Reglement über die Besoldung des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
                            - 1 -  Reglement  über die Besoldung des Personals der  Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale  Arbeit (FHW-GS)  vom 4. Dezember 2002  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 27 des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Schaffung der  Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS);  auf Antrag des Komitees,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Besoldungsklassen des Lehrpersonals und  des Personals der FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau  und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruch
                            Das   Personal,   dessen   Besoldung   im   vorliegenden   Gesetz   geregelt   ist  (nachfolgend  Personal),  hat  Anspruch  auf  eine  Besoldung,  die  sich  aus  folgenden Elementen zusammensetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundbesoldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erfahrungsanteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dreizehnter Monatslohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlaufstufen
                            Das  Komitee  kann  bei  der  Anstellung  eine  Anlaufstufe  festlegen,  die  eine  Verminderung  der  Besoldung  gemäss  diesem  Reglement  um  fünf  Prozent  während des ersten Jahres der Tätigkeit zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anpassung
                            1  Wenn  der  Arbeitsmarkt  es  erfordert  und  die  wirtschaftliche  Situation  der  FHW-GS    es    erlaubt,    kann    das    Komitee    die    Besoldung    nach    der  Besoldungstabelle  bis  höchstens  fünf  Prozent  erhöhen  oder  vermindern;  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Vorschlag   des   Komitees   kann   der   Staatsrat   in   besonderen   Fällen  ausnahmsweise  das  in  diesem  Reglement  festgelegte  Jahresgehalt  bis  zu  20  Prozent  anheben.  Das  Komitee  informiert  jährlich  in  seinem  Verwaltungsbericht  den  Staatsrat  und  die  Finanzkommission  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Ausnahmefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erfahrungsanteile
                            1  Die  Differenz  zwischen  dem  Minimum  und  dem  Maximum  der  jeweiligen  Besoldungsklasse  entspricht  24  Erfahrungsanteilen,  wovon  die  ersten  14  je  zweieinhalb Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  die  Besoldung  des  Direktors  und  der  stellvertretenden  Verantwortlichen der FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ungenügenden Leistungen kann das Komitee die jährliche Erhöhung der  Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Koeffizient,  der  für  die  Erfahrungsanteile  gilt,  entspricht  demjenigen,  den der Staatsrat für die höheren Berufsschulen beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich  zur  jährlichen  Besoldung  hat  das  Personal  Anrecht  auf  den  dreizehnten Monatslohn, zu den gleichen Bedingungen wie diejenigen, die für  das Personals der Walliser Berufsschulen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um  die Erfahrungsanteile. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verschiedene Zulagen
                            1  Das Personal erhält zusätzlich zu seiner Grundbesoldung die Familien- und  Teuerungszulagen,  sowie  das  Gehalt  bei  Krankheit  und  Unfall  entsprechend  den  Bestimmungen  über  die  Besoldung  der  Beamten  und  Angestellten  des  Staates  Wallis  sowie  des  Personals  mit  privatrechtlichem  Anstellungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldungskumulation  ist  untersagt.  Vorbehalten  bleiben  die  Entschädigungen  nach  den  durch  das  Komitee  festgesetzten  Ansätzen  für  zusätzliche   Tätigkeiten,   die   vom   Departement   verlangt   oder   durch   die  Direktion  genehmigt  werden  und  ausserhalb  des  Pflichtenheftes  und  der  ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 bis
                            2,4  Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  Mitgliedern  der  Direktion,  den  stellvertretenden  Verantwortlichen  und  dem   Lehrkörper   (Art.   4   Abs.   1   und   2   des   Reglements   über   das  Dienstverhältnis  des  Personals),  für  die  alle  Standorte  der  FHW-GS  als  üblicher  Arbeitsort  gelten,  werden  die  Reisekosten  zwischen  den  einzelnen  Standorten nicht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das im vorherigen Absatz genannte Personal Aufgaben ausserhalb der  gängigen  Unterrichtstätigkeiten  erfüllt  (vgl.  Art.  16  Abs.  1  Bst.  A  des  Reglements  über  das  Dienstverhältnis  des  Personals),  wird  gemäss  dem  Spesenreglement  vom  24.  Juni  2010  eine  Vergütung  zugesprochen.  Die  rückerstatteten Reisekosten für den öffentlichen Transport dürfen die Kosten  eines   Generalabonnements   nicht   übersteigen.   Bei   der   Nutzung   eines  Privatfahrzeugs, sofern sich diese Beförderung als vernünftiger erweist als der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Gebrauch  eines  öffentlichen  Transportmittels,  wird  eine  Vergütung  dann  zugestanden,  falls  die  an  einem  Tag  zurückgelegten  Kilometer  die  Anzahl  Kilometer  übersteigen,  die  die  Person  von  ihrem  Wohnort  an  den  üblichen  Arbeitsort zurücklegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Transporte von Mitarbeitenden des Mittelbaus und des technischen und  administrativen  Personals  (vgl.  Art.  4  des  Reglements  über  das  Dienstverhältnis  des  Personals),  welche  sich  gelegentlich  an  die  verschiedenen  Standorte  der  HEVs2  oder  einen  anderen  Standort  begeben  müssen,  der  nicht  ihrem  üblichen  Arbeitsort  entspricht,  werden  gemäss  den  Bestimmungen des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Reisespesen  für  Weiterbildungskurse  werden  gemäss  dem  Spesenreglement vom 24. Juni 2010 allen Mitarbeitenden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Reiseentschädigungen  dürfen  den  Mitgliedern  des  Personals  nicht  zum  Gewinn gereichen; jedes Mitglied des Personals ist für die deklarierten Spesen  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktion sorgt dafür, dass die Dienstreisen auf ein Minimum reduziert  werden.  Sie  ist  für  die  Organisation  und  die  Minimierung  der  Dienstreisen  ihres  Personals  sowie  für  die  Richtigkeit  der  Spesenabrechnung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades
                            1  Das  Komitee  kann  für  das  Personal  der  FHW-GS  auf  ein  Gesuch  hin  die  Möglichkeit vorsehen, den Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor  Erreichen  der  statutarischen  Alterslimite  um  höchstens  sechs  wöchentliche  Unterrichtsstunden,   bzw.   um   20   Prozent   für   das   technische   und   das  Verwaltungspersonal herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur  Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  FHW-GS  übernimmt  für  den  Teil  des  herabgesetzten  Beschäftigungsgrades  mindestens  die  Bezahlung  der  Arbeitgeberbeiträge  an  die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf seinem früheren Stand  beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kapitalabfindung
                            1  Die  Verordnungen  des  Staatsrates  über  die  Auszahlung  einer  Kapitalabfindung an das Personal, das vorzeitig in den Ruhestand tritt, gelten  gegebenenfalls  für  das  Personal  der  FHW-GS.  Die  Entschädigung  geht  zu  Lasten der FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  dieser  Entschädigung  darf  das  versicherte  Jahresgehalt  nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche freie Tage  Die  Lehrperson,  die  57  alt  ist  und  das  Rentenalter  BVG  vor  Beginn  des  Schuljahres   noch   nicht   erreicht   hat,   kommt   in   den   Genuss   von   drei  zusätzlichen  freien  Tagen  ohne  Einfluss  auf  die  Besoldung,  vorausgesetzt  aber,  sie  ist  der  Vorsorgekasse  des  Staatspersonals  des  Kantons  Wallis  angeschlossen,   hat   ihren   Beruf   während   mindestens   20   Jahren   in   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  öffentlichen  Schulen  des  Kantons  oder  in  den  durch  den  Staat  anerkannten  und subventionierten Privatschulen ausgeübt und hat in den vergangenen fünf  Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet. Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme, insbesondere ihre etappenweise Einführung, fallen in den  Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Besoldung des Personals der FHW-GS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Besoldungstabelle
                            1  Die   jährliche   Besoldung   des   Personals   der   FHW-GS   wird   wie   folgt  festgesetzt:  Bezeichnung  Min.100%  Max.145%  Dozent FH  92'362.80  133'392.60  Lehrbeauftragter FH  88'429.80  128'223.00  Lehrbeauftragter ausser FH  86'525.40  125'461.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   ganze   Lehrkörper   wird   als   Lehrbeauftragter   FH   oder   ausser   FH  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   FH-Dozenten   nach   Artikel   4   und   16   des   Reglements   über   das  Dienstverhältnis  des  Personals  erhalten  zusätzlich  zum  Grundgehalt  eine  Pauschalentschädigung,   die   im   Verhältnis   zur   Klassierung   der   Funktion  « Dozent FH » festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Lehrpersonal,   das   zusätzlich   Verantwortlichkeiten   im   Bereich   der  Koordination  oder  für  einen  Standort  hat,  kann  eine  zusätzliche  Pauschalentschädigung in der Höhe von höchstens fünf Prozent erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Entschädigungen, die vom Komitee festgesetzt werden, sind nicht in  der beitragspflichtigen Besoldung für die Pensionskasse inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Während   des   ersten   Jahrs   der   Lehrtätigkeit   wird   die   Besoldung   des  Lehrpersonals um fünf Prozent herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Besoldung   des   Lehrpersonals   ohne   Diplom   oder   ohne   anerkannte  gleichwertige  Ausbildung  wird  um  zehn  Prozent  herabgesetzt,  bis  es  die  verlangten  Titel  erwirbt.  Das  Komitee  kann  eine  Frist  für  den  Erwerb  des  Titels festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  Besoldung  für  die  Mitglieder  der  obersten  Schulleitung  wird  in  einem  Beschluss des Staatsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Besoldung für das technische und das Verwaltungspersonal richtet sich  nach der Besoldungstabelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die    beruflichen    Erfahrungsanteile    des    Lehrpersonals,    die    für    die  bestimmt;  dieses  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Verordnungen  über  die  Besoldung  des  Lehrpersonals  der  Primar-,  Orientierungs-  und  Mittelschulen,  der  Berufsschulen  und  der  Lehranstalten  für  eine  höhere  berufliche   Ausbildung   sowie   nach   den   Weisungen   des   DEKS   vom   11.  Oktober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die  Erfahrungsanteile  des  technischen  und  Verwaltungspersonals  werden  vom Komitee gemäss dem Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und  Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 und der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  über  die  Besoldung  der  Beamten  und  Angestellten  des  Kantons  Wallis  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juli 1997 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterrichtstätigkeit des Generaldirektors und der stellvertretenden
                            Verantwortlichen  Die Mitglieder der Direktion können vom Komitee dazu verpflichtet werden,  eine Unterrichtstätigkeit wahrzunehmen; das Komitee legt deren Umfang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung der Gehälter
                            1  Die  FH-Dozenten  und  die  Lehrbeauftragten  werden  im  Verhältnis  ihres  Beschäftigungsgrades in ihren verschiedenen Funktionen entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   Artikel   11   festgelegten   Gehälter   entsprechen   der   jährlichen  Arbeitszeit,  die  im  Reglement  über  das  Dienstverhältnis  des  Personals  der  FHW-GS festgehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Index
                            Die in der Besoldungstabelle festgelegten Gehälter entsprechen 101.3 Punkten  des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wohlerworbene Rechte
                            Das Inkrafttreten dieses Reglements vermindert das Gehalt des bereits an der  FHW-GS (ehemals HFS, WSGKP und PSL) angestellten Personals nicht. Die  Gehälter  der  Inhaber  hierarchischer  Funktionen  wie  Direktor  und  Abteilungsleiter oder anderer leitender Stellen wie im (früheren) Dekret vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  1987  über  die  Schaffung  einer  Höheren  technischen  Lehranstalt  (Ingenieur-schule des Kantons Wallis IVS) festgelegt, gelten nicht als durch  den  Stelleninhaber  erworben,  soweit  die  genannten  Stellen  umgewandelt,  aufgehoben    oder    beschränkt    werden.    Gleiches    trifft    in    Fällen    von  individuellem Funktionswechsel zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Streitigkeiten
                            1  Die  Streitigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der  Auslegung  und  Anwendung  dieses Reglements werden vom Komitee entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Beschwerdeverfahren  wird  durch  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inkrafttreten - Dauer  Dieses  Reglement  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  tritt  am  1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  in  Kraft.  Es  ist  bis  nach  Abschluss  der  Übergangsphase,  die  für  die  Integration der Bereiche Gesundheit-Soziale Arbeit in die Hochschule Wallis  notwendig ist, gültig und zieht keine Besitzstände nach sich  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 4. Dezember 2002.  Der Präsident des Staatsrats:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  GS/VS 2002, 181  1.10.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 28.09.2004  GS/VS 2004, 330  1.10.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 27.06.2007  GS/VS 2007, 399  1.10.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung vom 30.04.2008  Abl. Nr. 28/2008  1.09.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderung vom 21.09.2011  Abl. Nr. 39/2011  1.09.2011