Reglement über das automatisierte Strafregister
                            -  1  -  Reglement  über das automatisierte Strafregister  vom 15. Dezember 1999  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  359  und  360  bis   des Schweizerischen Strafgesetzbuches  (StGB);  eingesehen  die  Bundesverordnung  über  das  automatisierte  Strafreg  ister  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1999;  eingesehen  den  Artikel  40  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch;  auf Vorschlag des Departements für Sicherheit und Inst  i  tutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Koordinationsstelle
                            Der  Verwaltungs  -    und  Rechtsdienst    des  Departementes  für  Sicherheit  und  Institutionen  übernimmt  die  Funktion  der  kanto  nalen Koordinationsstelle im  Sinne der Bunde  s  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            Zusätzlich  zu  den  in  der  Bundesgesetzgebung  vorgesehenen  Aufgaben  ist  die  Koordinationsstelle z  uständig für :  a)  die  Eintragung  sämtlicher  eintragungspflichtigen  Urteile  und  nachträgl  i-  chen Entscheide der kantonalen B  e  hörden;  b)  die  Meldung  im  Sinne  des  Artikels  22  Absätze  1  und  3  der  Bundesver  -  ordnung;  c)  den  Löschungsentscheid  in  den  Fällen  der  Art  ikel 41 Ziffer 4 und 49 Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 StGB, der Artikel 32 Ziffer 4 und 34 Zif  fer  4 des Militärstrafgese  t  zes;  d)  die  Kontrolle  und  nötigenfalls  den  Vollzug  der  von  Amtes  wegen  vorz  u-  nehmenden Löschungen und En  t  fernungen;  e)  die  Information  der  Öffentlichkeit  un  d  der  Behörden  im  Bereich  des  aut  o-  matisierten Strafreg  i  sters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Löschung ausländischer Urteile
                            Über  die  Löschung  von  Urteilen  ausländischer  Gerichte,  welche  Kantonsa  n-  gehörige betreffen, entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldefri st
                            1  Sämtliche  eintragungspflichtigen  Urteile  und  nachträglichen  Entscheide  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  innert  sieben  Tagen  nach  Eintritt  der  Rechts  kraft  der  Koordinationsstelle  z  u  -  zustellen.  Die  Zustellung  erfolgt  durch  die  letzte  kantonale  Behörde,  welche  sich mit der Sache b  e  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  der  Urteilsabschrift  ist  zu  vermerken,  an  welchem  Tage  das  Urteil  in  Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  ein  Urteil  infolge  Einsprache/Berufung  eines  oder  mehrerer  Verurteilten  nur teilweise vollziehbar, so ist dies auf der U  r  teilsabschrift anzu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auszugs - und Auskunftserteilung
                            Die  Auszugs  -    und  Auskunftserteilung  an  Privatpersonen  erfolgt  ausschlies  s-  lich  durch  das  Bundesamt.  Die  hierfür  erforder  lichen  Formulare  können  bei  den Kantonspolizeiposten sowie bei der Koordinationsstelle be  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsrecht
                            1  Urteile  und  Entscheide,  welche  nach  dem  1.  Januar  2000  der  Koordination  s-  stelle zugestellt werden, werden nach neuem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange  die  direkte  Eintragung  der  Urteile  und  nachträglichen  Entscheide  durch  die    Koordinationsstelle  nicht  möglich  ist,  haben  die  verfügenden  B  e-  hörden  den  Urteilen  und  Entscheiden  die  auf  den  amtlichen  Formularen  e  r-  stellten Auszüge beizu  le  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald  das  informatisierte  Strafregister  vollumfänglich  eingeführt  ist,  we  r-  den  die  Karte  ikarten  des  kantonalen  Strafregis  ters  nur  noch  zu  Strafvollzug  s-  zwecken verwe  n  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmung
                            1  Der Beschluss vom 16. April 1975 über das Strafregister wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   vorliegende   Reglement   wird   im   Amtsblatt   publiziert   und   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Januar 2000 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 15. Dezember 1999.  Der Präsident des Staatsrates :  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler :  Henri v. Roten