Verkehrsgebührentarif
                            Verkehrsgebührentarif  vom 20.   Dezember 2005 (Stand 1.   Januar 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in  Anwendung  von  Art.    100  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai  1965  1    und  Art.    27  des  Gesetzes  über  die  Strassenverkehrsabgaben  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Januar  1978  2  ,  in  Ausführung  von  Art.    3  Abs.    1  der  Verwaltungsgebührenverord-  nung vom 27. April 1971  3  als Gebührentarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehrssicherheit und Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10                 Fahrzeugzulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100            Anhänger  ..................................  40.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.01  Zuschlag für Ausnahmeanhänger je Stunde  ......               160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5             Arbeitsmotorwagen .........................  60.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.00  Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge  ..............  40.–   bis  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102            Gelenkmotorwagen .........................  320.–   bis  640.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  6             Gesellschaftswagen  ..........................  133.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  Gewerblich  immatrikulierte  Fahrzeuge  (weisses  Kontrollschild) .............................  40.–   bis  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105            Kleinbus   ..................................  107.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  Landwirtschaftliche Fahrzeuge ................  40.–   bis  320.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106.00  Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge  ..............  40.–   bis  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  7             Lastwagen .................................  133.–   bis  480.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS 711.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 821.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Amtsblatt veröffentlicht am 3.   Januar 2006, ABl  2006  , 41, in Vollzug ab 1. Januar 2006.  Geändert  durch  Abschnitt  II  des  VI.  Nachtrags  zur  EV  zum  eidgenössischen  Strassenver  -  kehrsgesetz  vom  10.  Oktober  2006,  nGS  41– 82  (sGS  711.1);  Nachtrag  vom  4.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, nGS 43–156; II.   Nachtrag vom 10. Mai 2016, nGS 2016-068; III.   Nachtrag vom 15. Ok  to-  ber 2019, nGS 2019-077.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  8  Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ..  60.–   bis  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  9             Lieferwagen  ................................  60.–   bis  280.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110            Motorfahrräder  .............................  53.–   bis  134.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Motorräder (Kleinmotorräder) und Motorschlitten  53.–  bis  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  10            Motorwagen ...............................  60.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  11  Personenwagen, leicht und schwer .............  60.–   bis  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114            Sattelmotorfahrzeug   ........................  200.–   bis  680.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  Sattelschlepper (Prüfung des Sattelanhängers nicht  inbegriffen)  ................................  107.–   bis  480.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  Technische Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.00  Behindertenfahrzeuge,  Abklärung  und  Überprü-  fung der Anpassung an die Behinderung ........  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.01  Technische  Änderungen  wie:  Fahrwerk,  Felgen,  Bremsen, Lenkung, Distanzscheiben, Gabeln, Fuss-  rasteranlagen usw.  ..........................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.01.2  Ohne  gleichzeitige  periodische  Prüfung  wird  für  die erste technische Änderung die gleiche Gebühr  erhoben wie für die periodische Prüfung der ent-  sprechenden Fahrzeugart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Gewichtsänderungen ........................                 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.03  Eintrag oder Änderung Anhängelast, Gesamtzug-  gewicht   ...................................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.04  Eintrag Anhängelast administrativ .............                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.05  Druckluftbremsanlage zusätzlich eingebaut  .....                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.06  Umbau in andere Fahrzeugart  ................                 67.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116.07       Sitzplatzänderung   ..........................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  Besondere Prüfungen, Nachkontrollen, Diverses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.00  Abgas-, Lärm-, Rauchmessungen je Std.  ........               160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13      Verbindungseinrichtung .....................                 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.02  Verbindungseinrichtung (Prüfen eingereichter Un-  terlagen)   ..................................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.03       Tiertransportausrüstung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.03.1    Anhänger   .................................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.03.2  Last- und Lieferwagen .......................                 67.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Geändert durch III.   Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.04  Gefährliche  Güter;  Zulassungsbescheinigung  T9;  Neuerstellung ..............................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.05  Gefährliche  Güter;  Zulassungsbescheinigung  T9;  Verlängerung   ..............................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.06  CEMT-Bestätigung je Fahrzeug  ...............                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.07  Technische Abklärungen wie Nachweis Lärm  /Ab-  gas,  eingereichte  Unterlagen  für  Einzelprüfungen  usw.  erste  Viertelstunde  gratis;  danach  nach  Auf-  wand je Stunde .............................  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.08  Veteranenfahrzeug, Abklärung für Eintrag  ......                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Administrative Bearbeitung von Reparaturbestäti-  gungsverfahren (Nachkontrollen)  ..............                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.10  15  Nachprüfung von Reparaturbestä  tigungsverfahren  durch  die  Verkehrsexpertin  oder  den  Verkehrs-  experten  ...................................  30.–   bis  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.11  Werkinterner  Verkehr  auf  öffentlichen  Strassen,  Prüfung des Gesuches nach Aufwand je Std.   .....               160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.12  16  Technische Prüfungen je Std.  .................  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.13  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.13.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Prüfung von Fahrschulfahrzeugen .............  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.14  Domizilprüfungen (ohne Kontrollgebühren) ....               200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Bei  Nichterscheinen  bzw.  Deponierung  der  Kon-  trollschilder  oder  Annullierung  des  Fahrzeugaus-  weises später als fünf Arbeitstage (Montag bis Frei-  tag)  vor  dem  Prüfungstag  ist  die  entsprechende  Prüfungsgebühr (Ziff. 100 bis 117.14) als Ausblei-  begebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.16  20         Administrative Aufwendungen bei Leistungsände-  rungen oder Änderungen der Typengenehmigung  bei Motorrädern  ...........................  25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117.17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erneute  Prüfungsterminbuchung,  wenn  ein  Prü-  fungstermin nicht wahrgenommen wurde oder ein  gebuchter Termin aus Gründen, die bei der  Fahr-  zeughalterin  oder  dem  Fahrzeughalter  liegen,    ver-  schoben werden muss  .......................  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Aufgehoben durch III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Eingefügt durch III.   Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118            Fahrzeugausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.00  Fahrzeugausweis, erstmalige Erteilung  .........                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.01  22  Fahrzeugwechsel, einschliesslich Annullation ....                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.02       Kantonswechsel   ............................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.03       Namensänderungen  .........................                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.04  Versicherungswechsel, je Ausweis ..............                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.05  Änderung von Fahrzeugdaten  ................                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Eintrag Code 178 (Halterwechsel verboten)   . . . . .  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Eintrag Fremdprüfung   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25      Annullierung    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.09  Befristeter Fahrzeugausweis  ..................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.10  Befristeter Fahrzeugausweis, Verlängerung   ......                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.11       Ersatzfahrzeugausweis .......................                 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.12  Ersatzfahrzeugausweis, Verlängerung  ...........                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.13       Kollektiv-Fahrzeugausweis   ...................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.14  Tagesausweis,  je 24 Stunden  (ohne Versicherung)                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.15  26  Duplikat Fahrzeugausweis  ...................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.16  Motorfahrrad-Fahrzeugausweis oder Duplikat ...                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.17  Neuanfertigung eines gültigen Motorfahrrad-Fahr-  zeugausweises ..............................                 15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.18  Bescheinigte  Fotokopie  eines  mit  dem  Vermerk  «Ersetzt» versehenen Fahrzeugausweises ........                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118.19  Bewilligung  für  Wochenaufenthalter  im  Ausland               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119            Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.00  27      Kontrollschilderpaar  .........................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.01  28      Einzelschild   ...............................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.02  29      Deponierung    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.03       Wiederausgabe .............................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.04  30      Wechselschilderöffnung    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Schilderabtretung  (bei  Todesfall  unter  Ehegatten  sind nur die Gebühren für Fahrzeugausweise und  eine allfällige Wiederausgabe zu entrichten) .....               100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Geändert durch III.   Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.06  Zuteilung ausgeloster Kontrollschilder (Fahrzeug-  ausweis, Kontrollschilder und allfällige weitere Ge-  bühren  werden  zusätzlich  nach  diesem  Tarif  be-  lastet)  .....................................  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.07  Kontrollmarke, je ...........................  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.08       Tagesschilder   ..............................                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.09  Bei verspäteter Rückgabe des Tagesausweises bzw.  der  Tageskontrollschilder  wird  je  Tag  Verspätung  die   Gebühr   nach   Ziff.     118.12,   höchstens   aber  Fr.   100.–  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.10  Kaution für Tagesschilder  ....................  100.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119.11       Motorfahrrad-Kontrollschild   .................  8.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120            Sonderbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.00  Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.00.1    Einzelbewilligung ...........................  50.–   bis  1500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.00.2  Dauerbewilligung, je Jahr  ....................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.01       Raupenfahrzeuge  33   ..........................  50.–   bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.02  Landwirtschaftliche  Fahrzeuge,  gewerbliche  Ver-  wendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.02.1    Einzelbewilligung ...........................  10.–   bis  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.02.2    Jahresbewilligung ...........................  100.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.02.3  Jahresbewilligung für Schneeräumung  .........  50.–   bis  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.02.4  Bewilligung  für  Anlässe,  Umzüge  usw.,  je  Fahr-  zeug   ......................................                 10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.03  Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen ..  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.04  Sonderfälle  und  Bewilligungen  im  kombinierten  Ve r k e h r :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.04.1    Einzelbewilligung ...........................  40.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.04.2    Jahresbewilligung ...........................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  Sonntags- und Nachtfahrbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00  Sonntagsfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr  ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug mit oder  (ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00.1  Gebühr für eine Fahrt oder einen Tag  ..........                 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00.2  Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Tage  ..........                 90.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00.3  Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Tage  .........               135.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Hinsichtlich  Versicherungsprämie  siehe  Art.    21  Abs.    2  der  eidg  Verkehrsversicherungsver  -  ordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art.   11 UeStG, sGS 921.1; V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art.   91 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00.4  Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Tage  ........               180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.00.5  Gebühr für 31 bis 65 Fahrten oder Tage  ........               350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01  Nachtfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab  Ausstellungsdatum,  je  Motorfahrzeug  (mit  oder  ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.1  Gebühr für eine Fahrt oder eine Nacht  .........                 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.2  Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Nächte  ........                 90.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.3  Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Nächte  .......               135.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.4  Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Nächte  ......               180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.5  Gebühr für 31 bis 185 Fahrten oder Nächte  .....               350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.01.6  Gebühr für mehr als 185 Fahrten oder Nächte ...               600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.00       Stundenplan-Bewilligung ....................                 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20                 Personenzulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Praktische Führerprüfungen und Kontrollfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.00  Kategorie A beschränkt oder unbeschränkt ......                 75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.01  Kategorie A1 ...............................                 75.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.02  Kategorie B ................................               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.03  36  Kategorie BE ...............................               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.04  Kategorie B1 ...............................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.05  37  Kategorie C ................................               200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.06  Kategorie CE  ..............................               180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Kategorie C1 ...............................               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.08  Kategorie C1E  .............................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.09  Kategorie D  ................................               240.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.10  Kategorie DE  ..............................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.11  39  Kategorie D1  ...............................               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.12  Kategorie D1E  .............................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.13  Kategorie F ................................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.14  Besondere Führerprüfungen je Stunde  .........               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  SR 822.221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Fassung gemäss Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Spezielle praktische Führerprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.00  Berufsmässiger Personentransport .............               150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.01       Trolleybus .................................               240.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.02  Führerprüfungen  ausserhalb  der  Prüfstelle  sowie  Reisezeit je Stunde ..........................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  Theoretische Führerprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202.00  Prüfung in Gruppen  ........................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202.02  Einzelprüfung (mündliche Prüfung) je Stunde ...               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  41  Bei  Nichterscheinen  oder  Abmeldung  später  als  fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Prü-  fungstag  ist  die  entsprechende  Prüfungsgebühr  (Ziff.  200.00  bis  200.02)  als  Ausbleibegebühr  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  Eignungsabklärungen bei Behinderten  .........  Keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205            Personenausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.00       Lernfahrausweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.00.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Alle Kategorien .............................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.00.2    Umschreibung   .............................                 25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.00.3  43   Duplikat   ..................................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.01       Führerausweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.01.1  44   Erstmalige Ausstellung und Duplikat ...........                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.01.2  Eintrag einer weiteren Kategorie oder Berechtigung,  Namensänderung ...........................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.02  Internationaler Führerausweis  ................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.03  Umtausch eines ausländischen in einen schweize-  rischen Führerausweis (ohne Gutachterkosten)  ..  80.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.04       Verschiedene:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.04.1  Neuanfertigung eines bestehenden Ausweises ....                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.04.2  Bestätigung über abgelegte Führerprüfungen ....                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.05  Bewilligung zum Führen eines Motorfahrrades vor  dem 14. Altersjahr   ..........................  30.–   bis  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.06  45  andere Ausweise und Bewilligungen  ...........  20.–   bis  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Aufgehoben durch III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Geändert durch VI.   Nachtrag zur EV zum eidgnössischen Strassenverkehrsgesetz.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205.07  46  Zusatzaufwendungen  im  Zusammenhang  mit  der  manuellen   Erfassung   von   Verkehrskundekursen  und praktischen Motorradgrundschulungen  .....  20.–   bis  180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206            Administrativmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.00  Verweigerung von Ausweisen und Prüfungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.00.1    Lernfahrausweis ............................  70.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.00.2  Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Schiffsführeraus-  weis   ......................................  40.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.00.3  Umtausch eines ausländischen in einen schweize-  rischen Führerausweis .......................  70.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.00.4  Einer weiteren Theorie- oder praktischen Führer-  prüfung ...................................  70.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.01  47  Verwarnung (Androhung des Entzugs) .........  100.–   bis  350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.02  Entzug von Ausweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.02.1  48      Lernfahr-, Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Kollek-  tiv- oder Schiffsführerausweis  ................  150.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.02.2  Führerausweis für Motorfahrräder .............  60.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.03  Aberkennung ausländischer Führerausweis  .....  100.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Anordnung Verkehrsunterricht  ................  70.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.05  Bei  Nichterscheinen  oder  verspäteter  Abmeldung  ist die entsprechende Gebühr nach Ziff.   206.04 als  Ausbleibegebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.06       Fahrverbote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.06.1    Fahrrad ...................................  30.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.06.2    übrige   ....................................  50.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.07  Überprüfung der Fahrfähigkeit und Fahreignung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.07.1  Massnahmen zur Überprüfung  ...............  60.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.07.2  Die Kosten für medizinische, verkehrspsychologi-  sche oder ähnliche Gutachten, Schriftanalyse usw.  gehen zulasten des Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.07.3  Die  Kosten  für  eine  Kontrollfahrt  werden  nach  Ziff. 200.00 bis 200.14 zusätzlich belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08  Verfügungen über Gesuche zu rechtskräftig ange-  ordneten Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.1  Vorzeitige,  bedingte  Wiedererteilung  nach  Art.    17  Abs.   3  SVG  50  ................................  150.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  SR 741.01.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.2  Widerruf  der  vorzeitigen,  bedingten  Wiederertei-  lung ......................................  150.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.3  51      Anordnung,  Aufschub  oder  Unterbruch  des  Voll-  zugs  ......................................  70.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.4  Aufhebung  des  Sicherungsentzugs  oder  der  Ver-  weigerung .................................  100.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.5  Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Auf-  lagen   .....................................  60.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.6  Die  Gebühren  nach  Ziff.    206.02,  03,  06,  08.4  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.5 werden nicht erhoben, wenn der Sicherungs-  entzug   oder   die   Auflagen   auf   unverschuldete  Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen  sind. Sie werden aber erhoben, wenn der Betroffe-  ne bei Nichterfüllung der medizinischen Mindest-  anforderungen  nach  VZV  52    von  der  Möglichkeit  des  freiwilligen  Verzichts  auf  den  Ausweis  nicht  Gebrauch gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.08.7  53      Mahngebühr für das Nichteinreichen der Verlaufs-  berichte bei Ausweisen mit Auflagen   ...........                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.09  Wiedererwägung  einer  rechtskräftigen  Verfügung  nach  Art.   27  VRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..........................  100.–   bis  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.10  Verlängerung befristeter Ausweise   .............  40.–   bis  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.11       Verschiedenes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.11.1  Mahngebühr  wegen  Nichteinsendens  des  Führer-  ausweises zum Eintragen von Auflagen .........  10.–   bis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.11.2  Aufträge für polizeiliche Führerausweiseinzüge  ..  100.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.11.3  Aktenzustellung nach Abschluss des Verfahrens ..  10.–   bis  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.12  55  Periodische medizinische Kontrolluntersuchungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.12.1  56     Aufgebot ..................................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.12.2  57    Mahngebühr für das Nichteinreichen der angefor-  derten ärztlichen Zeugnisse  ...................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206.12.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58      Manuelle  Bearbeitung  der  eingereichten  Papier-  dokumente ................................  20.–   bis  180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  SR 741.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  SR 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Eingefügt durch III.   Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2                  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21                 Unfallanalysen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Technische Fahrzeuguntersuchungen, je Stunde ..  150.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01  Pauschale für Fahrzeit, Fahrspesen und Geräte ...               250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02  60  Unfallanalysen, Fotogrammetrie je Stunde ......  150.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03  61  Beratung  mit  Aktenstudium,  ohne  Gutachten,  je  Stunde ....................................  150.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04  Fahrspesen, je Kilometer .....................  1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05  62  Auslesen von Datenaufzeichnungsgeräten .......  250.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06  Kosten  für  Leistungen  Dritter  werden  zusätzlich  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.07  Instruktionen und Schulungen, nach Aufwand, bis  Fr.   1800.– je Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22                 Contact-Center
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.00  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.00.1  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.00.2  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01  Schriftliche  Auskunft  an  Dritte  über  Fahrzeug-  oder Halterdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.1  erste Auskunft   .............................                 10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2  weitere Auskunft je   .........................  3.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02  Ausschreibung  verlorener  oder  anderweitig  ab-  handen gekommener Kontrollschilder  ..........                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03  Technische Auskünfte nach Aufwand, je Stunde ..               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04  Adressnachforschungen und Recherchen nach Auf-  wand, je Stunde  ............................               120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05  Kosten  für  Leistungen  Dritter  werden  zusätzlich  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Geändert durch II.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Geändert durch II.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Geändert durch II.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Geändert durch II.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Aufgehoben durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Aufgehoben durch Nachtrag.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230            Fahrlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.00  Behandlung des Gesuchs .....................               100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Periodische   Kontrollen   der   Fahrschulen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 FV
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ................................  80.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.02  68  Verwarnung und befristeter oder unbefristeter Ent-  zug  der  Fahrlehrerbewilligung  nach  Art.    26  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 FV  69  ....................................  250.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Kollektivfahrzeugausweis (Händlerschild)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.00  Behandlung des Gesuchs .....................  200.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.01  Periodische Kontrolle eines Betriebs  ...........  100.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.02  Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen ....  50.–   bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.03  Verfügung auf Entzug (auch zeitlich befristet)  ...  120.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232            Selbstabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.00  Bewilligung  einschliesslich  Behandlung  des  Ge-  suchs für leichte Motorwagen .................  200.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.01  Bewilligung  einschliesslich  Behandlung  des  Ge-  suchs für Motorräder und Anhänger ...........  100.–   bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.02  Bewilligung ändern (Adresse, andere Fahrzeugmar-  ken, andere Berechtigte usw.) .................  50.–   bis  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.03  Instruktion  des  Personals  des  Kunden,  je  Teil-  nehmer einschliesslich Kursunterlagen  .........  150.–   bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.04  Periodische Kontrolle von Betrieben  ...........  100.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  Betriebe mit Delegation Fahrzeugprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233.00  Behandlung  Gesuch  und  Abschluss  der  Verein-  barung  ....................................  200.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233.01  Änderung der Vereinbarung ..................  100.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233.02  Behandlung  von  Kundenbeschwerden  aus  dieser  Delegation je Stunde ........................               124.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  Montagestellen für Fahrt-, Restwegschreiber sowie  Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.00  Erteilen der Bewilligung  .....................  100.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.01  Ändern dieser Bewilligung  ...................  50.–   bis  250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  SR 741.522.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  SR 741.522.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Art.    102  Abs.    1  der  eidgV  über  die  technischen  Anforderungen  an  Strassenfahrzeuge  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   Juni 1995, SR 741.41.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Fakturierung und Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.00  Verfügung  über  den  Entzug  oder  die  Nichtertei-  lung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontroll-  schildern,   insbesondere   wegen   Nichtbezahlens  von  Verkehrssteuern  oder  Gebühren,  Nichtvor  -  führens  von  Fahrzeugen,  fehlendem  oder  ausset-  zendem  Versicherungsschutz,  Nichtrückgabe  von  Bewilligungen und Tagesschildern .............               100.–  Die  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  vor  Erlass  der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die  ausstehenden   Steuern   oder   Gebühren   bezahlt  werden,  das  Fahrzeug  vorgeführt  oder  ein  neuer  Versicherungsnachweis  vorgelegt  wird  oder  die  Bewilligungen  und  Tagesschilder  zurückgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.01  Verfügung  über  die  polizeiliche  Einziehung  von  Bewilligungen,  Ausweisen  und  Kontrollschildern,  insbesondere   wegen   Nichtbezahlens   von   Ver  -  kehrssteuern   oder   Gebühren,   Nichtvorführens  von  Fahrzeugen,  fehlendem  oder  aussetzendem  Versicherungsschutz,  Nichtrückgabe  von  Bewilli-  gungen und Tagesschildern ...................               100.–  Die  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  nach  dem  Erlass  der  Einziehungsverfügung  die  ausstehen-  den  Steuern  oder  Gebühren  bezahlt  werden,  das  Fahrzeug   vorgeführt   oder   ein   neuer   Versiche-  rungsnachweis  vorgelegt  wird  oder  die  Bewilli-  gungen und Tagesschilder zurückgegeben werden  und die polizeiliche Einziehung unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.02  Die Gebühr nach Ziff. 235.00 und 235.01 wird bei  der   Versicherung   erhoben,   wenn   die   Meldung  über   aussetzenden   Versicherungsschutz   (Sperr  -  karte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.03  Ratenzahlung, Strassenverkehrssteuer in zwei Ra-  ten  ; je Fahrzeug ...........................                 10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.04  Ausstellen eines Kontoauszugs ................  10.–   bis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.05  Festlegen eines Abzahlungsplans   ..............  20.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.06  Löschung im Betreibungsregister ..............                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Art.   17 Abs.   1 Satz 2 SVAG, sGS 711.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.07  72  Verfügung über die Vernichtung von sichergestell-  ten Fahrzeugteilen nach Art.   221 Abs.   4 VTS  73   ....  100.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235.08  74  Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach Fahrzeug-  oder Führerprüfungen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  100.–   bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3                  Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Schiffsführerinnen und Schiffsführer  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300            Führerprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.00  76  Kategorie A und D ..........................               140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.01  77  Kategorie B und C nach Zeitaufwand, je volle oder  angebrochene Viertelstunde   ..................                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Kategorie A beschränkt auf Segelschiffe   . . . . . . . . .                 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  In allen anderen Fällen, je volle oder angebrochene  Viertelstunde   ..............................                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.04  Führerprüfung theoretisch Kategorie A und D ...                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.05  80  Bei  Nichterscheinen  oder  Abmeldung  später  als  fünf  Arbeitstage  (Montag  bis  Freitag)  vor  dem  Prüfungstag  ist  die  Prüfungsgebühr  (Ziff.  300.00  bis 300.03) als Ausbleibe  gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.06  Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführer-  prüfung ...................................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301            Führerausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301.00  Führerausweis, erstmalige Ausstellung oder Dupli-  kat .......................................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Internationaler Führerausweis  ................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301.02  82  Umschreibung eines gültigen schweizerischen Füh-  rerausweises,  Neuanfertigung  eines  gültigen  Aus-  weises, je ..................................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  SR 741.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301.03  83  Bewilligung  zum  Ablegen  der  Führerprüfung  in  einem  anderen  Kanton,  Eintrag  einer  weiteren  Kategorie,  Änderung  von  Führerausweisen  und  Geltungsbereich, je  .........................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301.04  84  Prüfung  und  Umschreibung  eines  ausländischen  Führerausweises in einen schweizerischen Führer-  ausweis   ...................................  80.–  bis  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31                 Schiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310            Wasserfahrzeugprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.00  85  Neuabnahme, periodische Prüfung, Nachprüfung  von immatrikulierten Wasserfahrzeugen und Nach-  kontrollen  nach  Zeitaufwand,  je  volle  oder  ange-  brochene Viertelstunde,   .....................                 35.–  wenigstens jedoch  ..........................                 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Schiffsprüfungen in der Werft oder an Land, je volle  oder angebrochene Viertelstunde,   .............                 35.–  wenigstens jedoch  ..........................               140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.02  87  Bei  Nichterscheinen  oder  Abmeldung  später  als  fünf  Arbeitstage  (Montag  bis  Freitag)  vor  dem  Prüfungstag ist eine Ausbleibegebühr zu entrichten  70.–   bis  140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.03  88  Technische Prüfungen allgemein sowie Umschrei-  bung  und  Ausstellung  von  Abgastypengenehmi-  gungen, je volle oder angebrochene Viertelstunde                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  Technische Auskünfte, Adressnachforschungen und  Recherchen nach Aufwand, je volle oder angebro-  chene Viertelstunde .........................                 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311            Ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.00  Schiffsausweis und Duplikat ..................                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.01  90  Verlängerung befristeter Ausweise, Änderung von  Fahrzeugdaten und Geltungsbereich, Versicherungs-  wechsel, je .................................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.02  Provisorische Schiffszulassung ................                 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  Geändert durch III.   Nachtrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.03  91  Tageskennzeichen,  Kennzeichen  für  ausserkanto-  nale oder ausländische Schiffe einschliesslich Bewil-  ligung und technische Prüfung ................               140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.04  92  Annullierung Schiffsausweis ..................                 15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.05  93  Eintrag und Mutation Code 178 ...............                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312            Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.00  Schilderpaar (Leihgebühr)  ...................                 45.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.01  Einzelnes Schild (Leihgebühr)  ................                 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.02  Deponierung  und  Wiederausgabe  von  Kontroll-  schildern bzw. Schiffsausweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.02.1    Deponierung   ..............................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.02.2    Wiederausgabe .............................                 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Sicherheit und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320            Spezialbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.00  Bewilligung  von  Versuchsfahrten  und  nautischen  Veranstaltungen (Art.   72 BSV  94  ) ...............  70.–   bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.01  Bewilligung von Startgassen (Art.   54 BSV  95  ) .....  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.02  Bewilligung  von  Sondertransporten  (Art.    73  BSV  96  )  50.–   bis  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.03  Einzelbewilligung  von  Personentransporten  mit  Güterschiffen (Art.   74 BSV  97  ), je Tag und Fahrt  ..                 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.04  Ausnahmebewilligungen nach Art.   163 BSV  98   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16.02 BSO
                            99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ............................  50.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.05  Transport  wassergefährdender  Flüssigkeiten  und  Güter .....................................               250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.06  Bewilligung  für  gewerbsmässige  Personentrans-  porte (VPK  100  )  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  300.–   bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Geändert durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Eingefügt durch III.   Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  eidgV über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998, SR 744.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321            Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.00  Verfügung  über  den  Entzug  oder  die  Nichtertei-  lung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontroll-  schildern,   insbesondere   wegen   Nichtbezahlens  von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nicht-  vorführens    von    Wasserfahrzeugen,    fehlendem  oder  aussetzendem  Versicherungsschutz,  Nicht-   rückgabe   von   Bewilligungen   und  Tagesschildern               100.–  Die  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  vor  Erlass  der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die  ausstehenden   Wasserfahrzeugsteuern   oder   Ge-  bühren  bezahlt  werden,  das  Wasserfahrzeug  vor  -  geführt   oder   ein   neuer   Versicherungsnachweis  vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tages-  schilder zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.01  Verfügung  über  die  polizeiliche  Einziehung  von  Bewilligungen,  Ausweisen  und  Kontrollschildern,  insbesondere  wegen  Nichtbezahlens  von  Wasser  -  fahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens  von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzen-  dem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Be-  willigungen und Tagesschildern ...............               100.–  Die  Gebühr  wird  auch  erhoben,  wenn  nach  dem  Erlass  der  Einziehungsverfügung  die  ausstehen-  den  Wasserfahrzeugsteuern  oder  Gebühren  be-  zahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder  ein  neuer  Versicherungsnachweis  vorgelegt  wird  oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurück-  gegeben  werden  und  die  polizeiliche  Einziehung  unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.02  Die Gebühr nach Ziff.   321.00 und 321.01 wird bei  der   Versicherung   erhoben,   wenn   die   Meldung  über   aussetzenden   Versicherungsschutz   (Sperr  -  karte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.  Ziff.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4                  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  In den Ansätzen dieses Erlasses sind Reiseentschä-  digungen  inbegriffen,  soweit  nicht  einzelne  Zif-  fern abweichende Regelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Für Verrichtungen aufgrund neuen Rechts werden  Gebühren nach Aufwand erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Der   Verkehrsgebührentarif   vom   4.     März   2003  101  wird   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  nGS 38–36 (sGS 718.1).