Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
                            zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem  Regierungsrat des Kantons St.Gallen  Regierungsrat des Kantons St.Gallen  über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder  über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder  gemeinnützigen Zwecken  gemeinnützigen Zwecken  vom 22. Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Zug und St.Gallen vereinbaren, die in den  beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen für das Vermögen und  die Einkünfte, die Kultus- oder Unterrichtszwecken, der Sozialfürsorge oder  andern ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet  sind, von den direkten Staats- und Gemeindesteuern zu befreien, gleichgültig,  ob die genannten Zwecke im Kanton Zug oder im Kanton St.Gallen erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer  Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung  zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            207. In Vollzug ab  22. Dezember1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. e  StG  , sGS 811.1.