Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Bilderne" in Mörel und Filet
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Auengebietes  "Bilderne" in Mörel und Filet  vom 11.03.1998 (Stand 01.05.1998)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von  nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 139);  eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991;  eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs  -  gesetzes zum Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Auengebiet "Bilderne" auf Gebiet der Gemeinden Mörel und Filet wird  zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskar  -  te 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Art 17 RPG als  Schutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes und der natürlichen  Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Regeneration von gestörten Auenbereichen;  c)  den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft  und ihrer vielfältigen Lebensräume;  d)  den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzen  -  welt;  e)  die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften  mit all ihren Entwicklungslinien;  f)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;  g)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen  -  schutzes;  h)  die periodische Inventur der Tier- und Pflanzenwelt mit einem ent  -  sprechenden Biotopmonitoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für den Schutz, den Unterhalt und die Revi  -  talisierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu die  -  sem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intakt  -  heit einschränken, untersagt, insbesondere:  a)  Neubauten aller Art;  b)  das Verändern der natürlichen Flussdynamik;  c)  die künstliche Uferstabilisierung und Wasserführung;  d)  die Störung der Fauna;  e)  das Ablagern von Material sowie Terrainveränderungen;  f)  die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;  g)  das Campieren;  h)  das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen und Fahrrädern jeglicher  Art;  i)  das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;  j)  das Befahren des Rottens mit Booten;  k)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);  l)  das Ausbringen von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb  bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;  n)  die Beweidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement  zur Erhaltung und  Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Nutzungen des Gebietes (Sportplatz Sand, Vita Parcours und  Wanderweg) und der Unterhalt der Anlagen werden gewährleistet nach  Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Naturschutzpersonal, der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter  sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4  der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafe
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.1998  01.05.1998  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 18/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.03.1998  01.05.1998  Erstfassung  BO/Abl. 18/1998