Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen
                            Reglement  betreffend die Gewährung von  Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes  über die Eingliederung behinderter Menschen  vom 19.01.1994 (Stand 11.02.1994)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 27, 28, 29 und 30 des Gesetzes über die Eingliede  -  rung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991;  eingesehen Artikel 27 des Dekretes vom 24. Juni 1992 betreffenddie An  -  wendung des Gesetzes  über die Eingliederung behinderter Menschen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Januar 1991;  auf Antrag des Departementes der Sozialdienste und des Baudepartemen  -  tes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Reglement findet Anwendung bei der Errichtung, dem Ausbau, der  Erneuerung, der Anpassung, dem Umbau, der Einrichtung und dem Erwerb  von spezialisierten Institutionen, nachfolgend Institutionen genannt:  a)  die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung  durchführen;  b)  die sich um die Beherbergung, die Aufnahme und die Beschäftigung  behinderter Personen kümmern;  c)  die allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hin  -  sichtlich Alter, Geschlecht und Behinderung erfüllen;  d)  die von fachlich ausgewiesenen Personen geleitet werden;  e)  die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die Ausgaben zu  decken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen zur Beitragsberechtigung
                            1  Um Investitionsbeiträge zu erhalten, müssen die in Artikel 25 des Geset  -  zes über die Eingliederung behinderter Menschen festgelegten Bedingun  -  gen erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Inves  -  titionsbeiträgen sind im Anhang 1 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätzliches Vorgehen
                            1  Das Vorgehen im Hinblick auf eine Beitragsberechtigung beinhaltet meh  -  rere, aufeinanderfolgende Phasen, wobei der Abschluss einer Phase den  Beginn der nächsten erlaubt. Wenn notwendig, können zwischen den betei  -  ligten Parteien Abweichungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Adressierung der Korrespondenz im Zusammenhang mit Bei -
                            tragsgesuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Korrespondenz im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen ist zu rich  -  ten an das Departement der Sozialdienste, kantonales Amt für behinderte  Personen, Staat Wallis, 1951 Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korrespondenz und die Unterlagen betreffend die Beitragsgesuche  und die Abklärungen sind dem obgenannten Amt in dreifacher Ausführung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorgehen bei der Anschaffung von Einrichtungen
                            1  Einrichtungen, für die Beiträge gewährt werden, sind im Anhang 2 um  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anschaffung von Einrichtungen, die mit dem Bau, der Erweiterung,  dem Umbau, der Erneuerung und dem Erwerb einer Institution im Zusam  -  menhang stehen, wird gemeinsam mit dem betreffenden Vorhaben behan  -  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Einrichtungen, die im Budget vorgesehen sind und die während eines  Jahres angeschafft werden, kann grundsätzlich nach Ablauf des Rech  -  nungsjahres ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages eingereicht wer  -  den. Diesem Gesuch sind die Originalrechnungen und die Zahlungsbelege  beizulegen sowie eine Zusammenstellung der Rechnungen enthaltend ei  -  nerseits Gegenstand, Datum und Betrag der Rechnung, andererseits Be  -  gründung der Anschaffung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für kostspielige Einrichtungen ist vor der Anschaffung ein Gesuch mit Be  -  gründung unter Beilage der Offerten zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die im Reglement betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von  Arbeiten und Lieferungen vom 9. April 1986 vorgesehenen Bestimmungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neu- und Umbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Projektanmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anmeldung
                            1  Das Projekt muss schriftlich gemäss folgendem allgemeinen Schema  angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Trägerschaft
                            1  Es sind alle notwendigen Angaben über Natur und Organisation der Trä  -  gerschaft (Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft usw.) mitzutei  -  len. Zu diesem Zweck werden Statuten, Stiftungsurkunde, Reglemente,  Gründungsvertrag usw. sowie das Verzeichnis der verantwortlichen Organe  mit Angabe der Adressen und Telefonnummern beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zweckbestimmung
                            1  Es sind folgende Angaben zu machen:  a)  eine genaue Umschreibung des Personenkreises, für den das Bau  -  vorhaben bestimmt ist, insbesondere Art der Behinderung, altersmäs  -  sige Begrenzung und Aufnahmebedingungen;  b)  die Angabe der insgesamt vorgesehenen Anzahl Plätze und, falls das  Projekt für verschiedene Kategorien von Personen bestimmt ist, die  Anzahl Plätze pro Kategorie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Umschreibung der in der geplanten Institution vorgesehenen Tä  -  tigkeiten (Art der Massnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bedürfnis und Standort
                            1  Es ist nachzuweisen, dass das Projekt einem Bedürfnis entspricht. Insbe  -  sondere ist der vorgesehene Standort anzugeben und zu begründen sowie  das Einzugsgebiet geographisch und demographisch zu umschreiben. Es  ist anzugeben, inwieweit das Projekt die Bedürfnisse abdecken soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortbegründung umfasst einen Ortsplan oder einen Auszug einer  Landeskarte im Massstab 1:25'000 mit eingezeichnetem Standort des vor  -  gesehenen Bauobjektes und Angaben über die Verbindungen, das Aus  -  mass des zur Verfügung stehenden Grundstückes, die Geländebeschaffen  -  heit und die Besonnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeine Konzeption
                            1  Es sind die verschiedenen Funktionen der Institution und deren Organisa  -  tion genau zu umschreiben. Ferner ist auf einem Organigramm die Ge  -  samtorganisation der Institution darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist unter anderem folgendes zu präzisieren:  a)  für eine berufliche Eingliederungsstätte, die vorgesehenen Ausbil  -  dungs-möglichkeiten;  b)  für eine geschützte Werkstatt, die Art der vorgesehenen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Raumprogramm
                            1  Das Raumprogramm enthält die Aufzählung der Räume mit Angaben der  Fläche und der Anzahl Personen, denen sie zur Verfügung stehen müssen.  Die Räume sind nach folgenden Funktionen zu gruppieren:  a)  Wohnen;  b)  berufliche Wiedereingliederung;  c)  Arbeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geschützte Werkstätten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschäftigungsstätten;  d)  Therapie;  e)  Freizeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Verwaltung;  h)  externe Dienste;  i)  Personalunterkünfte;  j)  Anlagen im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kostenschätzung und Finanzierungsmöglichkeiten
                            1  Verlangt werden eine grobe Kostenschätzung aufgrund des Raumpro  -  gramms sowie Angaben über die vorgesehene Finanzierung des Projektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vergebung von Planungsaufträgen und Auftragserteilung an
                            den Architekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vergebung von Planungsaufträgen sind die Bestimmungen des  Reglementes  betreffend die Vergebung von Planungs- und Bauleitungsauf  -  trägen vom 11. Februar 1987 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Auftragserteilung an den Architekten wird wie folgt geregelt:  a)  für kleine Projekte (weniger als  Fr. 1'000'000; BKP 2+3) kann der Auf  -  trag für die Ausarbeitung und Ausführung des Projektes einem oder  mehreren qualifizierten Architekten erteilt werden;  b)  für Projekte mittlerer Grösse (bis zu  Fr. 6'000'000; BKP 2+3) werden  mehrere Architekten mit der Ausarbeitung eines Vorprojektes beauf  -  tragt. Der Bauherr überträgt die Projektstudie nach Absprache mit  dem kantonalen Hochbauamt einem von ihm gewählten Architekten;  c)  für grosse Projekte (über Fr. 6'000'000; BKP 2+3) wird ein Projekt  -  wettbewerb im Sinne der SIA Norm 152 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Wettbewerb werden subventioniert, soweit dieser der  SIA Norm 152 entspricht und in Zusammenarbeit mit der kantonalen  Dienststelle für Hochbau durchgeführt wurde. Die Jury muss den finanziel  -  len Gesichtspunkt in ihre Vorschläge einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Artikel 7 des obgenannten Vergebungsreglementes bleibt ausdrücklich  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Vorprojekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbedingung
                            1  Der Übergang zum Vorprojekt verlangt die Bereinigung der in Kapitel 3.1  erwähnten Punkte unter Zustimmung aller Beteiligten: kantonale und eidge  -  nössische Behörden, Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Darstellung
                            1  Zum Vorprojekt gehören grundsätzlich folgende Unterlagen:  a)  ein offizieller Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit ein  -  gezeichnetem Bauobjekt und den Grundstückgrenzen;  b)  Grundrisse, Schnitte und Fassaden skizziert im Massstab 1:200 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:100 mit folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zweckbestimmung und Flächen der Räume,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Möblierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Terrainverlauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  kubische Berechnung nach SIA,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kostenschätzung nach Baukostenplan BKP, einstellig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Stellungnahme der zuständigen eidgenössischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Ausbaus, eines Umbaus oder einer Erneuerung müssen  auf den Plänen die zu belassenden Gebäudeteile in schwarz, die abzubre  -  chenden in gelb und die zu erstellenden in rot eingezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Liegenschaftserwerbs sind für die Schätzung zusätzlich fol  -  gende Angaben und Unterlagen zu unterbreiten:  a)  Baujahr;  b)  Wert des Grundstückes ohne Gebäude;  c)  Brandversicherungs- und Steuerwert;  d)  Wert des Gebäudes ohne Grundstück aufgrund der Belege;  e)  Ertragswert;  f)  ortsüblicher Quadratmeterpreis;  g)  Grundbuchauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Gebäuden, die nicht ausschliesslich beitragsberechtigten Zwecken  dienen, sind die einzubeziehenden Räume auf den Plänen farbig zu kenn  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Definitives Projekt und Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbedingung
                            1  Der Übergang zum definitiven Projekt setzt die Zustimmung aller Beteilig  -  ten zum Vorprojekt sowie dessen Annahme durch den Staatsrat voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inhalt des Beitragsgesuches
                            1  Das Gesuch enthält eine Zusammenfassung der gemäss Kapitel 3.1  und  3.2 vorgenommenen Abklärungen und formuliert klar die gewünschten  Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind folgende Unterlagen beizufügen:  a)  definitives Projekt;  b)  Schätzung der Auswirkung auf die Betriebskosten;  c)  andere Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Definitives Projekt
                            1  Das definitive Projekt umfasst:  a)  Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb;  b)  Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit eingezeichnetem  Bauprojekt und Grundstücksgrenzen;  c)  Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen fol  -  gende Angaben entnommen werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hauptabmessungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zweckbestimmung und Fläche der Räume,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Möblierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Terrainverlauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bei Umbauten, farbige Bezeichnung der Gebäudeteile: zu belas  -  sende = schwarz, abzubrechende = gelb, zu erstellende = rot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  bei Mehrzweckbauten, farbige Bezeichnung jener Räume, die  d)  Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan BKP der  schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB (Hauptpo  -  sitionen dreistellig) mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoran  -  schläge sind nach Objekten zu trennen;  e)  Kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Angabe der Kubikmeter-Preise nach BKP-Gruppe 2 und 2+3;  g)  Schätzung der Mehrkosten oder der gesamten Kosten für Zivilschutz  -  anlagen und dergleichen, für welche im Rahmen des Gesetzes über  die Eingliederung behinderter Menschen keine Beiträge gewährt wer  -  den;  h)  Bericht und Formular über die energetischen Charakteristiken des  zu beziehen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auswirkungen auf die Betriebskosten
                            1  Die finanziellen Auswirkungen sind genau zu berechnen:  a)  Betriebsaufwand: Personalkosten, Verpflegung, Pflege, Kapitalzinsen,  Abschreibungen auf Gebäude, Mobiliar und Maschinen, Rückstellun  -  gen usw.;  b)  Erträge: Leistungen der IV, Beteiligung der behinderten Personen  oder der Versorger, eigene Erträge, Beiträge des Bundesamtes für  Sozialversicherung (BSV), eigene Mittel, vom Kanton zu erwartende  Beiträge usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Andere Unterlagen
                            1  Die anderen Unterlagen umfassen:  a)  Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb;  b)  Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht;  c)  Finanzierungsplan mit entsprechenden Zusicherungen;  d)  Art der Deckung eines allfälligen Defizits;  e)  Organigramm und Personaletat sowie Angaben über die bereits un  -  ternommenen Schritte zur Anstellung des Personals;  f)  Kopie der Baubewilligung;  g)  Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit;  h)  abschliessende Stellungnahme der eidgenössischen Behörde;  i)  Aufstellung über die jährlich erforderlichen Mittel zur Deckung der  Kosten während der Bauzeit;  j)  Stellungnahme des Arbeitsinspektorates bei geschützten Werkstätten  mit industriellem Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Entscheid
                            1  Der Beitrag wird nur gewährt, wenn das definitive Projekt den vorgeschrie  -  benen Anforderungen entspricht und wenn sich die Ausgaben in einem ver  -  nünftigen Rahmen bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat gewährt auf Vorschlag des Staatsrates auf dem Dekrets  -  weg den Beitrag. Der Staatsrat bleibt zuständig innerhalb des Rahmens,  wie er in Artikel 29 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 festge  -  legt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausschreibung und Vergebung der Arbeiten
                            1  Die Ausschreibung und die Vergebung der Arbeiten muss gemäss den Be  -  stimmungen des Reglementes vom 9. April 1986 betreffend die Ausschrei  -  bung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erfolgen. Die  spezialisierten Institutionen sind den für die Schulhausbauten vorgesehe  -  nen Bestimmungen unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bauabrechnung
                            1  Die Bauabrechnung mit den Unterlagen gemäss Anhang 3 muss dem Amt  im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausbezahlen der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten  des Staates ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amts  -  blatt in Kraft und ersetzt dasjenige vom 2. Dezember 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement der Sozialdienste ist mit seiner Anwendung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeine Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von kantonalen  Baubeiträgen:  a)  die in der Zeit zwischen dem der Kostenberechnung zugrundegeleg  -  ten Preisstand und dem Baubeginn eingetretene Teuerung wird ge  -  mäss Baukostenindex (Zürich) berücksichtigt. Die nach Baubeginn  entstehenden teuerungsbedingten Mehrkosten werden nur berück  -  sichtigt, wenn sie in der Bauabrechnung gesondert ausgewiesen sind;  b)  an die Kosten für zusätzliche, im genehmigten Projekt nicht vorgese  -  hene grössere Arbeiten und Einrichtungen kann ein Beitrag nur aus  -  gerichtet werden, wenn diese vor der Ausführung bzw. Anschaffung  vom Staat als beitragsberechtigt anerkannt worden sind;  c)  nicht beitragsberechtigt sind die Versicherungen, die Bauzinsen sowie  die Kosten für Aufrichte, Einweihung usw;  d)  akontozahlungen können vom Staat auf Gesuch hin entsprechend  dem jeweiligen durch den bauleitenden Architekten zu bestätigenden  Wert der ausgeführten Arbeiten und der angeschafften Einrichtungen  gewährt werden;  e)  die Beiträge dürfen nicht abgetreten werden. Zahlungen werden je  -  weils an die dem Departement anzugebende Stelle (kontoführende  Bank) ausgerichtet;  f)  die dem Departement im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss  der Arbeiten zur Ermittlung des endgültigen Beitrages einzureichende  Bauabrechnung ist gemäss den Weisungen betreffend die Erstellung  der Bauabrechnung (vgl. Anhang 3) zu erstellen;  g)  die Institution hat dem dem Beitrag zugrunde gelegten Zweck zu die  -  nen;  h)  vor einer Änderung der Zweckbestimmung oder einer Übertragung  der Güter auf einen anderen Rechtsträger ist das Departement zu be  -  nachrichtigen. Je nach Änderung der Verhältnisse wird die vollständi  -  ge oder teilweise Rückerstattung der Beiträge verfügt (Art. 29 des  Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Ja  -  i)  die Bau- und Einrichtungsbeiträge sind in der Rechnungsablage der  Institution gesondert auszuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  für die subventionierten Anlage- und Einrichtungskosten sind separate  Konti zu errichten. Vom zu bilanzierenden Immobilien- und Mobilien  -  wert ist der Beitrag der IV und des Staates abzuziehen. Der Wert des  Baulandes ist in der Bilanz gesondert auszuweisen;  k)  dem Staat ist jederzeit Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung  der Institution zu gewähren;  (Betriebs- und Vermögensrechnung) zur Kenntnisnahme zuzustellen.  A2 Anhang 2 zu Artikel 5 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anschaffung von Einrichtungen:  a)  im Zusammenhang mit Bauvorhaben, Ausbau, Vergrösserung, Er  -  neuerung, Anpassung, Umbau und Erwerb:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beitragsberechtigt ist die erstmalige Ausstattung gemäss CRB  Baukostenplan, Hauptgruppe 9, mit Ausnahme von Verbrauchs-  und Reservematerial sowie künstlerischem Schmuck;  b)  bei Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden In  -  stitutionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beitragsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Möbel für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Therapie, Unter  -  kunft, Freizeit, Infrastruktur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Beleuchtungskörper,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Geräte, Apparate für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Therapie,  Turnen und Sport, Unterkunft, Freizeit, Transport von Behinder  -  ten oder Betagten und Waren, Infrastruktur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht beitragsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Textilien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Kleininventar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  künstlerischer Schmuck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anrechenbar sind Einrichtungen im Sinne von Punkt 2, soweit  die Kosten pro Gegenstand die vom Eidgenössischen Departe  -  ment des Innern festgelegte Limite erreichen. Diese Limite ist  nicht anwendbar bei der Schaffung von zusätzlichen Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A3 Anhang 3 zu Artikel 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 Weisungen betreffend die Erstellung von Bauabrechnungen
                            1  Zum Bearbeiten von Bauabrechnungen werden folgende Unterlagen und  -  Daten benötigt:  a)  Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan CRB im  Doppel. Die Abrechnungen sind nach Objekten zu trennen;  b)  Zahlungsbelege bzw. Bestätigung der Bank für den Gesamtbetrag der  geleisteten Zahlungen;  c)  Bereinigte, der Ausführung entsprechende Pläne, d.h. Grundrisse,  Schnitte und Fassaden mit Hauptabmessungen, Zweckbestimmung  und Fläche der Räume, Möblierung und Terrainverlauf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Umbauten sind in den Plänen die alten Gebäudeteile  schwarz, die abgebrochenen gelb und die neu ausgeführten rot  zu bezeichnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Mehrzweckbauten sind jene Räume, die für einen Beitrag in  Betracht kommen, in den Grundrissplänen farbig zu bezeichnen;  d)  Bereinigte, kubische Berechnung erstellt nach SIA mit überprüfbarem  Schema;  e)  Abrechnung der Luftschutzmehrkosten oder der vollen Kosten von Zi  -  vilschutzanlagen oder anderen vom Staat nicht subventionierbaren  Einrichtungen;  f)  Datum des Baubeginns und der Bauvollendung;  g)  detaillierter Nachweis allfälliger Mehrkosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Teuerung vom Preisstand des Kostenvoranschlages bis zum  Baubeginn, berechnet nach dem Zürcher Baukostenindex,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Teuerung vom Baubeginn bis zur Fertigstellung, berechnet auf  -  grund der effektiven Lohn- und Materialpreiserhöhungen oder  nach den von den Berufsverbänden berechneten Teuerungspro  -  zenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zusätzlich ausgeführte, im Kostenvoranschlag nicht enthaltene  Arbeiten;  h)  Aufstellung der im Kostenvoranschlag enthaltenen, bei der Realisie  -  rung jedoch nicht ausgeführten Arbeiten;  i)  sämtliche Originalrechnungen zur Bauabrechnung nummeriert und  geordnet in der Reihenfolge der Kostenzusammenstellung mit Angabe  der Baukostenplan-Nummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.1994  11.02.1994  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 141 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.01.1994  11.02.1994  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 141 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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