Beschluss durch welchen die Bewilligungsgebühren für sportliche Anlässe der Automobilisten, Motorradfahrer, Radfahrer und anderer festgelegt werden
                            Beschluss  durch welchen die Bewilligungsgebühren für  sportliche Anlässe der Automobilisten,  Motorradfahrer, Radfahrer und anderer  festgelegt werden  vom 13.08.1965 (Stand 01.09.1965)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 52 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 1958;  auf Antrag des Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Kantonspolizei zu erhebenden Gebühren für die Erteilung von  Bewilligungen   zur   Durchführung   sportlicher  Anlässe   der  Automobilisten,  Motorradfahrer und anderer, werden wie folgt festgelegt:  a)  Erteilen   einer   Bewilligung   für   ein   Radrennen  Fr.  10  bis  100  b)  Erteilen   einer   Bewilligung   für   eine  Auto-   oder  Motorrad-Sternfahrt  Fr.  20  bis  100  c)  Erteilen   einer   Bewilligung   für   ein   Auto-   oder  Motorrad-Bergrennen  Fr.  50  bis  300  d)  Erteilen einer Bewilligung für einen Geher-Wett  -  kampf  Fr.  10  bis  50  e)  Erteilen einer Bewilligung für einen andern An  -  lass  Fr.  10  bis  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für den Ordnungs- und Absicherungsdienst gehen zu Lasten  der Veranstalter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Polizeidepartement   ist   mit   der  Ausführung   des   vorliegenden   Be  -  schlusses beauftragt, der am 1. September 1965 in Kraft tritt und im Amts  -  blatt veröffentlicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.1965  01.09.1965  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1965 f 119 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.08.1965  01.09.1965  Erstfassung  RO/AGS 1965 f 119 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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