Bildung zuständige Departement ist für die Anwendungsbestim  -  mungen dieser Massnahme zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29b vorgesehenen  Massahmen kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b * Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat das Personal, welches eine Funk  -  tion im Sinne des nachfolgenden Absatzes inne hat, die Möglichkeit, diese  Funktion   aufzugeben,   um   eine   tiefer   eingestufte   Funktion   im   Lehrbereich  oder eine Verwaltungsfunktion in der entsprechenden Lohnklasse zu über  -  nehmen, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt  werden.   Von   dieser   Möglichkeit   kann   frühestens   zu   Beginn   des   Verwal  -  tungsjahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Lehrperson das flexible Ren  -  tenalter erreicht hat, Gebaruch geamcht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft die Funktionen des Direktors der Sekundarstufe  II,    des Sektionschefs einer Berufsfachschule, des pädagogischen Beraters  des  Sonderschulwesens,   des  Inspektors  der  Sekundarstufe   II  und  des  In  -  spektors der obligatorischen Schulzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat übernimmt die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche  Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Ände  -  rung der Lohnklasse  ergeben und es  ermöglichen, das versicherte  Gehalt  auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übernahme gemäss Absatz 3 gilt für eine Dauer von höchstens drei  aufeinander folgenden Verwaltungsjahren,  spätestens jedoch bis zum Ende  des Verwaltungsjahres, in dem das Personal das gesetzliche AHV-Alter er  -  reicht hat. Falls das Personal nach diesen drei Verwaltungsjahren oder über  das Ende des Verwaltungsjahres hinaus, in dem es das gesetzliche AHV-  Alter erreicht hat, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine  Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen  Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 29 und 29a der vorliegen  -  den Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kapitalabfindung
                            1  Um   die   reglementarischen   Leistungskürzungen   der   PKWAL   teilweise   zu  kompensieren,   kann   dem   Personal,   welches   sich   vorzeitig   pensionieren  lässt, bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionie  -  rung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Be  -  trag   wird   vom   Staatsrat   alljährlich   festgelegt,   insbesondere   aufgrund   der  Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke  eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrug   der   Beschäftigungsgrad   in   den   letzten   fünf   Jahren   nicht   dauernd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli  -  chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herab  -  setzung des Beschäftigungsgrades nach Artikeln 17 und 18 des Gesetzes  über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der  allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule wird dabei nicht berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Höhe   der   Kapitalabfindung   darf   das   versicherte   Jahresgehalt   nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue des aktiven Personals, welches in den  Ruhestand tritt, wird in einer Sonderverordnung des Staatsrates behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Jugend und Sport
                            1  Auf Vormeinung der Schuldirektion und des Sportamts ist der zuständige  Dienstchef  für die  Gewährung  von  bezahlten  Sonderurlauben  bis maximal  zwölf Tage pro Jahr (pro rata des Beschäftigungsgrades) an Unterrichtsta  -  gen zuständig:  *  a)  für die Teilnahme als Kursteilnehmer an J+S-Aus- und Weiterbildungs  -  modulen für Jugend+Sport-Leiter (nachfolgend J+S); wird ein gleicher  Kurs während den Schulferien angeboten, hat die Lehrperson primär  diesen zu besuchen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeit  -  geber zu;  b)  für   die   Teilnahme   als   Kursleiter,   Klassenlehrer,   Referent   oder   Fach  -  lehrperson an Aus- und Weiterbildungsmodulen auf Mandat des Sport  -  amts; die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werkta  -  gen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Per  -  son ausbezahlt;  c)  für  Aufsichtsaufgaben   über  die  J+S-Experten  auf  Mandat  des   Sport  -  amts. Die von J+S ausgerichtete Entschädigung für Kurse an Werkta  -  gen fällt dem Staat zu. Die Reisespesen werden der betroffenen Per  -  son ausbezahlt;  d)  für die Funktion als Coach oder J+S-Leiter nur in Ausnahmefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urlaubsgesuch für die Fälle unter den Buchstaben a, b und c muss der  Schuldirektion mindestens 3 Monate im Voraus unterbreitet werden und den  Ort, die Art, das Datum und die Dauer des Kurses enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Urlaubsgesuch für Jugend und  Sport für einen Entscheid an den Departementsvorsteher weitergeleitet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Engagement bei der Feuerwehr
                            1  Kein Lohnabzug erfolgt, wenn das Personal aufgeboten wird:  *  a)  um an einem vom Staat organisierten kantonalen Kurs für die Ausbil  -  dung   der   Instruktoren,   der   höheren   Kader   in   der   Feuerwehr   und  Spezialisten teilzunehmen;  b)  um eine Inspektion des Materials und der Einrichtungen für den Feuer  -  schutz durchzuführen, die vom Staat angeordnet wurde;  c)  um einen Gemeindefeuerwehrkurs zu besuchen, der durch die Wohn  -  sitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Rahmen von Absatz 1 von der durchführenden Instanz ausgerichte  -  te Kursentschädigung fällt dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere  Aktivitäten  (namentlich  KWRO-Kurse)  und die  Beteiligung  an  einer örtlichen Feuerwehrkommission muss bei der Schuldirektion unbezahl  -  ter Urlaub beantragt werden. In diesem Fall erhält das Personal die Entschä  -  digung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen Fällen ist eine Fotokopie des Aufgebots an die Schuldirektion so  -  wie an die zuständige Dienststelle des Departements zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Unbezahlter Langzeiturlaub
                            1  Die   Anstellungsbehörde   kann   auf   Vormeinung   der   Schuldirektion   einer  Lehrperson unbezahlten Urlaub von maximal zwei Jahren gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein gewährter, unbezahlter Urlaub kann je nach Bedarf an Unterrichtsper  -  sonal zeitlich verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss   Artikel   51   des   Gesetzes   über   das   Personal   der   obligatorischen  Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule und unter  Vorbehalt  von Absatz  6  dieses Artikels  behält  die betroffene  Person  wäh  -  rend   des   Urlaubs   ihre   Rechte.   Bei   einer   Anstellung   an   einer   Schweizer  Schule im Ausland kann der unbezahlte Urlaub unter Vorbehalt von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 des Gesetzes über das Personal vom 14. September 2011 um ein Jahr  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unbezahlter Langzeiturlaub kann nicht mit anderen, in dieser Verordnung  festgelegten Urlauben kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Antragsteller gelten für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und folgende des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obliga  -  torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule  nicht. Nicht anwendbar sind ausserdem während diesem Zeitraum die Be  -  stimmungen   des   Gesetzes   über   die   Verantwortlichkeit   der   öffentlichen  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Während seines unbezahlten Urlaubs muss das Personal alle notwendigen  Schritte   zur   Deckung   der   Sozialversicherungen   unternehmen   (Unfallversi  -  cherung, evt. berufliche Vorsorge usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * Unbezahlter Elternurlaub *
                            1  Das Personal, Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren, hat einen An  -  spruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal dem Doppelten der  Wochenarbeitszeit pro Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der  ordentlichen  Beiträge  an die  berufliche  Vorsorge  (Arbeitgeber-  und  Arbeit  -  nehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bildungsurlaub
                            1  Unter Einhaltung sämtlicher nachfolgender Bedingungen kann bei der An  -  stellungsbehörde ein Gesuch auf Bildungsurlaub eingereicht werden:  a)  der   Bildungsurlaub   wird   grundsätzlich   für   sechs   aufeinanderfolgende  Monate gewährt. Er kann in Zeitspannen von mindestens drei Monaten  aufgeteilt werden;  b)  *  die Lehrperson muss eine Anstellung auf unbestimmte Zeit innehaben,  während   zehn   Jahren   eine   pädagogische   Tätigkeit   an   einer   öffentli  -  chen Walliser Schule ausgeübt haben und darf nicht den Beginn des  flexiblen Rentenalters erreicht haben;  c)  *  die Lehrperson verpflichtet sich, nach ihrer Rückkehr für drei Jahre an  der Walliser Schule tätig zu sein (bei einem Verstoss gegen diese Be  -  stimmung wird eine Geldstrafe pro rata temporis ausgesprochen), und  d)  die   Lehrperson   verpflichtet   sich,   dem   Departement   nach   ihrem   Bil  -  dungsurlaub einen Bericht über ihre Tätigkeiten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antragsteller reicht sein Gesuch mindestens ein Jahr vor dem geplan  -  ten Urlaubsantritt beim Departement ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:  a)  detaillierter   Entwurf  des   Bildungsprogramms   oder   des   vorgesehenen  Studiums;  b)  Angaben über den Ausbildungsort und die Ausbildungseinrichtung;  c)  Angaben über die erwarteten Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann beim Institut oder der Ausbildungseinrichtung und  der Schuldirektion, die vom Urlaub des Antragstellers direkt betroffen ist, je  -  derzeit eine Vormeinung über die Qualität des eingereichten Entwurfs einho  -  len. Es kann weitere Meinungen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement gewährt jenen Gesuchen Priorität, die den Bedürfnissen  der Schule am besten entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub ge  -  mäss Artikel 34 der vorliegenden kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Bestimmungen bezüglich finanzieller Fragen werden in einem Regle  -  ment des Staatsrates beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Sonderurlaube
                            1  Dem Personal  werden  Sonderurlaube,  die  im Zusammenhang   mit einem  Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  bei Todesfällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  fünf Tage: Ehepartner, eingetragener Partner, Konkubinatspart  -  ner, Kind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Tage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Tage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermut  -  ter;  b)  *  bei Todesfällen, wenn die Beerdigung an einem Arbeitstag stattfindet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Stiefsohn, Stieftochter,  Schwiegersohn, Schwiegertochter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Cousin(e) 1. Grades, Pate, Patin, Patenkind;  c)  *  bei zivilischer Heirat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  sechs Arbeitstage welche in den folgenden zwölf Monaten nach  der eigenen zivilischen Heirat zu beziehen sind. Diese Tage kön  -  nen in maximal zwei Teile geteilt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ein Arbeitstag: bei zivilischer Hochzeit bis zum zweiten Grad in  -  klusive, unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag  stattfindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...  c  bis  )  *  Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag;  d)  *  Umzug der Hauptwohnung im Maximum einmal pro Jahr: ein Arbeits  -  tag;  e)  *  bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der De  -  partementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderurlaube   von   einem   Tag  werden   gewährt,   wenn   das   Ereignis   auf  einen Schultag fällt, an dem die Lehrperson unterrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Konkubinatspartner   erhalten   dieselben   vorerwähnten   Sonderurlaube   wie  verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtli  -  cher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, die im gleichen Haushalt  leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a * Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
                            1  Bei Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen oder Partners hat der  Dienstchef die Kompetenz, um einen Urlaub von maximal einmal das Wo  -  chenpensum für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu  bewilligen. Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Schwere der Krank  -  heit oder des Unfalls festgelegt. Einer Lehrperson können jedoch auch bei  mehreren   Krankheiten   oder   Unfällen   von   einem   oder   mehreren   Angehöri  -  gen  maximal zweimal das Wochenpensum pro Schuljahr bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das aufgrund einer
                            Krankheit oder eines Unfalls schwer erkrankt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne  von Artikel 16n bis 16s EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall ge  -  sundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen Betreu  -  ungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu  beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld  bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungs  -  urlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf  andere Weise zu teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Urlaub   kann   auf   einmal   oder   tageweise   bezogen   werden,  wobei   die  Schulorganisation so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher  weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stellt die Ausgleichskasse fest, dass die Lehrperson die Voraussetzungen  für   die   Gewährung   von   Betreuungsgeld   im   Sinne   der   Artikel   16n   bis   16s  EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den sie genommen hätte, als unbezahl  -  ter Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienan -
                            gehörigen eines Arbeitskollegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Beerdigung eines Arbeitskollegen oder eines nahen Familienange  -  hörigen eines Arbeitskollegen ist die Schuldirektion dafür verantwortlich, das  Personal zu bezeichnen, das an der Beerdigung teilnimmt, wobei der Schul  -  betrieb nicht beeinträchtigt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Schulferien
                            1  Das Departement legt die Schul- und Ferienpläne (unterrichtsfreie Zeit in  -  nerhalb des Schuljahres für die obligatorische und postobligatorische Schul  -  zeit) auf drei Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldung der Stellvertreter
                            1  Alle Stellvertreter werden vom Staat auf der Grundlage des von der Schul  -  direktion ausgehändigten offiziellen Formulars bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Besoldungsansätzen der Stellvertreter ist die Ferienentschädigung  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson hat in keinem Falle das Recht, den Stellvertreter selber zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Lehrperson,   die   während   eines   Schuljahres   19   und   mehr   Wochen  Stellvertretungen übernimmt, bei denen es sich aber um verschiedene Stell  -  vertretungen handelt, erhält im Folgejahr einen Erfahrungsanteil. Sie ist da  -  für verantwortlich, einen Antrag auf Anerkennung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Besoldung der Stellvertreter bei Krankheit, Unfall oder obligato -
                            rischem Militärdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern in ein und demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun  effektive Wochen gedauert hat, haben die Stellvertreter bei nicht selbst ver  -  schuldeten Absenzen wie Krankheit, Unfall oder obligatorischer Militärdienst  Anrecht auf folgende Leistungen:  Beschäftigungsdauer  Dauer des Besoldungsanspruchs  bis 19 effektive Wochen  *  drei Wochen  bis 28 effektive Wochen  *  vier Wochen  bis 38 effektive Wochen  *  acht Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Unfall wird dem Stellvertreter keine Besoldung entrichtet, sofern  er über eine obligatorische Unfallversicherung verfügt; er erhält aber direkt  die Leistungen der Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Besoldung der Stellvertreter bei Mutterschaft, bei gemeinschaft -
                            licher Adoption oder Einzeladoption sowie bei Elternschaft  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Mutterschaft   haben   Stellvertreterinnen   einen   anderen   Besoldungsan  -  spruch als den in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen An  -  spruch; der Anspruch wird hingegen zu den gleichen Bedingungen und im  gleichen Mass wie von der Bestimmung festgelegt gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinschaftlicher  Adoption oder Einzeladoption, sofern die Stellver  -  tretung während des Schuljahres mehr als neun effektive Wochen dauerte,  haben Stelllvertreter Anspruch auf folgende Leistungen:  *  Beschäftigungsdauer  Dauer des Besoldungsanspruchs  bis zu 19 effektiven Wochen  *  zwei Wochen  bis zu 28 effektiven Wochen  *  drei Wochen  bis zu 38 effektiven Wochen  *  sechs Wochen  Zudem   gelten   die   Bestimmungen   von   Artikel   19   der   vorliegenden   Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Elternschaft, sofern die Stellvertretung während des Schuljahres mehr  als  neun  effektive  Wochen   dauerte,  haben   die  Stellvertreter  Anspruch  auf  folgende Leistungen:  *  Beschäftigungsdauer  Dauer des Besoldungsanspruchs  bis zu 19 effektiven Wochen  18,75 % des doppelten Wochenpen  -  sums  bis zu 28 effektiven Wochen  25 % des doppelten Wochenpen  -  sums  bis zu 38 effektiven Wochen  50 % des doppelten Wochenpen  -  sums  Zudem   gelten   die   Bestimmungen   von   Artikel   20   der   vorliegenden   Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Mutterschaftsentschädigung für Stellvertreterinnen *
                            1  Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung  ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Stellvertreterin einzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzelad -
                            option für Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Bundesrecht (Art. 16t ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene  Entschädigung bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption fällt an  den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Entschädigung   bei   gemeinschaftlicher   Adoption   oder   Einzeladoption   direkt  durch den Stellvertreter einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * Vaterschaftsentschädigung für Stellvertreter
                            1  Die im Bundesrecht (Art. 16i ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene  Vaterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung  ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Vaterschaftsentschädigung direkt durch den Stellvertreter einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Reduktion der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben
                            1  Nebst den üblichen Aufgaben, die alle Lehrpersonen übernehmen und die  in deren Pflichtenheft definiert sind, bringen Spezialaufgaben einen erhebli  -  chen Mehraufwand mit sich. Als Spezialaufgaben definiert werden Aufträge,  die Folgendes erfordern:  a)  eine   persönliche   Zusatzausbildung,   die   vom   Departement   verlangt  wird;  b)  eine differenzierte pädagogische Tätigkeit zugunsten der Schüler;  c)  eine Ausbildung, von der die Kollegen profitieren;  d)  eine   Unterstützung   für   Projekte,   die   vom   Departement   validiert   wur  -  den;  e)  ein Engagement für ein vom Departement erteiltes Mandat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung (Zeit oder Spesen) für Aufgaben, die nicht im Pflichten  -  heft enthalten sind, wird entweder in der Leistungsvereinbarung (bürgernahe  Aufgaben für die obligatorische Schulzeit) oder in Weisungen des Departe  -  ments gestützt auf die Bestimmungen über das Personal des Kantons Wallis  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson, die solche Spezialaufgaben übernimmt, muss dafür eine  effektive Arbeitszeit aufwenden, die der doppelten Unterrichtszeit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In einem Reglement des Staatsrates wird die Anzahl zur Ausübung von an  -  erkannten Spezialaufgaben nötigen Lektionen bzw. Stunden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Verordnung   betreffend   die   Schuldirektionen   (obligatorische   und   po  -  stobligatorische Schulzeit) hält auf der Basis von Kriterien die Zuteilung der  Lektionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen mit einer beson -
                            deren pädagogischen Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen   mit   einer   besonderen   vom   Departement   anerkannten  pädagogischen   Funktion   (namentlich   Fachberater/Fachschaftsverantwortli  -  cher) werden vom Staatsrat teilzeit beschäftigt und/oder für eine bestimmte  Dauer angestellt, um besondere Aufträge oder Mandate wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Bestimmungen bezüglich der Entschädigung dieser  besonderen Funktionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen werden gemäss der Tabelle im Spesenreglement be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit für das Personal, das Vollzeit beschäftigt ist  und deren Beschäftigungsgrad in Prozent ausgedrückt wird (namentlich An  -  stellung   für   Spezialaufgaben   oder   besondere   pädagogische   Funktionen  -  pro   rata   temporis   für   das   Personal,   das   Teilzeit   angestellt   ist)   beträgt   im  Durchschnitt 42 Stunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bereichen "Zusammenarbeit und  diverse   Ausgaben"   sowie   "Weiterbildung"   liegen   in   der   Verantwortung   der  Lehrperson. Als Vorgesetzter überwacht der Schuldirektor die Erfüllung die  -  ser Tätigkeitsfelder von allen Lehrpersonen seiner Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Aufgaben,   welche   die   allgemeine   Entwicklung   der   Schule   betreffen,  wertet der Schuldirektor die individuellen Kompetenzen seiner Lehrpersonen  aus und verteilt die Aufgaben entsprechend unter diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Pflichtenheft der jeweiligen Unterrichtsstufe werden die verschiedenen  obligatorischen Aufgaben präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Arbeitszeit für die pädagogischen Berater und die Inspektoren
                            1  Die pädagogischen Berater und die Inspektoren unterstehen in folgenden  Bereichen den Bestimmungen zum Statut des Personals des Kantons Wallis  sowie dem Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung:  a)  Jahresarbeitszeit;  b)  Tägliche Arbeitszeit;  c)  *  Ferienanspruch, und  d)  *  die administrativen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Stellvertretungen durch Lehrpersonen im Vollamt
                            1  Lehrpersonen   der   Primar-   oder   Sekundarstufe   sowie   Schuldirektoren   im  Vollamt haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für geleistete Stell  -  vertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sonderfällen entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Besoldung der Lehrbeaufragten nach Lektionen *
                            1  Bei einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule wird der Lehrbeauftrag  -  te im Stundentarif entschädigt, der auf jener Lohnklasse (inkl. 13. Monats  -  lohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch) basiert, die seinen Qualifikatio  -  nen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiter   gelten   die   Bestimmungen   von   Artikel   40   bis   42   der   vorliegenden  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Primarschulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Stellvertreter
                            1  Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden  Verordnung präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal  -  ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson  mit  einer  Jahresanstellung   zugeteilt  wird.  Die  Besoldung   einer  nicht  diplo  -  mierten Lehrperson entspricht 60  Prozent jener Besoldungsklasse, die einer  diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef  -  fektive  Wochen  oder  mehr,   erhält  der  Stellvertreter  die   in  der  Verordnung  oder im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen  Schulzeit  und der  allgemeinen  Mittelschule  und  Berufsfachschule  vom 14.  September   2011   festgelegte   Besoldung.   Die   definitive   Abrechnung   erfolgt  am Ende der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übernimmt   eine   Teilzeitlehrperson   eine   Stellvertretung   in   ihrer   eigenen  Klasse,   wird   der   Lektionentarif   angewendet,   der   für   ihren   Beschäftigungs  -  grad gilt, für die sie angestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * ...
                            7 Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Stellvertreter
                            1  Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden  Verordnung präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal  -  ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson  mit  einer  Jahresanstellung   zugeteilt  wird.  Die  Besoldung   einer  nicht  diplo  -  mierten Lehrperson entspricht 60 Prozent jener Besoldungsklasse, die einer  diplomierten Lehrperson mit einer Jahresanstellung zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Prinzip  wird  die  Lektionenentlastung  (Klassenlehrer,   ausserschulische  und kulturelle Tätigkeiten usw.), die einer zu vertretenden Lehrperson bewil  -  ligt wurde, dem Stellvertreter nicht bezahlt. In Sonderfällen kann die zustän  -  dige   Dienststelle   auf   Gesuch   der   Direktion   entscheiden,   ob   diese   Unter  -  richtslektionen zur Entlastung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Orientierungsschullehrpersonen,   die   für   ein   regelmässiges   Teilpensum  während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für die Unterrichts  -  lektionen,   die   sie   als   Stellvertretung   an   der   Schule,   an   der   sie   angestellt  sind,   erteilen,   aufgrund   ihrer   Besoldung   entlöhnt.   Beträgt   ihr   Wochenpro  -  gramm aber 20 oder mehr Unterrichtslektionen, erhalten sie für die ersten  sechs   Unterrichtslektionen   eines   Semesters   keine   Entschädigung.   Beträgt  ihr Wochenprogramm zwölf oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslek  -  tionen, erhalten sie für die ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters  keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef  -  fektive  Wochen  oder  mehr,   erhält  der  Stellvertreter  die   in  der  Verordnung  oder   im   Gesetz   über   die   Besoldung   des   Personals   der   obligatorischen  Schulzeit  und der  allgemeinen  Mittelschule  und  Berufsfachschule  vom 14.  September   2011   festgelegte   Besoldung.   Die   definitive   Abrechnung   erfolgt  am Ende der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * ...
                            8 Mittelschul- und Berufsschulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Besoldung von nicht diplomierten Lehrpersonen
                            1  Lehrpersonen im Vollamt, welche die Anforderungen in Bezug auf Titel und  Diplome für den Unterricht an den Mittelschulen nicht erfüllen, erhalten die  jährliche   Grundbesoldung   (einschliesslich   Anteil   13.   Monatslohn,   Erfah  -  rungsanteil und Ferienanspruch), die im Anhang zum Gesetz über die Besol  -  dung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit  -  telschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Was die Berufsbildung angeht, werden Lehrpersonen, welche die Anforde  -  rungen in Bezug  auf Titel und Diplome nicht erfüllen,  in eine Warteklasse  eingestuft. Ihnen wird eine Frist von drei Jahren gewährt, um die Anforde  -  rungen in Bezug auf die Ausbildung zu erfüllen. Bei besonderen Situationen  kann die Anstellungsbehörde diese Frist neu einschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen,  die über ein Diplom für die  Mittelschule verfügen aber  an  der  Berufsfachschule   unterrichten,   werden  nicht   wie   im  obigen   Absatz   er  -  wähnt in eine Warteklasse eingestuft. Um die Anforderungen für den Unter  -  richt an der Berufsfachschule zu erfüllen, ist eine Frist von zwei Jahren vor  -  gesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Stellvertreter
                            1  Die Lektionentarife der Stellvertreter werden im Anhang der vorliegenden  Verordnung präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertreter, die im Besitz der erforderlichen Titel und Diplome sind, erhal  -  ten 90 Prozent der Besoldung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson  mit einer Jahresanstellung  zugeteilt wird. Ist dies nicht  der Fall, entspricht  die Besoldung eines nicht-diplomierten Stellvertreters 60 Prozent der Besol  -  dung jener Besoldungsklasse (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Erfah  -  rungsanteil und Ferienanspruch), die einer Lehrperson mit einer Jahresan  -  stellung zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Prinzip wird die Lektionenentlastung, die einer zu vertretenden Lehrkraft  bewilligt   wurde,   dem   Stellvertreter   nicht   bezahlt.   In   Sonderfällen   kann   die  Dienststelle für Unterrichtswesen oder die Dienststelle für Berufsbildung auf  Gesuch der Direktion entscheiden, ob diese Unterrichtslektionen zur Entlas  -  tung teilweise oder vollständig entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen der Sekundarstufe II, die für ein regelmässiges Teilpen  -  sum während des ganzen Schuljahres angestellt sind, werden für jene Un  -  terrichtslektionen, die sie als Stellvertretung an ihrer Schule erteilen, gemäss  ihrer Besoldung entlöhnt. Beträgt ihr Wochenprogramm aber 20 oder mehr  Unterrichtslektionen,   erhalten   sie   für   die   ersten   sechs   Unterrichtslektionen  eines Semesters keine Entschädigung. Beträgt ihr Wochenprogramm zwölf  oder mehr, jedoch weniger als 20 Unterrichtslektionen, erhalten sie für die  ersten drei Unterrichtslektionen eines Semesters keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dauert eine und dieselbe Stellvertretung innerhalb eines Schuljahres 19 ef  -  fektive  Wochen  oder  mehr,   erhält  der  Stellvertreter  die   in  der  Verordnung  oder   im   Gesetz   über   die   Besoldung   des   Personals   der   obligatorischen  Schulzeit  und der  allgemeinen  Mittelschule  und  Berufsfachschule  vom 14.  September 2011 vorgesehene Besoldung. Die definitive Abrechnung erfolgt  am Ende der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schuldirektion hat bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die in einer ge  -  trennten Klasse unterrichten, von Fall zu Fall über die Notwendigkeit einer  Stellvertretung oder  die Möglichkeit einer Zusammenlegung  ohne Stellver  -  tretung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * ...
Art. 56 * ...
                            9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Anwendung
                            1  Das Departement, nach Anhören des für die Finanzen zuständigen Depar  -  tements, wird mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Sinngemässe Anwendung
                            1  Für alle in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Fälle, die zudem nicht in  anderen   Verordnungen,   Reglementen   oder   spezifischen   Entscheiden   be  -  handelt werden, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung  der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982  sowie die entsprechende Verordnung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Streitigkeiten
                            1  Der Departement entscheidet nach Anhörung der für Finanzen zuständigen  Departements und unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat inner  -  halb von 30 Tagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. September 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hebt  die  Verordnung  über  die Besoldung  des  Lehrpersonals  der  Pri  -  mar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 50 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 15 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 15 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 16 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 21 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 23a  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 25  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2, d)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29  Titel geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.09.2020  Art. 29a  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.09.2020  Art. 29b  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 32 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 33 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 34 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 34 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 34a  eingefügt  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 35 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 35 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 45 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 46 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 46 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 50  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 52  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 55  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 56  aufgehoben  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.01.2020  Art. 57 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  aufgehoben  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 36a  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.07.2021  Art. 36b  eingefügt  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 48  Titel geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  Art. 59 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 17a  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 19  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 19 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 19 Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 19 Abs. 8  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 20  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 21 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 29a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 29a Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 29a Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 34a  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, c  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 36 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1,  Tabelle, "bis 19  effektive Wochen"  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1,  Tabelle, "bis 28  effektive Wochen"  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1,  Tabelle, "bis 38  effektive Wochen"  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2,  Tabelle, "bis zu 19  effektiven  Wochen"  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2,  Tabelle, "bis zu 28  effektiven  Wochen"  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2,  Tabelle, "bis zu 38  effektiven  Wochen"  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 42  Titel geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 42 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 42a  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 42b  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2012  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012  Ingress  18.12.2019  01.01.2020  geändert  RO/AGS 2020-011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 8 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 14 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 15 Abs. 1 bis 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 15 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 15 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 15 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 15 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 16 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 17a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 18 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 18 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 19 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 19 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 19 Abs. 5 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 19 Abs. 7 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 19 Abs. 8 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 20 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 20 Abs. 1 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 20 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 20 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 20 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 21 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 21 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 21 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 21 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 23a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 25 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 26 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 27 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 2, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 2, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 2, c) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 2, d) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 27 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 1 bis 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 5 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 7 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 29a Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 29a Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 29a Abs. 4 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 29b 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 30 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 31 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 33 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 33 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 34 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 34 Abs. 6 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 34a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 34a 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 35 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 35 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
                            Art. 36 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, b) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
                            Art. 36 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, c) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, c) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
                            Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  geändert  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36 Abs. 1, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2020-129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, c bis ) 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 36 Abs. 1, d) 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, d) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36 Abs. 1, e) 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 1, e) 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36 Abs. 2 23.12.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 3 23.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-129
Art. 36 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 36a 23.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 36b 23.12.2020 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2020-129
Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 19
                            effektive Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 28
                            effektive Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, Tabelle, "bis 38
                            effektive Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  umbenannt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 41 Abs. 1 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 41 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 19
                            effektiven  Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 28
                            effektiven  Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2, Tabelle, "bis zu 38
                            effektiven  Wochen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  eingefügt  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 42 30.11.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-090
Art. 42 Abs. 2 30.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-090
Art. 42a 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 42b 30.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-090
Art. 45 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 46 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 46 Abs. 1, d) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 48 23.12.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-129
Art. 50 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 50 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015