Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            über die Schiedsgerichtsbarkeit  über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erster Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen  Anwendungsbereich  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht  anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen  privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie  von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des  Konkordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Art. 2 Abs. 2 und 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 9, 12, 13 und 18 bis 21, 22 Abs. 2, 25 bis 29, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 und 3, 36 bis 46.
                            Sitz des Schiedsgerichts  Sitz des Schiedsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch  Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in  Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter  bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am  Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der  Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Art. 3 angerufen wird.  Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes  Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , in dem sich der Sitz des  Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 die  zuständige richterliche Behörde, welche:  a)   die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer  von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)   über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet  und für deren Ersetzung sorgt;  c)   die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)   auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von  Beweismassnahmen mitwirkt;  e)   den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien  zustellt;  f)   über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g)   die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt:  Schiedsabrede  Schiedsvertrag und Schiedsklausel  Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.  Gegenstand des Schiedsverfahrens  Gegenstand des Schiedsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer  juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in  den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene  Schiedsklausel Bezug nimmt.  Zulassung von Juristen  Zulassung von Juristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen  im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter  untersagt, ist nichtig.  Zuständigkeit des Schiedsgerichtes  Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede  vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene  Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der  Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.  Weiterziehung  Weiterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder  unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Buchstabe b.  Dritter Abschnitt:  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Anhängigkeit  Anzahl der Schiedsrichter  Anzahl der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich  nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen  Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern  bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines  Obmanns entscheidet.  Bestellung durch die Parteien  Bestellung durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem  Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren  Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch  eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung  nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von  Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so  bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als  Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns  bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht  einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.  Ernennung durch die richterliche Behörde  Ernennung durch die richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht  einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden  Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl  des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Art. 3 vorgesehene  richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene  Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c)   sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der  Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   um die Ernennung der  Schiedsrichter ersucht;  d)   beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des  Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die  Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben  als Eröffnung des Schiedsverfahrens.  Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter  Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die  Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.  Sekretariat  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Art. 18 bis 20 anwendbar.  Amtsdauer  Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren  Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien,  sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der  in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   jeweilen um eine bestimmte  Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.  Rechtsverzögerung  Rechtsverzögerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Parteien können jederzeit bei der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  Vierter Abschnitt:  Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der  Schiedsrichter  Ablehnung der Schiedsrichter  Ablehnung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die  Organisation der Bundesrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   genannten Gründen für die  Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von  ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen  Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der  handlungsunfähig ist oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder  Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach  der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.  Ablehnung des Schiedsgerichtes  Ablehnung des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen  überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das neue Schiedsgericht wird in dem in Art. 11 vorgesehenen Verfahren  gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestreitung  Bestreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Art. 3 vorgesehene richterliche  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.  Abberufung  Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien  abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Antrag einer Partei kann die in Art. 3 vorgesehene richterliche  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.  Ersetzung  Ersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen  oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner  Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue  Schiedsrichter durch die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   ernannt,  es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Art. 3  vorgesehene richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   nach Anhörung des Schiedsgerichtes,  inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter  mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist  durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.  Fünfter Abschnitt:  Verfahren vor dem Schiedsgericht  Bestimmung des Verfahrens  Bestimmung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der  Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des  Schiedsgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch  Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den  Bundeszivilprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   sinngemäss anwendbar.  Rechtliches Gehör  Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der  Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:  a)   das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und  Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b)   jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die  Akten Einsicht zu nehmen;  c)   den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und  mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;  d)   sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen  zu lassen.  Vorsorgliche Massnahmen  Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen  Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht  vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.  Mitwirkung der richterlichen Behörde  Mitwirkung der richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem  Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.  Verrechnung  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein  Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder aufgrund der  Schiedsabrede noch aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien  beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei,  welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung  ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren  auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.  Kostenvorschuss  Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            1   Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen  Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen  Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder  Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die  andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das  Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug  auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  Sechster Abschnitt:  Schiedsspruch  Beratung und Schiedsspruch  Beratung und Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31. Art. 31.
                            1   Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die  Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt  (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts,  es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach  Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere  Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.  Teilschiedssprüche  Teilschiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32. Art. 32.
                            1   Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das  Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.  Inhalt des Schiedsspruches  Inhalt des Schiedsspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33. Art. 33.
                            1   Der Schiedsspruch enthält:  a)   die Namen der Schiedsrichter;  b)   die Bezeichnung der Parteien;  c)   die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)   die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine  Umschreibung der Streitfrage;  e)   sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die  Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und  gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)   die Spruchformel über die Sache selbst;  g)   die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten  und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird  vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.  Hinterlegung und Zustellung  Hinterlegung und Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35. Art. 35.
                            1   Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der  in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt  wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das  Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten.  Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch  die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung  durch das Schiedsgericht.  Siebenter Abschnitt:  Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  A.  A.  Nichtigkeitsbeschwerde  Nichtigkeitsbeschwerde  Gründe  Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36. Art. 36.
                            1   Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen,  a)   das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen;  b)   das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig  erklärt;  c)   es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,  oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt  vorbehalten);  d)   eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 25 sei verletzt  worden;  e)   das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere  Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt  hat;  f)   der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen  tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung  des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g)   das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;  h)   die Vorschriften des Art. 33 seien missachtet worden oder die  Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i)   die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter  seien offensichtlich übersetzt.  Frist  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37. Art. 37.
                            1   Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung  des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.  Aufschiebende Wirkung  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38. Art. 38.
                            1   Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Art. 3  vorgesehene richterliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei  diese Wirkung gewähren.  Rückweisung an das Schiedsgericht  Rückweisung an das Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39. Art. 39.
                            1   Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren  Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt der Nichtigkeitsgrund des Art. 36 Buchstabe i vor, so hebt die  richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die  Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren  Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.  B.  B.  Revision  Revision  Gründe  Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41. Art. 41.
                            1   Die Revision kann verlangt werden:  a)   wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt,  auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen  durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne  aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen;  b)   wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung  eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung  erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem  Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im  Verfahren beizubringen.  Frist  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42. Art. 42.
                            1   Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des  Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung  des Schiedsspruches der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  einzureichen.  Rückweisung an das Schiedsgericht  Rückweisung an das Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43. Art. 43.
                            1   Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde  die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Art. 3  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die  Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Art. 10 bis 12 bestellt oder  ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Art. 16 sinngemäss  anwendbar.  Achter Abschnitt:  Vollstreckung der Schiedssprüche  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44. Art. 44.
                            1   Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Art. 3 vorgesehene richterliche  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  , dass ein Schiedsspruch, der Art. 5 nicht widerspricht, gleich einem  gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a)   die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b)   oder gegen ihn binnen der Frist des Art. 37 Abs. 1 keine  Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c)   oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine  aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;  d)   oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder  abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches  angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone sind befugt, die in Art. 3 Buchstaben a bis e und g  umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort  vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Machen sie hiervon  Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre  Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  einreichen.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46. Art. 46.
                            1   Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter  Vorbehalt des Art. 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die  Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            277 und Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969,  SR   279. Von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren beschlossen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969; vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969; Beitritt des  Kantons St.Gallen mit GRB vom 18. April 1972, sGS 961.7, in Vollzug ab 1.  Januar 1973. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Bern,  Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt,  Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh.,  Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonsgerichtspräsident in den Fällen nach Art. 3 lit. a bis e und g dieses  Konkordates, siehe nGS 22-56 (sGS 961.1); Kantonsgericht in den Fällen  nach Art. 3 lit. f dieses Konkordates, siehe nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 22 f. des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.  Dezember 1943,  SR   173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   BG über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947,  SR   273.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Vgl. Art. 116 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen  Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874,  SR   101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Kantonsgerichtspräsident; nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Kantonsgericht; nGS 22-56 (sGS 961.1).