Datenschutzverordnung
                            vom 24. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 8 bis 11 und 95 lit. d des Staatsverwaltungsgesetzes  vom 16. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Geltungsbereich  Geltungsbereich  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Diese Verordnung gilt für Bearbeitung und Bekanntgabe gesammelter  Personendaten durch Organe der Staatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gilt sachgemäss für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Diese Verordnung wird nicht angewendet:  a)   in Zivilprozessen und Strafverfahren einschliesslich Rechtshilfeverfahren  sowie hängigen Rechtsmittelverfahren der Verwaltungsrechtspflege;  b)   auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum  persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende  bekanntgibt;  c)   auf öffentliche Register;  d)   auf archivierte Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tritt der Staat als Arbeitgeber auf, werden die Datenschutzbestimmungen  für private Personen nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Begriffe  Begriffe  Kontrollorgan  Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Kontrollorgan für die Staatsverwaltung ist der Rechtsdienst der  Staatskanzlei.  Personendaten  Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare  Person beziehen.  Betroffene Personen  Betroffene Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Betroffene Personen sind natürliche und juristische Personen sowie  Rechtsgemeinschaften, über die Daten bearbeitet werden.  Besonders geschützte Personendaten  Besonders geschützte Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Besonders geschützte Personendaten sind Angaben über:  a)   religiöse, weltanschauliche sowie politische Ansichten und Tätigkeiten;  b)   Gesundheit, Intimsphäre und Rassenzugehörigkeit;  c)   Verfahren und Massnahmen der Sozialhilfe;  d)   strafrechtliche sowie disziplinarische Verfahren und Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Angaben über die Mitgliedschaft bei einer  Religionsgemeinschaft, einer Organisation oder einer politischen Partei, wenn  die betroffene Person diese selbst bekanntgegeben oder für ein öffentliches  Amt kandidiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die angewandten Mittel und Verfahren sind dabei unerheblich.  Bekanntgabe von Personendaten  Bekanntgabe von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Bekanntgabe ist jede Art von Kenntnisgabe von Personendaten.  Datensammlung  Datensammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Datensammlung ist ein Bestand von Personendaten, der nach Personen  erschlossen oder erschliessbar ist.  II.  Bearbeitung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Allgemein  Allgemein  a) Verantwortung  a) Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Für den Datenschutz ist das Organ der Staatsverwaltung verantwortlich, das  die Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bearbeiten mehrere Organe der Staatsverwaltung Personendaten einer  Datensammlung, so kann das übergeordnete Organ durch Dienstanweisung  ein Organ bezeichnen, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt.  b) Datensicherung  b) Datensicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Wer Personendaten bearbeitet, trifft die zumutbaren Massnahmen für die  Sicherung vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und  Kenntnisnahme.  Besonders geschützte Personendaten  Besonders geschützte Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung kann besonders geschützte Personendaten  und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, wenn:  a)   ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;  b)   dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Aufgabe unentbehrlich ist;  c)   die Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich  gemacht hat;  d)   das Kontrollorgan dies bewilligt, weil die Persönlichkeitsrechte der  betroffenen Person nicht gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden in einer für die betroffene Person erkennbaren Weise beschafft.  Systematische Erhebung  Systematische Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Bei systematischen Erhebungen, insbesondere mit Fragebogen, gibt das  Organ der Staatsverwaltung bekannt:  a)   Zweck der Bearbeitung;  b)   Rechtsgrundlage der Bearbeitung;  c)   Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten;  d)   Kategorien der Datenempfänger.  Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik  Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung kann Personendaten für einen nicht  personenbezogenen Zweck, insbesondere für Forschung, Planung und  Statistik, bearbeiten, wenn es:  a)   die Personendaten anonymisiert, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt;  b)   das Ergebnis der Bearbeitung so bekanntgibt, dass Rückschlüsse auf die  betroffenen Personen unmöglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann Personendaten einem anderen Organ der Staatsverwaltung oder  einem Privaten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck  überlassen, wenn sich der Empfänger verpflichtet und Gewähr bietet, dass er  die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und die Personendaten nicht  weitergibt.  Anonymisierung und Vernichtung  Anonymisierung und Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen  Voraussetzungen  a) allgemein  a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Personendaten werden auf Gesuch bekanntgegeben, wenn:  a)   eine Rechtsgrundlage besteht. Besonders geschützte Personendaten und  Persönlichkeitsprofile bedürfen der Rechtsgrundlage in einem Gesetz;  b)   der Empfänger dartut, dass er die Personendaten zur Erfüllung seiner  gesetzlichen Aufgabe benötigt und zur Bearbeitung berechtigt ist;  c)   die betroffene Person zugestimmt hat;  d)   die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren  Zustimmung nicht eingeholt werden kann;  e)   die betroffene Person diese allgemein zugänglich gemacht hat;  f)   der Empfänger schutzwürdige Interessen glaubhaft macht, welche die  Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.  b) bei Bearbeitung für ein Organ der Staatsverwaltung  b) bei Bearbeitung für ein Organ der Staatsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Wer Personendaten im Auftrag eines Organs der Staatsverwaltung  bearbeitet, bedarf zur Bekanntgabe der schriftlichen Ermächtigung des  Organs.  Besondere Fälle  Besondere Fälle  a) nach bestimmten Gesichtspunkten geordnete Bekanntgabe  a) nach bestimmten Gesichtspunkten geordnete Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1  Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse können nach bestimmten  Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Empfänger verpflichtet sich und bietet Gewähr, dass die Personendaten  ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke bearbeitet und nicht  weitergegeben werden.  b) Veröffentlichung  b) Veröffentlichung  aa) allgemein  aa) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung kann Personendaten veröffentlichen, wenn:  a)   es hiezu gesetzlich ermächtigt ist;  b)   ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.  bb) Adressverzeichnis  bb) Adressverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Die politische Gemeinde kann ein Adressverzeichnis mit Angabe des  Grundeigentümers abgeben.  IV.  Rechte der betroffenen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Auskunft und Einsicht  Auskunft und Einsicht  Register der Datensammlung  Register der Datensammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung meldet die von ihm geführten  Datensammlungen dem Kontrollorgan. Die Meldung erfolgt vor Eröffnung  der Datensammlung und enthält:  a)   Bezeichnung der Datensammlung;  b)   Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;  c)   Art der Personendaten;  d)   beteiligte Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen;  e)   regelmässige Empfänger der Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es meldet dem Kontrollorgan jährlich die Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Register der Datensammlungen ist öffentlich.  Ausweis  Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Wer ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren stellt, weist sich über seine  Identität aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Verursacht die Auskunft der betroffenen Person schwere Nachteile, so wird  sie einer geeigneten Vertrauensperson erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Sperrung der Bekanntgabe  Sperrung der Bekanntgabe  Voraussetzungen  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von  bestimmten Personendaten, wenn die betroffene Person schutzwürdige  Interessen glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es verweigert die Sperrung, wenn der Aufwand hinsichtlich der geltend  gemachten Interessen unverhältnismässig ist.  Ausnahmen  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Das Organ der Staatsverwaltung gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt,  wenn:  a)   eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht;  b)   die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre;  c)   der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich  erwirkt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Bekanntgabe wird der betroffenen Person Gelegenheit zur  Stellungnahme gegeben.  V.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Staat  Staat  a) Aufgaben des Kontrollorgans  a) Aufgaben des Kontrollorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            1   Das Kontrollorgan:  a)   überprüft auf Anzeige betroffener Personen hin und stichprobenweise die  Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz. Die Regierung ist  von dieser Aufsicht ausgenommen;  b)   führt ein Register der Datensammlungen der Staatsverwaltung;  c)   gewährt Einsicht in das Register der Datensammlungen;  d)   berät Organe der Staatsverwaltung und betroffene Personen in Fragen des  Datenschutzes;  e)   kann Richtlinien über technische und organisatorische Massnahmen zur  Gewährleistung des Datenschutzes erlassen;  f)   kann Stellung nehmen zu Erlassen und Projekten, soweit sie für den  Datenschutz erheblich sind;  g)   erstattet der Regierung periodisch Bericht über den Vollzug der  Bestimmungen über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann für die Aufsicht über elektronische Datenverarbeitungen den Dienst  für Informatikplanung beiziehen.  Gemeinden  Gemeinden  a) Bezeichnung  a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Gemeinden können gemeinsame Kontrollorgane vorsehen.  b) Aufgaben  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            1   Das Kontrollorgan:  a)   überprüft auf Anzeige betroffener Personen hin und stichprobenweise die  Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz;  b)   führt ein Register der Datensammlungen der Gemeindeverwaltung;  c)   gewährt Einsicht in das Register der Datensammlungen;  d)   berät Organe der Gemeindeverwaltung und betroffene Personen in Fragen  des Datenschutzes;  e)   kann Richtlinien über technische und organisatorische Massnahmen zur  Gewährleistung des Datenschutzes erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Kenntnis und beantragt nötigenfalls Massnahmen.  VI.  Gebühr  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32. Art. 32.
                            1   Die erstinstanzliche Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ist unentgeltlich.  b) Ausnahmen  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33. Art. 33.
                            1   Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn:  a)   die Behandlung eines Gesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand  erfordert;  b)   der Gesuchsteller innert der letzten zwölf Monate die gleiche Auskunft  erhielt.  VII.  Schlussbestimmungen  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34. Art. 34.
                            Die Verordnung über die elektronische Datenverarbeitung für  kriminalpolizeiliche Register vom 17. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2. Art. 13 Abs. 2.
                            1   Anzeigedaten werden unverzüglich gelöscht, wenn das  Strafverfahren endgültig eingestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   oder die betroffene Person  freigesprochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   wird.  Übergangsbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35. Art. 35.
                            1   Die Organe der Staatsverwaltung passen innert zweier Jahre seit  Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Datensammlungen und die laufende  Bearbeitung von Personendaten dieser Verordnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Register der Datensammlungen wird innert eines Jahres seit  Vollzugsbeginn dieser Verordnung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kontrollorgan kann die Fristen aus wichtigen Gründen erstrecken.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36. Art. 36.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1996 angewendet.  Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art. 1  StVG  , sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art. 9bis  GG  , sGS 151.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR   235.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 8  StVG  , sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 9  StVG  , sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 10  StVG  , sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art. 11  StVG  , sGS 140.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 10  StVG  , sGS 140.1; Art. 23 bis 25 dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   sGS 451.12.