Beschluss betreffend die Erstellung und Einrichtung von Benzin-Tankstellen, Verkaufsständen und Auslagen längs der öffentlichen Strassen --> 725.111
                            Beschluss  betreffend die Erstellung und Einrichtung von  Benzin-Tankstellen, Verkaufsständen und  Auslagen längs der öffentlichen Strassen  vom 11.04.1967 (Stand 11.04.1967)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 180 des Strassengesetzes vom 3. September 1965;  eingesehen die Notwendigkeit, die Gefährdung des Verkehrs durch die den  Strassen entlang sich folgenden Treibstoff-Tankstellen, Verkaufsstände und  Auslagen zu verhüten;  auf Antrag des Bau- und Forstdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Benzin-Tankstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mindest-Abstand zwischen den Tanksäulen, vom Sockel weg gemes  -  sen, und der Strassenachse beträgt:  a)  für die Strasse St. Gingolph - Brig  15m  b)  für die Hauptstrassen im Gebirge, für welche der Bund Beiträge leis  -  tet, und für die Hauptstrassen in der Ebene:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei dreispurigen Strassen  15m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei zweispurigen Strassen  12m  c)  für die übrigen Hauptstrassen im Gebirge und  für die Neben- strassen in der Ebene  9m  d)  für die Nebenstrassen im Gebirge  8.50m  e)  ür   die   Nebenstrassen   im   Gebirge   am   Hang,  wenn dessen Nei- gung mehr als 50 Prozent be  -  trägt  7.50m  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Markisen können bis höchstens 3 Meter über den für die Tanksäulen  vorgeschriebenen Abstand hinausragen. Ihre Höhe über dem Boden muss  mindestens 4.50 Meter betragen, und sie dürfen ohne eine Bewilligung des  Baudepartementes nicht auf den öffentlichen Grund und Boden hinausra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Bebauungsplan allgemein für die Gebäude einen kleineren Ab  -  stand vorschreibt als in diesem Artikel für den Rand der Markise zugelas  -  sen wird, so kann diese soweit vorstehen, wie es im Bebauungsplan vorge  -  sehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schutzinseln können bis an den äussern Rand des Trottoirs, oder  wenn ein solches nicht vorhanden ist, bis zu einem Abstand von mindes  -  tens 2 Metern vom Strassenrand erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pfosten für die Reklametafeln müssen auf der Schutzinsel selbst oder  dann wenigstens in der Entfernung vom Strassenrande stehen, welche für  diese Inseln als Minimum vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es sind höchstens zwei von der Strasse aus sichtbare Reklamen zulässig:  eine für die Marke des Benzins, welches verkauft wird, und dazu, wenn die  Tankstelle mit dem Betrieb einer Garage verbunden ist, eine solche, welche  die Marke der Fahrzeuge angibt, für welche der Garagist die Vertretung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reklamen für andere Artikel oder Dienstleistungen, welche von der  Tankstelle angeboten werden, dürfen nur an der gegen die Strassen gerich  -  teten Fassade oder ganz nahe dieser Fassade angebracht werden und  zwar so, dass nur die Strassenbenützer, welche vor der Tankstelle anhalten  sie bemerken und lesen können. Sie müssen verhältnismässig klein, wenig  auffällig sein, nicht leuchten oder zurückstrahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Anlage einer Tankstelle gehören Zufahrtsstreifen, deren Länge inner  -  halb der Ortschaften durch das Bau- und Forstdepartement festgesetzt  wird. Ausserhalb der Ortschaften müssen diese Streifen mindestens folgen  -  de Länge haben:  a)  50 Meter längs der Strasse St. Gingolph - Brig;  b)  35 Meter längs der vom Bunde subventionierten Gebirgstrassen und  der Hauptstrassen in der Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Stecken mit vorgeschriebener beschränkter  Schnelligkeit kann die  Länge der Zufahrtsstreifen herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine Bewilligung zur Erstellung einer Tankstelle erlangen will muss  hinter dem Zufahrtstreffen über den notwendigen Grund und Boden verfü  -  gen, um diesen Streifen bei einer Verbreiterung der Strasse zurückverlegen  zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verkaufsstände und Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verkaufstände und Auslagen, namentlich die zum Verkauf von Obst  bestimmten, müssen die in Artikel 1 dieses Beschlusses für die Tanksäulen  vorgeschriebenen Abstände von der Strassenachse einhalten, mit Ausnah  -  me derjenigen am Rande der Nebenstrasse im Gebirge welche gemäss  Vorschrift des Strassengesetzes in einer Entfernung von mindestens 6 Me  -  tern von der Strassenachse erstellt werden können. Durch einen Bebau  -  ungsplan kann dieser Abstand vergrössert aber nicht herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verkaufsstände und Auslagen müssen einen Zufahrtsstreifen zur  Herabsetzung der Geschwindigkeit besitzen und zwar einen solchen von 40  Metern längs der Strasse St. Gingolph - Brig und von 30 Metern längs der  vom Bunde subven-tionierten Hauptstrassen im Gebirge. Dazu müssen bei  -  ze angelegt werden. Längs der andern Strassen kann die Anlage solcher  Plätze verlangt werden. Die Anzahl dieser Plätze wird dann von Fall zu Fall  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Verkaufsstände und Auslagen muss durch ein Vorsignal aufmerk  -  sam gemacht werden, welches in einer Entfernung von 150 bis 250 Metern  auf der gleichen Strassenseite aufzustellen ist. Die Masse dieses Signals  entsprechen denjenigen für "Camping" (Nr. 263 der Verordnung über die  Strassensignalisation). Auf dem obern Teil des Signals steht das Zeichen  für "Früchte". Ein zusätzliches Schild (Nr. 385) hat die Entfernung bis zur  Anlage anzugeben. Bei der Anlage selbst kann eine Reklametafel aufge  -  stellt werden, deren Form und Ausmasse zugleich mit der Anlage geneh  -  migt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Privatgaragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Längs der kantonalen Strassen, welche dem Motorverkehr offen stehen,  müssen die Garagen, deren Ausfahrt gegen die Wege geht, von deren  Rand einen Abstand von mindestens 3 Metern haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertretungen von Vorschriften des vorliegenden Beschlusses werden  geahndet gemäss den Strafbestimmungen des Strassengesetzes vom 3.  September 1965, unbeschadet der Massnahmen, welche vom Bau- und  Forstdepartement angeordnet werden können. Die in der Verordnung  über  die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission vorge  -  sehenen Strafen vom 13. Januar 1967 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsratsbeschluss  der die Distanzen festsetzt welche für die Bauten  längs den Hauptstrassen zu beachten sind und Massnahmen erlässt für die  Sicherheit des Verkehrs auf diesen Strassen vom 8. Juni 1962 ist aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwendung dieses Beschlusses ist dem Bau- und Forstdepartement  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses erstellt einen Normalplan für die Errichtung einer Tankstelle, der  auf Wunsch den Interessenten zur Verfügung stehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entscheidungen   des  Bau-  und  Forstdepartementes  können  innert  zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung durch Beschwerde an den Staatsrat  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1967  11.04.1967  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1967 f 173 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.04.1967  11.04.1967  Erstfassung  RO/AGS 1967 f 173 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176