Beschluss über die Entschädigung an die Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse
                            Beschluss  über die Entschädigung an die Mitglieder der  kantonalen Schlichtungskommission für  Mietverhältnisse  vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;  eingesehen   das   Einführungsgesetz   zum   Schweizerischen   Zivilgesetzbuch  vom 24. März 1998;  auf  Antrag   des   Departements   für   Volkswirtschaft,   Energie   und   Raument  -  wicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der Schlichtungskommis  -  sion für Mietverhältnisse werden wie folgt festgelegt:  a)  Präsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro einzelne Stunde  Fr.  100  b)  Mitglieder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro einzelne Stunde  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen für das Präsidium für die Vorbereitung der Dossiers  und   das   Studium   der   Fälle   sowie   die   Korrektur   und   Unterzeichnung   von  Modellen und Entscheiden wird wie folgt festgelegt:  a)  Präsidium: pro einzelne Stunde  Fr.  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reise  -  spesen (SBB 2. Klasse oder PTT Einheimischen-Billett).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der  Entschädigungen erfolgt aufgrund einer jährlichen Ab  -  rechnung durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 10. Juli 1997 auf und er  -  setzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 42/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 42/2011