Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis
                            -  1  -  Reglement  über das Dienstverhältnis der Hilfsa  n  gestellten  und der Angestellten mit unbefristetem  Dienstve  r-  häl  t  nis  vom 17. Dezember 1997  ______________________________________________________________  Der Staatsrat des Kantons des Wallis  eingesehen Arti  kel 57 der Kantonsverfa  s  sung;  eingesehen das Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der  Beamten und Angestellten des Staates;  eingesehen das Gesetz vom 12. November 1982 betreffend die Besoldung der  Beamten und Angestellten des Staates Wal  lis;  auf Antrag des Finanz  -  s  departementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            Das  vorliegende  Reglement  ordnet  das  Dienstverhältnis  der  Hilfsangestellten  und der Angestellten des Staates mit unbefrist  e  tem Dienstverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Als Hilfsangestellte gilt jede Person, die in dieser Eigenschaft vollamtlich oder  in  Teilzeit  angestellt  wird,  um  während  einer  befristeten  oder  unbefrist  e  ten  Dauer vorübergehende A  r  beiten auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellungsdauer  ist  begrenzt  auf  e  in  Jahr  und  kann  höchstens  um  ein  weiteres Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  bereits  zum  vornherein  ersichtlich,  dass  die  zeitlich  begrenzten  Aufg  a  ben  länger als ein Jahr ausgeführt werden müssen, so wird das nötige Pers  o  nal nicht  in der Eigenschaft als Hilfsa  ngestellte, sondern zeitlich unbefristet ang  e  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsverfügung liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef kann Hilfsangestellte mit befristetem Dienstverhältnis an  ste  l-  len, wenn fo  l  gende Bedingungen erfüllt sind:  a)  Die Anstellungsdauer ist auf ein Jahr begrenzt und kann höchstens um ein  weiteres Jahr verlängert werden.  b)  Die Hilfsangestellten dürfen nur für Aufgaben eingesetzt werden, die in den  Leistung  s  aufträgen  definiert sind (auf Stufe Produkt oder Projekt)  .  c)  Die  Hilfsangestellten  dürfen  nur  im  Rahmen  des  für  die  Personalausgaben  gewährten  und  vom  Grossen  Rat  angenommenen  Budgets  angestellt  we  r-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  den.  d  )  Die  Stellen  der  Hilfsangestellten  müssen,  nach  erfolgter  In  formation an den  Departementsvorsteher, ausgeschrieben werden, wenn die Anste  l  lungsdauer  sechs  Monate  übe  r  steigt oder ein Jahr, falls es sich um eine Abwesenheit  s-  vertretung infolge Kran  k  heit  -   oder Unfall handelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Statut
                            Die Bestimmungen des Gesetze  s vom 11. Mai 1983 über das Statut der Bea  m-  ten  sind  auf  die  Hilfsangestellten  und  die  Angestellten  mit  unbefristetem  Dienstverhältnis  analog  anwendbar,  mit  Ausnahme  der  Artikel  33,  34  und  35  (Auflösung und Erneuerung des Dienstverhältni  s  ses).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beend igung des Arbeitsverhäl t nisses
                            1  Das befristete Arbeitsverhältnis endigt mit Ablauf der in der Anstellungsve  r-  fügung  festgesetzten  Dauer,  unter  Vorbehalt  der  Verlängerung  der  Anste  l  lung,  der vorzeitigen Auflösung im Einverständnis der Parteien, sowie der Au  fl  ö  sung  aus wichtigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  eines  Hilfsangestellten  endigt  spätestens  nach Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Höchs  t  dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der unbefristeten Anstellungsdauer können der Staat und die Hilf  s-  angestellten  ode  r  die  Angestellten  mit  unbefristetem  Dienstverhältnis  das  A  r-  beitsverhältnis unter Einha  l  tung folgender Fristen kündigen:  –  im ersten Monat:  Frist von 7 Tagen  –  vom zweiten bis zum zwölften Monat:  Frist  von  1  Monat  auf  das  Ende  eines Monats  –  vom zweiten   bis zum fünften Jahr:  Frist   von   2   Monaten   auf   das  Ende  eines Monats  –  ab dem sechsten Jahr:  Frist   von   3   Monaten   auf   das  Ende  eines Monats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auflösung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besoldung
                            1  Die  Anstellungsbehörde  setzt  die  Mo  nats  -   oder Stundenbesoldung aufgrund  der Bestimmungen über die Besoldung der Beamten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  für  Personal  und  Organisation  muss  angehört  werden.  Vo  r-  behalten bleibt im übrigen die Zustimmung gemäss Artikel 5, Absatz 1, Buc  h-  stabe  d   der Veror  dnung vom 15. Januar 1997 zur Delegation der Kompete  n  zen  im Bereich der Personalführung und Organisation an die Pilotei  n  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hilfsangestellten  oder  die  Angestellten  mit  unbefristetem  Dienstverhäl  t-  nis  erhalten  entsprechend  ihrem  Beschäftigungsgrad  dieselben  Sozialz  u  lagen  wie die B  e  amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungsanspruch bei Verhinderung an der Arbeitsle i stung
                            1  Sind Hilfsangestellte oder Angestellte mit unbefristetem Dienstverhältnis aus  Gründen,  die  in  ihrer  Person  liegen,  wie  Krankheit,  Unfall,  Erfüllun  g  gesetzl  i-  cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, an der Arbeitslei  s  tung  verhindert, so beziehen sie die Besoldung nach folgenden Grundsä  t  zen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  Dauer des Dienstverhältnisses  Dauer des Besoldungsanspruchs  bis zu 3 Monaten  1 Woche  bis zu 6 M  onaten  3 Wochen  bis zu 9 Monaten  4 Wochen  bis zu 1 Jahr  2 Monate  bis zu 3 Jahren  3 Monate  bis zu 4 Jahren  4 Monate  über 4 Jahre  gemäss Art. 12 des Gesetzes vom 2.11.1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Angestellten obligatorisch versichert, so fallen die Versicherung  s  le  i  s-  tu  n  gen an den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  grobem  Verschulden  erhalten  die  Angestellten  keine  Besoldung  und  b  e-  ziehen, sofern sie obligatorisch versichert sind, direkt die Versicherung  s  leistu  n-  gen.  Sind  sie  nicht  obligatorisch  versichert,  so  kann  die  Besoldung  g  e  kürzt  wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besoldungsanspruch bei Mutte  r  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Angestellte, deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft mehr als ein  Jahr  da  u  ert,  gilt  derselbe  Besoldungsanspruch  bei  Mutterschaft  wie  für  die  Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Angestellte  , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem  Jahr  beträgt  und  die  eine  Mutterschaftsen  t  schädigung  gemäss  Bundesrecht  erhalten, wird der Besoldungsanspruch wie folgt festg  e  legt:  -  bei  Fortführung  der  Tätigkeit  innert  sechs  Monaten  nach  der  N  iederkunft  und  für  eine  Mindestdauer  von  sechs  Monaten:  acht  Wochen  zu  100  Pr  o-  zent,  -  in allen anderen Fällen: acht Wochen zu 80 Prozent  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Angestellte  , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem  Jahr  beträgt  und  die  keine  Mutterschafts  entschädigung  nach  Bundesrecht  e  r-  halten, beträgt der Besoldungsa  n  spruch vier Wochen zu 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 bis
                            1  Mutterschaftsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im  Bundesrecht  (Art.  16  b  Mutterschaftsent  schädigung  fällt  an  den  Staat,  s  o  lange  dieser  die  Besoldung  ausric  h  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Besoldung    nicht  mehr  ausbezahlt,  so  ist  ein  eventueller  Saldo  der  Mutterschaftsen  t  schädigung direkt durch den Angestellten einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ter
                            1  Urlaub zur Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  der  Aufnahme  von  noch  nicht  schulpflichtigen  Kindern  zur  Adoption  wird  Hilfsangestellten  und  Angestellten  mit  unb  e  fristetem  Dienstverhältnis  Adoptionsurlaub g  e  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser gilt gleichermassen für männliches und weibliches Pe  rsonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine Dauer beträgt ¾ des Mutterschaftsurlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Urlaub  kann  bis  höchstens  zwei  Wochen  vorbezogen  werden,  um  Vo  r-  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu tre  f  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube g  e  sam  t-  haft  auf  16  Wochen  festg  e  legt,  wobei  diese  zwischen  den  beiden  Eltern  nach  ihrem Wi  l  len aufgeteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im  Monatsgehalt  ent  schädigten  Hilfsangestellten  oder  Angestellten  mit  unbefristetem  Dienstverhältnis  haben  entsprechend  ihrem  Beschäftigung  s  grad  Anspruch  auf  die  gleichen  Ferien,  Feiertage,  arbeitsfreien  Tage  und  Sonderu  r-  la  u  be wie die Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Stundenlohn entsch  ädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit  unbefristetem  Dienstverhältnis  setzt  der  Staat  s  rat  die  Ansätze  der  Ferien  -  entschädigungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  die  im  Monatsgehalt  entschädigten  Hilfsangestellten  oder  Angestellten  mit  unbefristetem  Dienstverhältnis  mehr  als  zwei  Monate  an  der  Arbeitslei  s-  tung  verhindert,  Samstage  und  Sonntage  inbegriffen,  so  wird  die  Dauer  der  Ferien verhältnismässig gekürzt, ausser wenn die Verhinderung auf die Mu  t  te  r-  schaft zurückzuführen ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmungen
                            1  Mit  seine  m  Inkrafttreten  findet  das  vorliegende  Reglement  Anwendung  auf  sämtliches Staatspersonal, das nicht als Beamte oder Angestellte im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellte n des Staates Wallis gilt, mit
                            Ausnahme der Lehrlinge und Stagiaires. Vorbehalten bleiben allfällige Zus  i  ch  e-  rungen  in  früheren  Anstellungsverfügungen  zum  Besoldungsanspruch  bei  Ve  r-  hinderung an der Arbeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hilfsangestellte,  deren  Arbeitsverhältn  is  mehr  als  zwei  Jahre  dauert,  we  r  den  als Angestellte mit einem unbefristetem Dienstverhältnis betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  vorliegende  Reglement  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft; es hebt alle ihm widersprechenden Be  stimmungen auf, insbesond  e  r  e die  Vorschriften vom 12. Januar 1983 über die Anstellungsbedingungen von Hilf  s-  kräften.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 17. Dezember 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Wilhelm Schnyder  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderungen  P  ublikation  In Kraft  R  über  das  Dienstverhältnis  der  Hilfsa  n-  gestel  l  ten und der Angestellten mit unb  e-  fristetem   Dienstverhältnis   vom   17.   D  e-  zember 1997  GS/VS 1998, 309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung  vom  29.  Juni  2005:  n.  :  Art.  8  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ter  ;  n.W.  : Art. 8, 9  Abl. Nr. 28/2005  1.7.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 29. Juni 2005:  n.W.  : Art. 3  Abl. Nr. 30/2005  1.8.2005  a  .: aufgehoben;  n  .: neu;  n.W  .: neuer Wortlaut