Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
                            über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung  über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 10. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2001 Kenntnis  genommen und  erlässt  als Beschluss:  Bewilligung  Bewilligung  a) Behinderteneinrichtung  a) Behinderteneinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Wer eine private Behinderteneinrichtung betreibt, in der dauernd wenigstens  drei erwachsene behinderte Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt  werden können, bedarf einer Bewilligung.  b) gemischte Einrichtung  b) gemischte Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Wer eine private Einrichtung betreibt, in der wenigstens eine erwachsene  behinderte Person und wenigstens zwei weitere Personen untergebracht,  gepflegt  oder beschäftigt werden können, deren Eigenschaft für eine  Bewilligung nach den besonderen Vorschriften über Kinder- und  Jugendheime,  Alters- und Pflegeheime oder die Aufnahme von Pflegekindern  massgebend ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungspflicht nach diesem Beschluss besteht nicht, wenn eine  Bewilligung nach den besonderen Vorschriften vorliegt oder erforderlich ist.  c) erwachsene behinderte Person  c) erwachsene behinderte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Als erwachsene Behinderte gelten volljährige Personen, die Leistungen  der  Invalidenversicherung beziehen oder sich zum Bezug solcher Leistungen  angemeldet haben.  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die  Behinderteneinrichtungen.  Verordnung  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)   Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und  zum Entzug der  Betriebsbewilligung;  b)   die Aufsicht.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012  angewendet.  Referendum  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Präsident des Grossen Rates:  Jakob Büchler  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer  Die Regierung des Kantons St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Grossratsbeschluss wird vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006  angewendet.  St.Gallen, 15. Januar 2002  Die Präsidentin der Regierung:  lic. phil. Kathrin Hilber  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Grossen Rat erlassen am 29. November 2001; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Januar 2002; in Vollzug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012. Geändert durch Nachtrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Januar 2007, nGS 42-50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.222.338;  KJV  , sGS  912.4  ;  PKV  , sGS  912.3  ; Art.  32  SHG  , sGS  381.1  ; V  über die privaten Alters- und Pflegeheime (sGS  381.18  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Art.  5  RIG  , sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Referendumsvorlage siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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