Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
                            -  1  -  Verordnung  über die Abgabe und Nutzung von Auszügen  und Auswertungen der amtlichen Vermessung  vom 11. Oktober 1995  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die   Artikel   34   und   38   der   eidgenössischen   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  November 1992 über die amtliche   Vermessung;  eingesehen  die  Artikel  2,  3  und  23  der  eidgenössischen  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Dezember  1993  über  die  gewerbliche  Nutzung  der  Daten  der  amtlichen  Vermessung;  eingesehen die Artikel 48 und 62 des kantonalen Gesetzes vom 16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 über die amt  l  i  che Vermessung;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Erh  e  a)  die  Abgabe  und  Nutzung  von  Auszügen  und  Auswertungen  der  amtlichen  Vermessung zu nichtg  e  werblichen Zwecken;  b)  die  direkte  Nutzung  der  Auszüge  und  Auswertungen  der  amtlichen  Ve  r-  messung  in  numerischer  Form  im  Sinne  von  Artikel  23  der  eidgenöss  i-  schen  Verordnung  vom  6.  Dezember  1993  über  die  gewerbliche  Nutzung  der Daten de  r amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bundesbestimmungen  über  die  gewerbliche  Nutzung  der  Daten  der  am  t-  lichen  Vermessung  sowie  die  Zuständigkeiten  der  Gemeinden  für  die  komm  u-  nalen Optionen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abgabe  von  Reproduktionen  oder  Daten  des    Übersi  chtsplans liegt au  s-  schliesslich  in  der  Kompetenz  der  kantonalen  Dienststelle  für  Vermessung  (nachfolgend  Dienststelle).  Die  Gebühren  sind  im  Tarif  des  Staatsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. April 1992 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Tarif  für  die  Abgabe  von  numerischen  Daten  des    Übersich  tsplanes in  Raster  -   oder Vektorform wird im Anhang zu dieser Verordnung festgeha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung
                            1  Die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ist bewilligungspflic  h  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  wird  durch  jene  Stelle  (Dienststelle  oder  Nachführungsg  e-  ometer) e  r  teilt, welche die Gebühr erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren für den gesamten Grunddate n satz
                            1  Die Gebühren für die Abgabe des gesamten Grunddatensatzes zur dauernden  Nutzung der n  u  merischen Daten werden wie folgt festgesetzt:  Investitionskosten  Betriebsko  sten  pro Hektare  pro Jahr und  (einmaliger Betrag)  Hektare  Zone A:  Dorfgebiet,  Bauzone  und  I  n  dustriezone  71.  –   Fr.  6.  –   Fr.  Zone B:  Land  -      und    Forstwir  t-  schaftsgebiete  22.  –   Fr.  0.60 Fr.  Zone C:  Alpgebiete und  unpr  o  duktive Gebiete  1.  –   Fr.  0.20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  daue  rnde  Nutzung  der  numerischen  Daten  bildet  Gegenstand  eines  Ve  r-  trages  zwischen  dem  Benutzer  und  der  Dienststelle.  Der  Vertrag  wird  für  mindestens fünf Jahre abg  e  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Abgabe  von  grossen  Datenmengen  kann  das  Departement  die  G  e-  bühr bis höchsten  s 50 Prozent ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gebühren  für  die  Abgabe  des  gesamten  Grunddatensatzes  bei  gelegentl  i-  cher Nutzung der numerischen Daten werden wie folgt festgelegt:  Investitionskosten  Betriebskosten  pro Hektare  pro Hektare  und Abgabe  und Abgabe  Zone A:  34  .  –  Fr.  46.  –  Fr.  Zone B:  9.  –  Fr.  –  Fr.  Zone C:  0.50  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Mindestgebühr  für  die  Investitions  -    und  Betriebskosten  zusammen  b  e-  trägt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  einem  späteren  Vertragsabschluss  als  Dauerbezüger  der  Daten  im  gle  i-  chen  Gebiet  kann  diese  Geb  ühr von jener, die normalerweise für die dauernde  Nutzung geschuldet ist, in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Zonen werden durch die Dienststelle fes  t  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren für Teilauszüge und Teilauswertungen
                            a) Informatio  n  sebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Abgabe  von  numerisch  en  Daten,  die  nur  gewisse  Informationsebenen  betreffen,  berechnet  sich  die  Gebühr  für  die  Beteiligung  an  den  Investition  s-  kosten wie folgt:  –  Fixpunkte  und  administrative  Einteilung  (Sockelbetrag):  20%  der  Gesam  t-  gebühr;  –  Grundstücke und Nomenklatur 30% der   Gesamtg  e  bühr;  –  Bodenbedeckung,  Einzelobjekte  und  Linienelemente,  Rohrleitungen:  40%  der G  e  samtgebühr;  –  Höhen: 10% der Gesamtgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Beteiligung an den Betriebskosten wird gemäss Artikel 3  festg  e  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mindestgebühr  für  die  Inv  estitions  -    und  Betriebskosten  zusammen  b  e-  trägt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) einzelne Koordinatenwerte
                            1  Für  den  Bezug  von  einzelnen  Koordinaten  der  Lage  -   und Höhenfixpunkte 3  sowie der Grenzpunkte wird eine Gebühr von 3 Franken pro Punkt e  r  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestg  ebühr beträgt 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Kostenermässigung
                            Beteiligen sich Dritte, wie die PTT, die SBB oder industrielle Betriebe an den  Investitionskosten, so können die Gebühren für die Investitionskosten im Ve  r-  hältnis zur Bedeutung der Beteiligung ermässig  t oder sogar erlassen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren für grafische Auszüge und R a sterdaten
                            1  Für  die  Abgabe  von  grafischen  Auszügen  und  Rasterdaten  aus  dem  Plan  für  das  Grundbuch  wird  gesamthaft  für  die  Investitions  -   und Betriebskosten eine  Gebühr von 4 Franken  pro dm2  nut  z  barer Planfläche erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  gelegentliche  Abgabe  von  grafischen  Auszügen  aus  dem  Plan  für  das  Grundbuch  mit  dem  Format  A3  und  kleiner  werden  keine  Gebühren  erhoben,  sofern  diese  Auszüge  nicht  für  die  Nachführung  von  digitalisierten  ode  r  a  n-  derweitig elektronisch ausgewerteten Datensätzen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilabgaben im Sinne von Artikel 4 sind au  s  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mutationsprotokolle
                            Für  die  Abgabe  von  Auszügen  und  Auswertungen  der  amtlichen  Vermessung  bei  Grenzmutationen  wird  für  di  e  Investitions  -    und  Betriebskosten  eine  G  e-  bühr von 50 Franken pro Mutation erh  o  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bearbeitungsgebühren
                            1  Zusätzlich  zu  den  Gebühren  für  die  Beteiligung  an  den  Investitions  -    und  Betriebskosten  gemäss  den  vorstehenden  Artikeln  wird  bei  jeder  Abgabe   von  Daten der amtlichen Vermessung eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  wird  nach  dem  Tarif  der  amtlichen  Vermessung  oder  bei  Fehlen  de  s-  selben auf der Basis der effektiven Bearbeitungskosten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verpflichtungen der Benutzer
                            1  Wer  Aus  züge  und  Auswertungen  der  amtlichen  Vermessung  bezieht,  darf  diese ausschliesslich für den eigenen Gebrauch benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beauftragte,  Projektverfasser  sowie  andere  Personen  in  vergleichbarer  Ste  l-  lung  erhalten  die  Auszüge  und  Auswertungen  als  Vertreter  ihrer   Auftraggeber  und dürfen diese Daten nicht für Dritte, für sich selbst oder zu anderen Zw  e-  cken benu  t  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befreiung
                            1  Die  Eidgenossenschaft  (mit  Ausnahme  der  SBB  und  PTT  -  Betriebe),  die  Unternehmungen  und  Betriebe  mit  eigener  Rechnungsführung)  müssen  für  die  Daten, die sie selbst im öffentlichen Interesse benutzen, nur die Bearbeitung  s-  gebühr entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  kann  weitere  Befreiungen  gewähren,  wenn  diese  durch  Gründe  von besonderem öffentlichem Interesse gerechtfertigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezug
                            1  Alle  Gebühren  werden  durch  jene  Stelle  erhoben,  welche  die  Daten  aushä  n-  digt, mit Ausnahme der Gebühren für die Investitions  -   und Betriebskosten der  dauernden Benutzung, welche durc  h die Dienststelle erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Anfechtung  oder  bei  Nichtbezahlung  wird  der  Gebührenbetrag  durch  Entscheid der Diens  t  stelle festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verteilung und Bezugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bearbeitungsgebühren  gehen  an  den  St  aat  oder  an  die  Nachführungsg  e  o  -  meter, je nach dem, wer die Daten geliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Gebühren gehen an den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Nachführungsgeometer  überweisen  dem  Staat  am  Ende  eines  jeden  Ja  h-  res die Gebühren, welche diesem zustehen, unter Abzug einer B  ezugskommi  s-  sion von zehn Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Indexierung  Die  Gebühren  werden  der  Teuerung  angepasst,  sobald  der  vom  eidgenöss  i-  schen  Justiz  -    und  Polizeidepartement  genehmigte  Teuerungsindex  für  den  Honorartarif  für  die  Nachführung  der  amtlichen  Vermessung  zehn  Prozent  überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafbestimmungen
                            1  Die  unerlaubte  Benutzung  von  Daten  der  amtlichen  Vermessung  wird  mit  einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft, welche vom Departement au  s-  gesprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich mü  ssen die Gebühren bezahlt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung
                            Alle  der  vorliegenden  Verordnung  widersprechenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben,  insbesondere  der  Beschluss  vom  4.  Januar  1980  betreffend  die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  nichtgewerbliche  Benützung  der    Verme  s-  sungswerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            Die  vorliegende  Verordnung  tritt  nach  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 11. Oktober 1995  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. Bernard Bo  r  net  Der Staatskanzler:  H  enri v. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  V über die Abgabe und Nutzung von Ausz  ü-  gen und Auswertungen der amtlichen Ve  r-  messung vom 11. Oktober 1995  GS/VS 1995, 197  3.11.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 11. Dezember 1996:  n.:   Art. 1  Abs. 4;  n. W.:   Art. 14  GS/VS 1996, 377  1. 1.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 27. September 2000:  n.W.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abl. Nr. 40/2000 6.10.2000
                            a.:   aufgehoben;  n.:   neu;  n. W.:   neuer Wor  t  laut