Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte
                            - 1 -  Beschluss  betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte  vom 21. April 1982  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  von  Artikel  25,  Absatz  1  Buchstabe  c    des  Bundesgesetzes  vom  26.  März  1931  über  Aufenthalt  und  Niederlassung  der  Ausländer,  diejenigen  des  Bundesratsbeschlusses  vom  30.  Dezember  1955,  abgeändert  am  15.  November  1966  und  am  28.  Januar  1976  betreffend  Gebührentarif  zu  obgenanntem  Bundesgesetz,  diejenigen  des  Staatsratsbeschlusses  vom  21.  November  1967,  abgeändert  am  18.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976, über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren;  eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung vom 22. Oktober 1980  über  die  Begrenzung  der  Zahl  der  erwerbstätigen  Ausländer,  insbesondere  diejenigen der Artikel 6, 21 und 28 ;  erwägend,  dass  es  sich  aufgrund  der  erheblichen  Zunahme  dieser  Aufgabe  rechtfertigt, dem kantonalen Arbeitsamt das Recht zur Erhebung einer Gebühr  für die Vormeinung, welche es zu Handen der kantonalen Fremdenkontrolle  abgibt, zu erteilen;  auf gemeinsamen Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes und des Justiz-  und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Das kantonale Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde, welche über
                            die  Erteilung  oder  Ablehnung  einer  Arbeitsbewilligung  an  einen  Ausländer  entscheidet.  Es   übt   seine   Tätigkeit   in   enger   Zusammenarbeit   mit   der   kantonalen  Fremdenkontrolle  aus,  welcher  es  seine  Vormeinung  in  bezug  auf  Erteilung  einer  Zusicherung  der  Aufenthalts-  und  Arbeitsbewilligung  oder  Einreisebewilligung sowie seine Verweigerungsentscheide zustellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zur Überprüfung der Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- und
                            Arbeitsbewilligung  für  Jahresaufenthalter  (Permis  B)  steht  dem  kantonalen  Arbeitsamt eine speziell hierfür bestimmte Beratungskommission zur Seite.  Diese  Kommission  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  von  denen  vier  vom  Staatsrat bestimmt werden. Der Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes sowie  derjenige  der  kantonalen  Fremdenkontrolle  sind  von  Amtes  wegen  in  dieser  Kommission.  Sie wird vom Vorsteher des kantonalen Arbeitsamtes präsidiert, welcher sie je  nach Notwendigkeit, jedoch mindestens zweimal pro Jahr, einberuft.  Mit Ausnahme der beiden Vorsteher der genannten Dienststellen werden die  Kommissionsmitglieder,  laut  den  in  Kraft  stehenden  Vorschriften,  durch  die  Staatskasse entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Für die Zuteilung der Saisonarbeitskräfte (Permis A) teilt das kantonale
                            Arbeitsamt,  nach  Rücksprache  mit  den  interessierten  Kreisen  und  Berücksichtigung  der  konjunkturellen  Entwicklung  sowie  der  beruflichen  Bedürfnisse,  das  dem  Kanton  zugesprochene  Gesamtkontingent  in  verschiedene  Wirtschaftszweige  auf.  (Landwirtschaft,  Hoch-  und  Tiefbau,  Hotellerie, Restauration, Tourismus.)  Nach   dieser   ersten   Aufteilung,   welche   nur   indikativ   ist   und   je   nach  Umständen geändert werden kann, prüft es die Gesuche einzeln und zwar im  Verhältnis  der  spezifischen  Bedürfnisse  der  Unternehmungen,  der  früher  erfolgten  Zuteilungen,  des  Grades  der  notwendigen  Dringlichkeit  sowie  des  zur Verfügung stehenden Gesamtkontingentes.  Es konsultiert die Arbeitgebervereinigungen sowie die Arbeitnehmerverbände  um zu überprüfen, ob der ausländische Arbeiter, für welchen eine Bewilligung  beantragt wurde, zufriedenstellende Lohnverhältnisse sowie Sozialleistungen  geniesst.  Die Gemeinde bestätigt durch ihre Unterschrift auf dem Gesuch um Erteilung  einer  Aufenthalts-  und  Arbeitsbewilligung,  dass  der  ausländische  Arbeiter  über eine angemessene Unterkunft verfügt, was sie zur Ausführung der sich  aufdrängenden Kontrollen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wenn ein Gesuch für ausländische Arbeitskräfte teilweise oder vollständig
                            abgewiesen ist, wird der Antragsteller, direkt durch das kantonale Arbeitsamt  oder  über  die  kantonale  Fremdenkontrolle,  hierüber  schriftlich  in  Kenntnis  gesetzt.  Er  hat  die  Möglichkeit,  innert  der  Frist  von  20  Tagen  ab  Eröffnung  des  Verweigerungsentscheides,   beim   kantonalen   Arbeitsamt   eine   schriftliche  Einsprache zu erheben.  Letzteres   überprüft   sie;   bei   Abweisung   kann   sein   Entscheid   mittels  Beschwerde  an  das  Volkswirtschaftsdepartement,  in  der  durch  das  Gesetz  vom  6.  Oktober  1976  über  das  Verwaltungsverfahren  und  die  Verwaltungsrechtspflege  vorgeschriebenen  Form  und  Frist,  weitergezogen  werden.  Vorbehalten  bleibt  der  kantonalen  Fremdenkontrolle  die  Verweigerungsmöglichkeit aus polizeilichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Für jede Vormeinung des kantonalen Arbeitsamtes, die die Erteilung einer
                            Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zur Folge hat, wird eine  Gebühr  von  Fr.  10.-,  laut  den  Bestimmungen  des  Staatsratsbeschlusses  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  November  1967,  abgeändert  am  18.  Februar  1976,  über  die  Festsetzung  der fremdenpolizeilichen Gebühren, erhoben.  Die    durch    die    kantonale    Fremdenkontrolle,    anstelle    des    kantonalen  Arbeitsamtes   eingezogenen   Beträge,   werden   jeweils   den   Aktiven   des  Letzteren, am Ende jedes Jahresabschlusses gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Vorliegender Beschluss, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, tritt am
                            1. November 1982 in Kraft.  Ab diesem Datum setzt er den Staatsratsbeschluss vom 8. April 1970 über die  Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte ausser Kraft.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, am 21. April 1982.  Der Präsident des Staatsrates:  F. Steiner  Der Staatskanzler:  G. Moulin